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Einstieg. In die Abrechnung.

Als neues Mitglied in der KZVB.

Damit Sie sich als Neumitglied schnell in die vertragszahnärztliche Abrechnung einarbeiten, haben wir für Sie folgende Übersicht mit Hinweisen und Kontakten erstellt.

Ihre ersten Schritte:

> Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung per Post mit - sofern noch nicht geschehen:
Mitteilung Ihrer Bankverbindung

> Lassen Sie Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS) genehmigen. Hier finden Sie den Meldebogen zum verwendeten Abrechnungsprogramm.

> Beantragen Sie Ihren Zugang zum internen Bereich des KZVB-Internetauftritts. Danach werden Sie automatisch für den Dienst Abrechnung Online freigeschaltet.

> Bestellen Sie wichtige Formulare (HKP, Rezept etc.), Adressaufkleber sowie Bonushefte

> Informieren Sie sich zu unserer optionalen Startzahlung

Abrechnung mit der KZVB

Allgemeine Hinweise & Termine

Um Ihre Abrechnung stets pünktlich vergüten zu können, müssen wir Sie bitten, die Termine für Einreichung und Wartungsarbeiten zu beachten. Sie finden diese in unserem Jahreskalender.

Quartalsabrechnungen (dies sind KCH und KFO) sind spätestens zu den veröffentlichten Einreichungsterminen Anfang Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. Die pünktliche und korrekte Einreichung der Quartals­abrechnung ist auch Voraussetzung für die Auszahlung Ihrer Startzahlung sowie der monatlichen Teilzahlungen. Nur bei pünktlicher Einreichung können wir diese Zahlungen gewährleisten, denn die jeweilige Abrechnung ist die Basis dafür.

Monatsabrechnungen (dies sind ZE, PAR und KB) sind jeweils am 16. des Monats bei uns einzureichen.

Sämtliche Abrechnungsbestimmungen und viele praktische Hinweise dazu finden Sie in unserer Abrechnungsmappe.

Erstellen der Abrechnung

Ihre Abrechnung reichen Sie online bei uns ein. Voraussetzung für die Online-Einreichung ist ein Zugang zum persönlichen Bereich auf unserer Website, für den Sie sich registrieren müssen. Mit der Online-Einreichung Ihrer Abrechnungen können Sie Ihre Daten mit wenigen Mausklicks einfach, sicher und schnell an die KZVB übermitteln.

Voraussetzung für die Online-Einreichung ist ein für den jeweiligen Bema-Teil von der Kassen­zahn­ärztlichen Bundes­vereinigung (KZBV) als geeignet festgestelltes Abrechnungsprogramm in der aktuellen Version. Einen Überblick über die am Markt befindlichen Programme finden Sie hier
Ihr Abrechnungsprogramm müssen Sie einmalig von uns genehmigen lassen. Bitte verwenden Sie hierzu den Meldebogen zum verwendeten Abrechnungsprogramm.

Das für die jeweilige Abrechnung gültige Bundeseinheitliche Kassenverzeichnis (BEKV) soll vor Erstellung der Abrechnung heruntergeladen und eingelesen werden. Die aktuelle Version des BEKV können Sie auf dieser Seite herunterladen.

Der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung dient der Einsatz des integrierten Prüfmoduls Ihres Praxisverwaltungssystems. Vor Einreichung der Abrechnung ist es wichtig, die Hinweise des Prüfmoduls zu beachten und gegebenenfalls die Abrechnung entsprechend zu korrigieren. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Abrechnung schnell und reibungslos von uns verarbeitet wird. Bitte verwenden Sie stets die aktuellen Module. Eine Übersicht hierzu finden Sie auf dieser Webseite der Bundes-KZV

Einreichen der Abrechnung

Die Online-Einreichung erfolgt über das Portal Abrechnung Online. Hier sind für den Abrechnungstermin die entsprechenden Abrechnungsdateien, die von Ihrem Praxisverwaltungssystem generiert werden, auszuwählen (KCH, KFO, ZE, PAR, KB). Zusätzlich müssen Sie vor Übermittlung der erforderlichen rechtlichen Erklärung zuzustimmen.

Es sollte immer geprüft werden, ob die Abrechnung korrekt übermittelt wurde. Bei technisch korrekter Übermittlung der Abrechnung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Transfernummer (Mitteilung 1 von 2) und eine separate Mitteilung über die eingereichte Gesamtfallzahl (Mitteilung 2 von 2). Nur wenn Sie auch die Mitteilung 2 von 2 erhalten haben, wird die Abrechnung in der KZVB verarbeitet.

Für Fälle, in denen die eGK beschädigt ist und die im sogenannten Ersatzverfahren – also durch die manuelle Übertragung der Versichertendaten in das Praxisverwaltungssystem – eingegeben werden, verbleibt die Bestätigung des Versicherten, dass insbesondere die von ihm gemachten Angaben korrekt sind, in der Praxis.

Fälle von Sonstigen Kostenträgern mit Berechtigungsscheinen, Europäischen Kranken­versicherten­karten (EHIC), provisorischen Ersatzbescheinigungen etc. müssen ebenfalls im Ersatzverfahren mit in die zu übermittelnde Abrechnung aufgenommen werden.

Ihre Fragen zur Onlineabrechnung beantwortet die DEC-Hotline 089 72401 101

Nach der Abrechnung

Nachdem wir Ihre Abrechnung sachlich und rechnerisch geprüft und verarbeitet haben, stellen wir Ihnen die entsprechenden Abrechnungsunterlagen elektronisch im Portal Abrechnung Online zur Verfügung. Bei der Monatsabrechnung geschieht dies gegen Mitte des der Einreichung folgenden Monats, bei der Quartalsabrechnung gegen Mitte des dritten Monats im Quartal (d.h. rund zweieinhalb Monate nach Einreichung). Zum jeweils nächsten Auszahlungstermin (in der Regel der 25. des Monats) erhalten Sie dann Ihre entsprechende Gutschrift per Überweisung auf Ihr Bankkonto.

Zusätzlich erhalten Sie zum Quartalsende postalisch Ihren Honorarbescheid. Hierauf sind sämtliche Abrechnungen aller Bema-Teile des jeweiligen Quartals übersichtlich für Sie zusammengefasst.

Inhalt des Barcodes

Zur Optimierung der internen Verwaltungsabläufe der KZVB sind die Abrechnungsunterlagen mit einem sogenannten Data-Matrix-Barcode versehen. Durch den Einsatz dieser optischen Markierung erhöht sich die Effizienz bei der Verarbeitung und Bereitstellung der Unterlagen innerhalb der Verwaltung der KZVB. In diesem Barcode sind die folgenden Informationen codiert:

„dab2_1_4013__1_08.04.2015_1.2015_3_11099999_1__“

Die Inhalte des Barcodes der Abrechnungsunterlagen an die bayerischen Zahnarztpraxen haben nachfolgende Bedeutungen:

  • die Zeichenfolge „dab2“ als Kurzbezeichnung für „Praxisunterlagen“,
  • die Version des Dokumentes, z.B. „1“,
  • eine eindeutige vierstellige Ziffer steht für den Dokumententyp, z.B. „4013“ für den „PAR-Leistungsnachweis Praxis“,
  • eine Kennzeichnung, ob es sich um ein Dokument aus einer regulären Abrechnung oder aus einer Nachberechnung handelt,
  • das Ausstellungsdatum des Dokumentes, z.B. „08.04.2015“,
  • der Abrechnungstermin, z.B. „1.2015“,
  • eine Kennzeichnung, ob das Dokument für die Praxis oder direkt für das Mitglied der KZVB bestimmt ist, z.B. „3“,
  • die ABE-Nummer der Praxis oder des Mitglieds der KZVB, z.B. „11099999“,
  • eine Kennzeichnung, ob das Dokument für das berechtigte Mitglied der KZVB in Abrechnung Online abrufbar ist, z.B. „1“.
Abrechnung von Fällen der „Sonstigen Kostenträger” (SOKO-Fälle) und des Auftragsgeschäfts der Krankenkassen

Sie können diese Fälle ganz regulär online mit uns abrechnen, müssen allerdings Papierunterlagen per Post an die

  • KZVB
    Geschäftsbereich Abrechnung und Honorarverteilung
    Fallstraße 34
    81369 München

senden.

Bei KCH sind dies die Anspruchsberechtigungsscheine, die Sie bitte mit dem ABE-Nummern-Stempel versehen.

Bei KFO, ZE, PAR, KB sehen Sie bitte unten dem jeweiligen Bema-Teil nach, welche Papierunterlagen wir von Ihnen benötigen.

Kennzeichnung von Fällen des Auftragsgeschäfts

Für das gesetzlich vorgeschriebene Auftragsgeschäft der Regional- und Ersatzkassen sind die nachfolgenden Versichertenstatusergänzungen eingeführt worden, die im Rahmen der Abrechnung in Ihrem Praxisverwaltungssystem anzugeben sind:

Kennzeichen „4“Sozialhilfeempfänger nach § 264 SGB V
Kennzeichen „6“Anspruchsberechtige nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) u.ä.
Kennzeichen „7“Anspruchsberechtigte nach dem EU-/Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Kennzeichen „8“Anspruchsberechtigte nach dem EU-/Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Kennzeichen „9“Personenkreis gemäß §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) *

Diese Versicherten weisen sich mit Anspruchsberechtigungsscheinen aus bzw. es werden elektronische Gesundheitskarten (eGK) vorgelegt.

* In Bayern werden derzeit noch keine elektronischen Gesundheitskarten für diesen Personenkreis eingeführt, die Abrechnung erfolgt mit Anspruchsberechtigungsschein über die Sozialhilfeträger.

Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen

Vertragszahnärzte können Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abschließen. Ausführliche Infos und Formulare dazu finden Sie auf unserer Seite Pflegebedürftige.

Änderung der ABE-Nummer während des Quartals

Ändert sich während des aktuellen Abrechnungsquartals die ABE-Nummer Ihrer Praxis, ist eine Trennung der Quartals- bzw. Monatsabrechnung nach „alter“ und „neuer“ ABE-Nummer erforderlich. Die erbrachten Leistungen sind der ABE-Nummer zuzuordnen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig war. Die Leistungen sind getrennt, mit der jeweiligen gültigen Praxisnummer, abzurechnen.

KCH-Abrechnung

Die KCH-Abrechnung ist chronologisch aufgebaut: alle erbrachten konservierend-chirurgischen Leistungen sollten Sie zeitnah in Ihrem Praxisverwaltungssystem fortlaufend erfassen. Befolgen Sie diese Systematik, können Sie einen KCH-Fall ohne weitere Übertragungsarbeiten am Quartalsende zur Abrechnung einreichen.

Allgemeine Systematik und Hinweise

Allgemein
KCH-Quartalsabrechnungen können nur einmal je Quartal eingereicht werden. Fälle aus Vorquartalen sollen in die Abrechnung des jeweiligen Abrechnungsquartals eingeschlossen werden.

Versichertendaten
Die Angaben der eGK sind maschinell zu übernehmen.

Notdienstbehandlung, Unfall/Unfallfolgen
Die Behandlung im Notdienst oder bei Unfall ist zu kennzeichnen. Bei Schul-, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Abrechnung nicht als KCH-Fall über die KZVB, sondern direkt mit dem zuständigen Kostenträger.

Erklärung des Versicherten bei Ersatzverfahren
Die Erklärung des Versicherten ist für die Abrechnung ohne Bedeutung. Kann eine vom Patienten vorgelegte eGK aus technischen Gründen nicht eingelesen werden, kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung. Der Patient hat mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist. Die Bestätigung des Patienten ist vier Jahre aufzubewahren.

Datum der Leistungserbringung
Der Tag der Behandlung ist anzugeben. Werden in einer Sitzung mehrere Leistungen erbracht, so ist das Datum nur für die erste der erbrachten Leistungen anzugeben. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so werden weitere Sitzungen durch die erneute Angabe des Datums gekennzeichnet.

Zahnbezug
Der behandelte Zahn ist unter Verwendung des FDI-Schemas anzugeben. Werden für einen Zahn in einer Sitzung mehrere Leistungen erbracht, so erfolgt die Angabe des Zahnes nur für die erste Leistung. Bei Leistungen, die sich auf mehrere Zähne beziehen, genügt die Angabe eines Zahnes.

Bei Leistungen, die keinem Zahn zugeordnet sind, entfällt die Zahnangabe. Für die Angabe von überzähligen Zähnen ist als zweite Ziffer die „9“ zu verwenden. Die erste Ziffer gibt wie üblich die Kieferhälfte an. z. B. „19“ für überzähligen Zahn oben rechts.

Leistungen
Jede Leistung ist einzeln zu erfassen, auch wenn eine Leistung mehrfach je Zahn in einer Sitzung abgerechnet wird. Ausnahmen sind die Nrn. 28, 32, 35, 54 und 62; ihre Anzahl wird als Faktor, zum Beispiel 3, im Feld Bemerkungen eingetragen.

Begründungen
Die Angabe von Begründungen erfolgt im leistungsbezogenen Bemerkungsfeld.

Füllungslagen
Bei Füllungen nach den Nummern 13a – h ist die Füllungslage zu übermitteln. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Ziffern zu verwenden:

  • 1 = mesial
  • 2 = okklusal bzw. inzisal
  • 3 = distal
  • 4 = vestibulär (bukkal/labial)
  • 5 = lingual bzw. palatinal

Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage die folgende Ziffer anzufügen:

  • 7 = zervikal


Röntgenleistungen
Die Begründungen für Röntgenleistungen sind ausschließlich in Form von Ziffern in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen:

  • 0 = Bissflügelaufnahme
  • 1 = KCH-Behandlung
  • 2 = Gelenkaufnahme
  • 3 = KFO-Behandlung
  • 4 = PAR-Behandlung
  • 5 = Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen.


Feld „Bemerkungen“
Dieses Feld erfüllt mehrere Funktionen:

RöntgenbegründungenZiffern 0 bis 5
FüllungslagenZiffern 1 bis 5 und 7
Faktor bei MehrfachberechnungZiffern 1 bis 3; z. B. 3 bei Nr. 28
Hinweis für Anästhesien bei Zahnersatz und ParadontoseZiffern 5 und 4
StiftmaterialBetrag in Cent bei Leistung 601
Telefon-, Porto- u. VersandkostenBetrag in Cent bei Leistung 602
ZahnarztlaborBetrag in Cent bei Leistung 603
FremdlaborBetrag in Cent bei Leistung 604
WegegeldAnzahl der besuchten Patienten
Reiseentschädigung

Anzahl der gefahrenen km und - durch Komma getrennt - die Anzahl der besuchten Patienten, z.B. 52 km, 3 Patienten = 52,3

Weiteres:

  • Die Bema-Nummern 40 und 41 sind für prothetische Leistungen mit der Ziffer 5 bei Anästhesien und für die PAR-Behandlungen mit der Ziffer 4 im Feld „Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 40/41a ein zweites Mal abrechenbar. Es ist die Bemerkung/Begründung lange Dauer einzutragen. Bei intraligamentärer Anästhesie ist die Bemerkung/Begründung „IA“ anzugeben.
  • Eine Kennzeichnung von Aufbaufüllungen ist nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass Aufbaufüllungen mit den Gebührennummern 13a bzw. 13b abzurechnen sind. Zur Abrechnung sind die betroffenen Füllungsflächen anzugeben.
  • Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet.


Feld „KZV-interne Mitteilung“ (Leistungsbezogen)
Hier können Sie uns zusätzliche Informationen zur abgerechneten Leistung übermitteln.


Laborkostenrechnung
Die Rechnung des Labors verbleibt in der Praxis.

Überweisungen

Überweisungen erfolgen formlos, zum Beispiel auf einem Rezeptformular. Die Mindestangaben, wie Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten sowie Kassenbezeichnung und Kassennummer sind vom Überweiser der eGK oder dem Anspruchsberechtigungsnachweis zu entnehmen.

Bitte berücksichtigen Sie eventuelle einschränkende Hinweise der Kostenträger auf den Vordrucken. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Überweisungsfall ebenfalls als KCH-Fall.

Überweisungsoriginale verbleiben in der Praxis, außer bei Sonstigen Kostenträgern, bei denen keine neuen Anspruchsberechtigungsscheine ausgestellt wurden. In einem solchen Fall müssen Sie die Überweisung anstatt des Anspruchsberechtigungsscheines per Post an die KZVB senden. Bitte fügen Sie auch der Überweisung Ihren ABE-Nummern-Stempel hinzu.

Sonstige Kostenträger (SOKO-Fälle)

Patienten der „Sonstigen Kostenträger” wie Bereitschaftspolizei, Bundespolizei, Bundeswehr und Sozialämter, sowie Patienten im Rahmen des Auftragsgeschäfts der Krankenkassen weisen sich mit einem Anspruchsberechtigungsschein in der Zahnarztpraxis aus, sofern sie nicht mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder einer Krankenversichertenkarte ausgestattet sind. Während die Versicherten- und Kassendaten beim Einlesen der eGK automatisch in die das Praxisverwaltungssystem übernommen werden, müssen sie anhand des Anspruchsberechtigungsscheines manuell in das Praxisverwaltungssystem eingegeben werden. Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Versichertenstatus des Patienten sowie die Bezeichnung des zuständigen Kostenträgers zu übernehmen. Bitte achten Sie darauf, Name und Vorname des Patienten genau wie auf dem Anspruchsberechtigungsschein zu schreiben. Hinweis: Die Sonstigen Kostenträger finden Sie im Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis (BEKV).

Eine Einreichung der Berechtigungsscheine der Bundeswehr im Rahmen der KCH-Abrechnung entfällt. Diese verbleiben in der Praxis.

 

KFO-Abrechnung

Die KFO-Abrechnung führt die ABZ eG im Auftrag der KZVB durch.

Adresse für Anspruchsberechtigungsscheine

Bitte senden Sie die Anspruchsberechtigungsscheine im Falle von Abrechnungen der Sonstigen Kostenträger bzw. des Auftragsgeschäfts der Krankenkassen direkt an die

  • ABZ eG
    Kaflerstraße 4
    81241 München
KCH-Begleitleistungen bei KFO-Behandlungen

Kieferorthopädische Praxen rechnen anfallende Begleitleistungen stets über den Bema-Teil KFO ab. Für KCH-Begleitleistungen sind neben der Leistung das Datum, die Zahnangabe und ggf. eine Bemerkung erforderlich.

Kieferorthopädisch tätige Zahnärzte rechnen Röntgenleistungen (mit Bemerkung 3 für kieferorthopädische Behandlung) und die Bema-Nr. 12 für das Separieren vor Bebänderung über den Bema-Teil KFO ab, alle anderen anfallenden KCH-Begleitleistungen sind über die KCH-Abrechnung vorzunehmen.

Laborleistungen
Allgemeine Hinweise

Die Material- und Laborkosten sind nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) abzurechnen. Details und Hinweise hierzu finden Sie auch in unserer Abrechnungsmappe.

Für das Zahnarztlabor kann keine Mehrwertsteuer berechnet werden.

Zur Abrechnung der Praxismaterialkosten verwenden Sie die hier verlinkten Katalogisierungsnummern.

Elektronische Abrechnung

Bei der KFO-Onlineabrechnung sollen die Laborleistungen im Abrechnungsfall enthalten sein. Damit das gewerbliche Labor – zusätzlich zur papiergebundenen Rechnung – die Laborrechnung als Datei im XML-Format an die Praxis übermitteln kann, muss die Praxis bei der Auftragserteilung an das Labor eine Auftragsnummer generieren. Die Auftragsnummer wird bei der Erstellung eines Laborauftrags automatisch von der Praxissoftware generiert und dient später in der Praxis der eindeutigen Zuordnung der elektronischen Rechnung des Fremdlabors zum Abrechnungsfall.

Die anfallenden Material- und Laborkosten im Eigenlabor sind ebenfalls elektronisch im Rahmen der Falldaten zu übermitteln.

Abrechnung per Papier

Werden Fremdlaborrechnungen in Papierform eingereicht, weil zum Beispiel das Fremdlabor noch keine XML-Datei liefern kann oder die Praxissoftware noch nicht in der Lage ist, eine solche zu verarbeiten, sind diese ausschließlich als Kopien direkt an die ABZ eG zu senden:

  • ABZ eG
    Kaflerstraße 4
    81241 München

Sie sind mit den Versichertenangaben und dem ABE-Nummern-Stempel der Praxis zu versehen, um sie den elektronischen Fällen zuordnen zu können.

Für diese manuell zu erfassenden Belege wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 5 € je Laborrechnung erhoben. Die eingereichten Rechnungskopien werden nach Erfassung durch die ABZ eG vernichtet. Die Originallaborrechnungen verbleiben in der Praxis.

Weitere Hinweise

Bitte beachten Sie, dass

  • die genaue Kassenbezeichnung enthalten ist.
  • die prozentuale Angabe des Kassenzuschusses eingetragen ist.
  • die richtigen Punktwerte ausgewiesen sind (Punktwerte sind bei IP-, KCH-, und KFO-Leistungen unterschiedlich).
  • die Bema-Nrn. 121, 122a-c, 123a-b mit hundertprozentigem Zuschuss zu berechnen sind. Das heißt, bei diesen Bema-Nummern trägt der Patient keinen Eigenanteil.
  • Portokosten für den Versand von Arztbriefen (7700/7750) und Gutachterunterlagen unter Sonstige EUR (KCH-Leistung) berechnet sind.
  • für die KFO-Abrechnung der Sonstigen Kostenträger Bundeswehr und Sozialämter sind zusätzlich zur Übermittlung noch die entsprechenden KFO-Rechnungen, Anspruchsberechtigungsscheine und Laborrechnungen einzureichen.
  • KFO-Quartalsabrechnungen nur einmal je Quartal eingereicht werden können. Fälle aus Vorquartalen sollen in die Abrechnung des jeweiligen Abrechnungsquartals eingeschlossen werden.

ZE-Abrechnung

Zahnersatzbehandlungen von gesetzlich Versicherten werden in Form von Festzuschüssen über das EBZ bei der zuständigen Krankenkasse beantragt. Die Abrechnung erfolgt papierlos über die KZVB.

Beantragung der ZE-Versorgung

Zahnersatzbehandlungen sind – mit Ausnahme der Sonstigen Kostenträger – unter Verwendung von elektronischen Heil- und Kostenplänen über das EBZ bei der für den Patienten zuständigen Krankenkasse vor Behandlungsbeginn zu beantragen.

Informationen zu den Anträgen bzw. Formularen finden Sie in der Abrechnungsmappe.

Bei Änderungen des Befundes oder der tatäschlich geplanten Versorgung ist der Krankenkasse zur Neufestsetzung der Festzuschüsse im elektronischen Verfahren ein neuer HKP als Änderungsantrag vorzulegen (vgl. Szenario 4 der Anlage 15b BMV-Z).

Nachträgliche Befunde 1.4 und 1.5 können ohne erneute Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse abgerechnet werden.

Wiederherstellungsmaßnahmen sind bei Regionalkrankenkassen und Ersatzkassen ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung für die Befundnummern 6.0 bis 6.9 sowie 7.3, 7.4 und 7.7 abrechenbar. Ausgenommen von dieser Regelung sind Heil- und Kostenpläne für sogenannte Härtefälle sowie Fälle mit den Versichertenstatusergänzungen 4, 6, 7 und 8. Diese Fälle unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse.

Die Höhe des Festzuschusses ist vom Zahnarzt auf dem Heil- und Kostenplan im Feld „Festzuschuss voraussichtlich“ anzugeben. Kann der Bonus nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist 60% bei der Abrechnung anzusetzen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dem Patienten ein höherer Festzuschuss zusteht, wird der Differenzbetrag nach Vorlage des Bonusheftes von der Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt. Es erfolgt keine Korrektur mehr über die KZVB.

Auf dem Heil- und Kostenplan ist der voraussichtliche Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes anzugeben. Innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort (z.B. D-München) und außerhalb Deutschlands das Herstellungsland einzutragen.

Die Konformitätserklärung ist bei der Rechnungslegung über zahntechnische Leistungen sowohl bei gewerblichen Laboren als auch bei Praxislaboratorien anzugeben (Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte).

Die detaillierten Abrechnungsbestimmungen entnehmen Sie der Abrechnungsmappe.

​​​​​​​Praxismaterialkosten bei den Regionalkrankenkassen

Mit den Verbänden der Regionalkrankenkassen in Bayern wurden „Orientierungswerte“ für Verbrauchsmaterialien vereinbart. Der Bundesgerichtshof (BHG) hat unter anderem mit Urteil vom 27.05.2004 entschieden, dass im Rahmen der GOZ eine zusätzliche Berechnung von Beschaffungs- und Lagerhaltungskosten generell ausgeschlossen ist. In Anlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum privaten Gebührenrecht wenden die KZVen dieses Urteil auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen an.

Die Orientierungswerte werden nicht veröffentlicht, da die tatsächlich berechneten Preise auf einer individuellen Preiskalkulation beruhen sollen:

Berechnungsbeispiel für Abdruckmaterial:

Kosten der Alginatpackung EUR xxx,xx (Einkaufspreis einschl. MwSt.)
: Inhalt in der Packung in Gramm g xxx
= Kosten pro Gramm EUR xxx,xx
x Verbrauch für z. B. mittleren Abdruck g xxx (z. B. UB-Löffelgröße 2)
= Kosten für mittleren Abdruck EUR xxx,xx

Für Praxismaterialkosten ist grundsätzlich keine Mehrwertsteuer berechenbar.

Zur Abrechnung der Praxismaterialkosten verwenden Sie die jeweiligen Kategorienummern (Anzahl, Einzelpreis, Gesamtpreis). Die Zuordnung entbindet Sie nicht von Ihrer Dokumentationspflicht, dass Sie gegebenenfalls aus den Praxisunterlagen nachweisen können, welche Materialien Sie verwendet haben.

​​​​​​​Einreichung der ZE-Abrechnung

Zahnersatzabrechnungen werden online und damit papierlos bei der KZVB eingereicht. Das bedeutet, dass auch die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch in den Falldaten an die KZVB übermittelt werden sollen. Damit das gewerbliche Labor die Laborrechnung als Datei im XML-Format an die Praxis übermitteln kann, muss durch die Praxis bei der Auftragserteilung an das Labor eine Auftragsnummer generiert werden. Die Auftragsnummer wird bei der Erstellung eines Laborauftrags automatisch von der Praxissoftware generiert und dient später der eindeutigen Zuordnung der elektronischen Rechnung des Fremdlabors zum Abrechnungsfall in der Praxis. Unabhängig von der elektronischen Übermittlung der Laborrechnung durch Ihr Labor verbleibt es bei der papiergebundenen Laborrechnung für den jeweiligen Auftrag. Sie ist rechnungsbegründende Unterlage und muss aktuell 10 Jahre aufbewahrt werden. Eine Durchschrift der Laborrechnung ist dem Patienten auszuhändigen.

Festzuschüsse: Abrechnungshilfe, Digitale Planungshilfe, Kompendium

Unter Abrechnung & Verwaltung > Festzuschussregelung finden Sie folgende Hilfen zur Ermittlung des Festzuschusses (FEZ):

  • die Abrechnungshilfe für Festzuschüsse der Bundes-KZV
  • das Festzuschuss-Kompendium der Bundes-KZV (Titel: Schwere Kost für leichteres Arbeiten)
  • die Digitale Planungshilfe (DPF): den Link zum Update der Bundes-KZV
  • das Basisprogramm der Digitalen Planungshilfe kann in unserem internen Bereich heruntergeladen werden
Sonstige Kostenträger (SOKO-Fälle)

Ausgenommen vom elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist die zahnärztliche Versorgung von Sonstigen Kostenträgern wie Bundeswehr, Polizei, Sozialämter, Jugendämter und Kriegsopferfürsorge. Hier sind zur Beantragung Heil- und Kostenpläne in Papierform zu verwenden.

Abrechnung

Bei Bundeswehr, Sozialämter, Jugendämter und Kriegsopferfürsorge sind neben der Onlineabrechnung zusätzlich die Heil- und Kostenpläne im Original sowie die Laborbelege als Kopien einzureichen.

Eine Einreichung der o.g. Unterlagen für Bundespolizei und Bayerische Polizei ist nicht erforderlich.

Bitte legen Sie den Papierbelegen das Formblatt M bei.

PAR/KB-Abrechnung

Die Abrechnung der Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels, Kiefergelenkserkrankungen und obstruktiver Schlafapnoe (KB) sowie für die Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR) erfolgt papierlos über die KZVB.

Beantragung von PAR- und KB-Behandlungen

Die Beantragung der Behandlungen erfolgt unter Verwendung des Parodontalstatus bzw. des Behandlungsplans für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch. Die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse muss vor Beginn der Behandlung der Praxis vorliegen.

Die Beantragung von PAR- und KB-Leistungen erfolgt über das EBZ an die Krankenkassen. Im Fall von Sonstigen Kostenträgern (siehe unten) werden die Pläne PAR Blatt 1 und 2 bzw. KB-Behandlungsplan in Papierform eingereicht.

Informationen zu den Anträgen bzw. Formularen finden Sie in der Abrechnungsmappe.

Einreichung der PAR- und KB-Abrechnung

PAR- und KB-Fälle werden komplett online bei der KZVB abgerechnet. Das bedeutet, dass bei KB auch die Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch an die KZVB übermittelt werden sollen. Damit das gewerbliche Labor die Laborrechnung als Datei im XML-Format an die Praxis übermitteln kann, muss durch die Praxis bei der Auftragserteilung an das Labor eine Auftragsnummer generiert werden. Die Auftragsnummer wird bei der Erstellung eines Laborauftrags automatisch von der Praxissoftware generiert und dient später der eindeutigen Zuordnung der elektronischen Rechnung des Fremdlabors zum Abrechnungsfall in der Praxis. Unabhängig von der elektronischen Übermittlung der Laborrechnung durch Ihr Labor verbleibt es bei der papiergebundenen Laborrechnung für den jeweiligen Auftrag. Sie ist rechnungsbegründende Unterlage und muss 10 Jahre aufbewahrt werden.

Laborleistungen bei Kiefergelenkserkrankungen/UKPS und Kieferbruch

Die Material- und Laborkosten sind nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) abzurechnenHinweise hierzu bietet die Abrechnungsmappe.

Bei Kiefergelenkserkrankungen/UKPS und Kieferbruch sind Abform- und Versandpauschalen abrechenbar. Hinweise hierzu bietet die Abrechnungsmappe.

Für das Zahnarztlabor kann keine Mehrwertsteuer berechnet werden.

Die anfallenden Material- und Laborkosten im Fremdlabor sowie im Praxislabor sind bei Onlineeinreichungen elektronisch im Rahmen der Falldaten zu übermitteln.

Sonstige Kostenträger (SOKO-Fälle)

Alle Sonstigen Kostenrträger nehmen nicht am EBZ teil. Hier müssen die entsprechenden Behandlungen per Papierformular beantragt werden.

Abrechnung

Die Abrechnung von PAR- und KB-Leistungen erfolgt auch bei Sonstigen Kostenträgern online mit der KZVB.

Die Sonstigen Kostenträger Bundeswehr, Sozialämter, Jugendämter, Kriegsopferfürsorge, Versorgungsämter und Bayerische Polizei nehmen jedoch nicht am Daternträgeraustaussh teil. Für PAR und KB gilt deshalb bei diesen Sonstigen Kostenträgern, dass zur Abrechnung die Abrechnungsformulare im Original und die Fremdlaborrechnungen als Kopien einzureichen sind. Ausgenommen davon ist die Bundespolizei.

Bei PAR ist bei sämtlichen Sonstigen Kostenträgern das Blatt 2 im Original einzureichen. Für Fälle der Bundeswehr sind sowohl Blatt 1 und 2 im Original einzureichen.

Bitte legen Sie den Papierbelegen das Formblatt M bei.

Kontakt

Wenn Sie nicht wissen, an wen Sie sich wenden können, hilft Ihnen unsere Zentrale unter 089 72401-0 gern weiter.

Fragen zu einem Schreiben der KZVB

Die Telefonnummer Ihres zuständigen Sachbearbeiters steht auf allen Schreiben von uns.

Konkrete Fragen zu Ihrer Abrechnung:

1. Vor Einreichung der Abrechnung

Allgemeine Fragen für alle Bema-Teile stellen Sie bitte über das Kontaktformular an die Beratungsstelle.

Bevor Sie das Kontaktformular benutzen, können Sie die gewünschten Infos in der Abrechnungsmappe Online suchen.

2. Zur Einreichung der Abrechnung

Bei sämtlichen Angelegenheiten rund um die Online-Einreichungen hilft Ihnen unsere DEC-Hotline unter 089 72401-101 gern weiter.

3. Nach Einreichung der Abrechnung

Um Ihre Abrechnung fristgerecht bearbeiten zu können,richten Sie bitte Fragen zu Ihrer laufenden KCH-, ZE-, PAR- und KB-Abrechnung sowie deren „sachlich-rechnerische Richtigstellung“ bitte ausschließlich an die für Sie zuständige Abrechnungsgruppe.

Bei Fragen zu Ihrer laufenden KFO-Abrechnung wenden Sie sich ausschließlich an die ABZ eG. Diese führt die KFO-Abrechnungen in unserem Auftrag durch. Die ABZ eG erreichen Sie telefonisch unter 089 892633-48.

 

Fragen zur Überweisung und zum sog. Kontoavis (Kontoauszug)

Unsere Buchhaltung hilft Ihnen unter 089 72401-225 gern weiter.

Fragen zu Start- und Teilzahlungen sowie zum Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis (BEKV)
Formularbestellungen

Formulare wie HKPs, Bonushefte, Verordnungsformulare etc. können Sie online oder per Faxformular an 089 72401-291 bestellen.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns unter 089 72401-274.

Wir halten Sie auf dem Laufenden:

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Unsere Publikationen informieren Sie zu aktuellen politischen Themen. Das Bayerische Zahnärzteblatt (BZB) umfasst zudem einen umfangreichen wissenschaftlichen Teil. Regelmäßig veröffentlichen wir auch Beiträge zur korrekten Abrechnung. Deshalb können Sie durch die Lektüre des BZB auch Fortbildungspunkte sammeln. Aktuelle Ausgaben und das Archiv stehen online unter:
bzb-online.de

Das BZBplus Sonderheft 'Wirtschaftliche Perspektiven' befasst sich unter anderem mit der 2023 durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz in verschärfter Form zurückgekehrten Budgetierung

Fortbildung

Wegen der begrenzten Mittel in der GKV ist es für den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis entscheidend, dass Sie fundierte Kenntnisse in Abrechnung und Praxisführung erwerben. Beispielsweise kommt es darauf an, die Schnittstellen zwischen Bema und GOZ zu nutzen. Wir weisen Sie deshalb auf unsere Fortbildungsangebote hin, die wir vor Ort in Ihrer Nähe und online anbieten.