Ausgelagerte Praxisräume. Tätigkeit in räumlicher Nähe.
Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen können in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz angeboten werden.
Tätigkeiten in ausgelagerten Praxisräumen sind anzeigepflichtig
Vertragszahnärzte können gem. § 24 Abs. 5 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (ZÄ-ZV) in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten anbieten. Voraussetzungen für die Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen sind:
- Ausüben spezieller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- räumliche Nähe zum Hauptpraxissitz (i.d.R. nicht mehr als 30 Minuten entfernt)
- Erstkontakt muss in der Hauptpraxis stattfinden
- keine Anmeldung am Ort der ausgelagerten Praxisräume
- keine Sprechstunde am Ort der ausgelagerten Praxisräume
- persönliche Leistungserbringung (gem. § 9 BMV-Z)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Katja Vogel
089 72401-506
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9 bis 11 Uhr sowie 13 bis 15 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr