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Ausgelagerte Praxisräume. Tätigkeit in räumlicher Nähe.

Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen können in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz angeboten werden.

Tätigkeiten in ausgelagerten Praxisräumen sind anzeigepflichtig

Vertragszahnärzte können gem. § 24 Abs. 5 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (ZÄ-ZV) in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten anbieten. Voraussetzungen für die Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen sind:
 

  • Ausüben spezieller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • räumliche Nähe zum Hauptpraxissitz (i.d.R. nicht mehr als 30 Minuten entfernt)
  • Erstkontakt muss in der Hauptpraxis stattfinden
  • keine Anmeldung am Ort der ausgelagerten Praxisräume
  • keine Sprechstunde am Ort der ausgelagerten Praxisräume
  • persönliche Leistungserbringung (gem. § 9 BMV-Z)
     

Anzeige zu ausgelagerten Praxisräumen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:


Geschäftszeiten:
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Freitag von 9 bis 12 Uhr