Zahnarztnummer. Seit 1. Januar 2023.
Sie müssen seit 1. Januar 2023 die Nummern bei der Abrechnung und digitalen Anwendungen angeben.
Zahnarztnummer: Ihre Übersicht
Den Überblick über Ihre Zahnarztnummer und die Ihrer angestellten Zahnärzte erhalten Sie nach dem Login unter 'Meine KZVB'
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Seit 1. Januar 2023 müssen im Rahmen der Abrechnung die Zahnarztnummern aller an einem Fall beteiligten Behandler angegeben werden. Im Falle von Behandlungen durch Assistenten gelten die unter den FAQ detailliert erklärten Regelungen für die Angabe der Zahnarztnummer. Auch für digitale Anwendungen beispielsweise EBZ, eAU oder E-Rezept wird die Zahnarztnummer verwendet. Sie müssen deshalb die aktuellen Sendemodule Ihrer Praxisverwaltungssoftware (PVS) installiert haben.
Alle Infos dazu unten in den FAQ
Sie muss bei der Abrechnung angegeben werden, ersetzt aber nicht die ABE-Nummer. Die Abrechnung erfolgt weiterhin mittels der ABE-Nummer.
Die Zahnarztnummer muss insgesamt neun Ziffern aufweisen: eine sechsststellige eindeutige Ziffernfolge, eine Prüfziffer an siebter Stelle sowie eine zweistellige Zahnarztkennung am Ende. Bei der Zahnarztkennung steht „91“ für Zahnärzte und „50“ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die sowohl an der vertragsärztlichen als auch an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.
Rechtliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat die Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer im SGB V festgelegt. Danach muss die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte führen (§ 293 Abs. 4 SGB V). Neben den Angaben zur Person und zur Praxis des Zahnarztes muss auch die Zahnarztnummer enthalten sein.
Am 1. Januar 2022 trat die Richtlinie der KZBV zur Vergabe der Zahnarztnummern im vertragszahnärztlichen Bereich in Kraft. Diese regelt unter anderem, dass zugelassene Vertragszahnärzte, angestellte und ermächtigte Zahnärzte von ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine Zahnarztnummer erhalten.
Die KZBV hat am 7. Februar 2022 eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband über die Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V geschlossen. Diese soll sicherstellen, dass die Zahnarztnummern personeneindeutig sind und dadurch eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ermöglicht wird. Zudem wurde festgelegt, dass die Zahnarztnummern bundesweit ab dem 1. Januar 2023 verbindlich zu verwenden sind.
Zum 1. Januar 2023 wurde außerdem § 21a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) neu eingeführt. Danach hat der Vertragszahnarzt, der angestellte und der ermächtigte Zahnarzt die ihm jeweils von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugewiesene Zahnarztnummer in den vorgeschriebenen Fällen zu verwenden. Weiter heißt es unter § 21a BMV-Z, dass in den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben werden müssen. Schließlich ergibt sich auch aus den Änderungen des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern, dass ab 1. Januar 2023 alle Abrechnungen die jeweiligen Zahnarztnummern enthalten müssen. Dies betrifft sowohl konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP, Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen, kieferorthopädische Leistungen, PAR-Leistungen als auch Zahnersatz- Leistungen nach § 55 SGB V.
FAQ - Auswirkungen auf die Praxis
Zum 1. Januar 2023 haben alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte) eine Zahnarztnummer erhalten. Wenn ein Zahnarzt nach dem 1. Januar 2023 erstmalig an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, erhält er seine Zahnarztnummer unmittelbar nach Erteilung der Zulassung, Ermächtigung oder Anstellungsgenehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die für den Vertragszahnarztsitz zuständige Bezirksstelle der KZVB verschickt den entsprechenden Bescheid.
Im internen Bereich von kzvb.de können Zahnärzte ihre Zahnarztnummer ab Gültigkeitsdatum einsehen (Login erforderlich). Alternativ können Zahnärzte ihre zugewiesene Zahnarztnummer bei ihrer zuständigen Bezirksstelle erfragen.
Nein, die Regelungen zur ABE-Nummer bleiben weiterhin bestehen.
- jeder zugelassene Zahnarzt
- jeder angestellte Zahnarzt
- jeder ermächtigte Zahnarzt
- Vorbereitungsassistenten
- Entlastungsassistenten
- Weiterbildungsassistenten
- Privatzahnärzte
Jedem Zahnarzt darf ausschließlich eine Zahnarztnummer zugewiesen werden. Sollten Sie mehr als eine Zahnarztnummer erhalten, benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die jeweilige KZV. Sollten Sie eine (weitere/neue) Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich einer anderen KZV aufnehmen, teilen Sie – vor Aufnahme der Tätigkeit – Ihre Zahnarztnummer der "neuen" KZV mit."
Bei der Abrechnung von Fällen ab dem 1.1.2023 sind alle Zahnarztnummern aller am Fall beteiligten Zahnärzte anzugeben. Für Assistenten, die keine eigene Zahnarztnummer erhalten haben, gelten die folgenden Regelungen:
- Beim Vorbereitungsassistenten: die Zahnarztnummer des Zahnarztes, der den Vorbereitungsassistenten ausbildet.
- Beim Entlastungsassistenten: die Zahnarztnummer des Zahnarztes, den der Entlastungsassistent entlastet.
- Beim Weiterbildungsassistenten: die Zahnarztnummer des Zahnarztes, der den Weiterbildungsassistenten weiterbildet.
Werden bei der Erbringung von vertragszahnärztlichen Leistungen (Teil-)Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Delegationsrahmen an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in der Praxis delegiert, so muss für diese Leistung die Zahnarztnummer von der Person angegeben werden, die den Auftrag zur Erbringung der (Teil-)Tätigkeit erteilt hat.
Bei der Abrechnung von Fällen aus dem Jahr 2022, die im Jahr 2023 eingereicht werden, ist weiterhin der Ersatzwert „999999991“ anzugeben.
In Vertretungsfällen (z. B. Schwangerschaft, Witwenquartal) gilt der Grundsatz:
- Die Zahnarztnummer des Vertretenen – ggf. ergänzt um die Zahnarztnummer des Vertreters – ist anzugeben.
- Bei Vertretung aufgrund von Tod oder Kündigung (bei angestellten Zahnärzten) ist die Zahnarztnummer des Vertreters anzugeben. Ist dies nicht möglich, wird der Ersatzwert „999999991“ angegeben.
Im Rahmen der Abrechnung sind alle Zahnarztnummern der beteiligten Zahnärzte anzugeben. Die KZV hat den Datensatz an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln, andernfalls ist die Abrechnung nicht möglich. Durch die Angabe der Zahnarztnummern kann eine Zuordnung zum Fall zwar erzielt werden. Da jedoch lediglich die an einem Fall beteiligten Behandler anzugeben sind, ist die konkrete Zuordnung der einzelnen erbrachten Leistungen zum jeweiligen Behandler weiterhin nicht erforderlich. Bei den übrigen digitalen Anwendungen wie beispielsweise der eAU, dem E-Rezept oder EBZ wird die Zahnarztnummer ebenfalls bereitgestellt. Die Zahnarztnummer(n) sollte(n) daher rechtzeitig in das Praxisverwaltungssystem eingepflegt werden.
Derzeit können aus technischen Gründen nur bis zu fünf Zahnarztnummern pro Fall übermittelt werden.
Nein, auf dem Praxisstempel ist die Zahnarztnummer nicht erforderlich, sondern weiterhin die ABE Nummer.
Nach Auskunft der KZBV liegen den PVS-Herstellern die erforderlichen Informationen zur Eintragung und Nutzung der Zahnarztnummern vor. Bei Rückfragen zur technischen Umsetzung kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen PVS-Hersteller.