Praxisformen. Möglichkeiten.
Ein Überblick über mögliche Praxisformen und notwendige Genehmigungsformalitäten.
Die Work-Life-Balance muss passen. Das gilt auch für Zahnärzte. Und diese Balance kann sehr gut in der Freiberuflichkeit umgesetzt werden. Dabei gibt es für jeden Typ Zahnarzt die passende Praxisform. Für Solisten ist es die Einzelpraxis. Wer lieber gemeinsam mit einem oder mehreren Kollegen seine Freiberuflichkeit ausüben will, hat die Wahl zwischen der Praxisgemeinschaft und der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Teilzeit oder Vollzeit – beides ist möglich.
Daneben besteht die Möglichkeit der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Mehr zu den besonderen Voraussetzungen dieser Praxisform finden Sie unten unter Zulassungsausschüsse / MVZ Anträge.
Der Favorit beim Start in die Selbstständigkeit ist nach wie vor die Einzelpraxis. Zwei Drittel der jungen Kollegen wählen diesen Weg für ihre Existenzgründung.
Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften. Zulassung von MVZ
Die beiden Zulassungsausschüsse Nord und Süd sind für die Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften bzw. Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren zuständig. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des zuständigen Zulassungsausschusses informieren Sie über das Verfahren. Alle Unterlagen für Ihren Antrag auf Genehmigung finden Sie auf der Formularseite des für Sie zuständigen Zulassungsausschusses.
Welcher Zulassungsausschuss ist zuständig?
Zum Zulassungsausschuss Nordbayern mit Sitz im Zahnärztehaus Nürnberg gehören die Bezirksstellen Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz.
BAG Anträge / MVZ Anträge Nordbayern
Zum Zulassungsausschuss Südbayern mit Sitz im Zahnärztehaus München gehören die Bezirksstellen München Stadt/Land, Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
Zulassungsausschüsse sind Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung der Zahnärzte und Krankenkassen und somit rechtlich und organisatorisch selbstständig.
Sie bestehen aus sechs Mitgliedern, paritätisch besetzt mit je drei Vertretern der Zahnärzteschaft und Krankenkassen.
Die Ausschüsse sind für alle Fragen im Zusammenhang mit Zulassungen, Ermächtigungen, Berufsausübungsgemeinschaften und Genehmigungen von angestellten Zahnärzten zuständig.
Die KZVB als Ihre Standesvertretung möchte Ihnen mit dem BZB Sonderheft „Berufsstand im Umbruch“ Ihre Entscheidungsfindung erleichtern (erschienen am 24. Mai 2019).
Lesen Sie dazu mehr in dem BZBplus-Sonderheft Berufsstand im Umbruch.
Formen zahnärztlicher Berufsausübung
Diese Übersicht zeigt, welche Praxisformen derzeit rechtlich möglich sind und welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind. Die Rechtsabteilung der KZVB berät niederlassungswillige Zahnärzte gerne ausführlich und individuell bei der Wahl der richtigen Organisationsform. Wählen Sie im Kontaktformular als Adressat die Rechtsabteilung aus.
- Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung
- Teilzulassung möglich, zum Beispiel auch zwei Teilzulassungen an zwei Standorten
- Gründungsberechtigung erforderlich (z.B. Vertragszahnärzte, Krankenhäuser,
siehe § 95 Abs. 1a SGB V) - Kann mit zugelassenen oder angestellten Zahnärzten betrieben werden
- Mindestens zwei Zahnärzte (zugelassen oder angestellt)
- Satzung/Gesellschaftsvertrag erforderlich, mögliche Rechtsformen GbR, GmbH, PartG, eG
- Zahnärztlicher Leiter überwacht die Einhaltung der vertragszahnärztlichen Pflichten
- Mindestens zwei Vertragszahnärzte mit Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung
- Gesellschaftsvertrag, mögliche Rechtsformen GbR oder PartG
- Gemeinschaftliche Berufsausübung, Patienten können von allen Zahnärzten behandelt werden
- Örtlich oder überörtlich (d. h. an mehreren Standorten) möglich, auch KZV-übergreifend
- Mindestens zwei Vertragszahnärzte oder BAGs, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind
- Keine gemeinsame Berufsausübung, lediglich gemeinsame Infrastruktur (Räume, Personal etc.) zur Kostenoptimierung
- Patientenstämme sind klar getrennt