Amalgamverbot. Bema-Nr. 13.
Übersicht über die Änderungen ab 1. Januar 2025.
An vier Terminen im November und Dezember informieren wir Sie über die Änderungen durch das Amalgamverbot und die Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in der Praxis.
Dentalamalgam darf ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung verwendet werden. Ausnahmen sind in der EU-Verordnung 2024/1849 geregelt.
Anpassung der Bema-Nr. 13
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat die Bema-Nr. 13 (Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren) zum 1. Januar 2025 angepasst.
Die Bema-Nummern 13 a - d werden wie folgt bewertet:
Bema-Nr. | Bisherige Punkte | Neue Punkte |
13 a (einflächig) | 32 | 33 |
13 b (zweiflächig) | 39 | 41 |
13 c (dreiflächig) | 49 | 53 |
13 d (mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante) | 58 | 63 |
Die bisherige Ausnahmeregelung für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den Bema-Nummern 13 e - h entfällt, da Amalgam nicht mehr verwendet werden darf.
Füllungsmaterialien
Bei der vertragszahnärztlichen Versorgung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot weiterhin zu beachten. Für Füllungen können grundsätzlich alle anerkannten, erprobten und gemäß der medizinischen Indikation geeigneten plastischen Füllungsmaterialien verwendet werden. Im Rahmen des Sachleistungsprinzips sind das:
- im Frontzahnbereich: adhäsiv befestigte Füllungen
- im Seitenzahnbereich: Materialien, die kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen
Kann im Seitenzahnbereich eine Kavität mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden, so gehören Bulkfill-Komposite zur Regelversorgung (ohne Zuzahlung des Patienten).
Die Entscheidung, welches Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall auszuwählen ist, kann und muss der behandelnde Vertragszahnarzt treffen.
Einen Überblick über die Studienlage zu den selbstadhäsiven plastischen Füllungsmaterialien haben Prof. Roland Frankenberger, Prof. Reinhard Hickel, Prof. Gottfried Schmalz, Prof. Falk Schwendicke und Prof. Diana Wolff für „Quintessenz Zahnmedizin“ (Ausgabe 9/24) zusammengestellt. Zentraler Satz: "Im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgungsrichtlinien gibt es nach dem gegenwärtigen Stand der Evidenz kein Material, das für sich allein als gleichwertiger und kostengünstiger Ersatz für Amalgam einspringen kann. (…) Deshalb muss der Zahnarzt beziehungsweise die Zahnärztin in Absprache mit den Patientinnen und Patienten individuell entscheiden, welches Material in der jeweiligen Indikation infrage kommt“, so die Empfehlung.
Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) hat häufige Fragen und Antworten zum Amalgamverbot zusammengestellt Unter anderem geht die DGZMK auf die verschiedenen Alternativen zu Dentalamalgam ein.
Mehrkosten
Versicherte haben gemäß § 28 Abs. 2 SGB V Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung entsprechend den Richtlinien. Wählen Versicherte eine höherwertige Versorgung, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Die Kassen übernehmen nur die Kosten gemäß den Bema-Nummern 13a - d. Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus:
- Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
- adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (Ausnahme siehe oben)
- Einlagefüllungen / Inlays
- Goldhämmerfüllungen
Die Bundes-KZV hat die wichtigsten Punkte der ab Januar gültigen Rechtslage in einer Übersicht zusammengefasst.