FAQ. UKPS.
Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen.
Einen Überblick zur Therapie und deren Abrechnung geben wir Ihnen in unserem Abstract.
Neben einem Schema des Behandlungsablaufs erklären wir darin ausführlich jede einzelne Bema-Position. Zudem finden Sie dort eine Checkliste zur Abrechnung.
Nein
Nein
Nein, siehe Abrechnungsbestimmung Bema-Nr. 2: Die Leistung nach Nr. 2 kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.
- Entweder die alleinige Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ liegt vor, oder die Berechtigung zur Polysomnographie.
- Die alleinige Berechtigung zur Polygraphie ist nicht ausreichend
Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung:
- „Schlafmedizin“ oder der
- Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
abgerechnet werden.
Die Vertragsärzte, welche eine Berechtigung zur Veranlassung der UKPS haben, finden Sie unter: https://arztsuche.116117.de/
Für Verordnungen, welche nach dem 01.01.2022 ausgestellt wurden, gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Nein, es ist aber sicher sinnvoll, um Regresse zu vermeiden.
Die Veranlassung erfolgt schriftlich, eine Formvorgabe gibt es nicht. Unterschriebenes Papierdokument oder qualifiziert-elektronisch-signiertes Dokument (z.B. mittels KIM) des Auftraggebers bzw. Veranlassers, aus dem klar erkennbar ist, dass dieser die Berechtigung hat:
- Zusatzbezeichnung Schlafmedizin oder
- Qualifikation gemäß § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung.
(Polygraphie NICHT ausreichend! Der Überweisende braucht Berechtigung zur Durchführung der Polysomnographie.)
Aus fachlichen Gründen kommt die Vereinbarung funktionsanalytischer Leistungen grundsätzlich nur in Betracht, wenn nach der anfänglichen Diagnostik nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Kontraindikation vorliegt; diese kann durch eine nicht ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine nicht ausreichende aktive Protrusions-Bewegungsmöglichkeit des Unterkiefers oder eine der Versorgung entgegenstehende Kiefergelenksstörung begründet sein. Insoweit dient eine weitergehende Funktionsanalyse der Verifizierung oder Falsifizierung der möglichen Kontraindikation. Die Erfüllung des Leistungsanspruch des Versicherten darf jedoch nicht von der Vereinbarung privatzahnärztliche Leistungen abhängig gemacht werden.
Digitale Abformung ist möglich, aber nicht berechnungsfähig.
Wortlaut der Abrechnungsbestimmung zur Bema-Nr. UP3: „Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.“
Grundsätzlich kann jeder zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene ZA bzw. MVZ die Unterkieferprotrusionsschiene erbringen und abrechnen. Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Behandlung und Erbringung der Leistungen, die gemäß den allgemeinen und spezifischen Abrechnungsbestimmungen erbracht werden.
- Behandlung und Erbringung der Leistungen, die gemäß den allgemeinen und spezifischen Abrechnungsbestimmungen erbracht werden
- Veranlassung durch einen veranlassungsbefugten Vertragsarzt (Zusatzbezeichnung Schlafmedizin oder Polysomnographie)
- Die Abrechnung erfolgt rein elektronisch an die KZVB (keine Formulare existent, Papierabrechnung nicht möglich)
- Bitte beachten Sie die Fachgebietsbegrenzungen
Wiederherstellungen und Kontrollleistungen an UKP-Schienen die vor 2022 eingegliedert wurden, sind als Privatleistung zu erbringen. Der Patient hat ggf. die Möglichkeit, die Kosten im Rahmen der Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse geltend zu machen.
Die tatsächlich angefallen Materialkosten können über den Eigenlaborbeleg berechnet werden.
Pauschalen sind nicht berechnungsfähig. Die Kosten für Abformmaterialen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe abrechenbar.
Keine Kassenleistung.
Für die zahntechnischen Auslagen kann eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z erfolgen.
Einleitende Bestimmungen zur BEL II:
„Bei der Herstellung und Instandsetzung/Erweiterung von Unterkieferprotrusionsschienen sind nur die mit UKPS gekennzeichneten Leistungen abrechenbar.“
Nein
Nein, die schriftliche Veranlassung verbleibt in der Praxis.
Ja, die tatsächlich entstandenen Kosten können abgerechnet werden.
Ja
Die UKPS gehört zum unselbstständigen Teil der Heilbehandlung und ist steuerfrei.