FAQ. Zulassung.
Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen.
Allgemeines
Die Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse bestimmt sich nach dem Ort der Niederlassung.
Der Zulassungsausschuss Nordbayern ist zuständig bei Niederlassung des Antragstellers in:
Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz
Der Zulassungsausschuss Südbayern ist zuständig bei Niederlassung des Antragstellers in:
München-Stadt/-Land, Oberbayern, Niederbayern, Schwaben
Die Antragsformulare finden Sie unter kzvb.de/berufsausübung
Wählen Sie dort, den für Sie zuständigen Zulassungsausschuss Nordbayern oder Südbayern aus.
Die Sitzungstermine des für Sie zuständigen Zulassungsausschusses sind auf den Seiten der Zulassungsausschüsse Südbayern sowie Nordbayern veröffentlicht.
Voraussetzung für eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt ist der Eintrag in das Zahnarztregister. Dieser kann wiederum erst nach Abschluss der Vorbereitungszeit erfolgen. Danach kann die Anstellung für die nächste mögliche Sitzung eingeplant werden. Für Informationen zur Möglichkeit einer Tätigkeit in dem hier zwischenliegenden Zeitraum, wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksstelle.
Bitte setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit dem zuständigen Zulassungsausschuss in Verbindung. Es gibt mehrere Möglichkeiten die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu überbrücken. Wir beraten Sie hierzu gerne. Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben 4/2017.
Antragstellung
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind grundsätzlich im Original (Arbeitsvertrag und Arbeitsbescheinigungen reichen in Kopie) beizufügen. Eine Einreichung per E-Mail genügt diesen Formvorgaben nicht. Beachten Sie hierzu die Informationen bei den Anträgen.
Die Vorlage eines Registerauszugs bei den Zulassungsausschüssen ist nur erforderlich, wenn ein Eintrag im Zahnartregister in einem anderen KZV-Bereich besteht. Sie erhalten ihn bei der Registerstelle Ihrer außerbayerischen KZV.
Bitte beachten Sie: Die Vorlage von Niederlassungsbescheinigungen bei den Zulassungsausschüssen ist nur erforderlich, sofern Sie im Bereich einer anderen KZV als der KZVB niedergelassen sind oder in der Vergangenheit einmal waren. Die Niederlassungsbescheinigung erhalten Sie bei der KZV, in deren Bereich Sie niedergelassen sind oder waren.
Sie erhalten das Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG bei Ihrer Meldebehörde (Gemeinde am Wohnsitz). Dem Antrag liegt ein spezielles Formblatt für die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Meldebehörde bei. Das Führungszeugnis wird dem Zulassungsausschuss direkt vom Bundesamt für Justiz zugesandt (= sog. behördliches Führungszeugnis).
Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt der Sitzung darf das Führungszeugnis nicht älter als 6 Monate sein!
Nein, die Vorlage des Führungszeugnisses ist zwingend. Sofern das Führungszeugnis nicht vorliegt, muss der Antrag vertagt oder abgelehnt werden.
Sämtliche einzureichende Unterlagen sind im Antrag aufgeführt. Diese sind unterschiedslos von allen Antragstellern einzureichen.
Bitte beachten Sie: Zum Auszug aus dem Zahnarztregister Ihrer KZV muss bei angestellten Zahnärzten ein Nachweis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingereicht werden. Sofern die Anstellungsgenehmigung im anderen Bundesland noch besteht, ist ein schriftlicher Nachweis des dortigen Zulassungsausschusses über die rechtzeitige Abmeldung und das Datum der entsprechenden Zulassungssitzung erforderlich.
Nein. Unvollständige Anträge werden vom Zulassungsausschuss je nach Sach- und Rechtslage nicht terminiert, vertagt oder abgelehnt. In der Folge kann es erforderlich werden, einen neuen Antrag zu stellen. Es fallen erneut die vollen Gebühren an.
Der Antragssteller erhält nach Prüfung der Antragsunterlagen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, ob und ggf. welche Unterlagen fehlen. Es wird gebeten, von telefonischen Nachfragen hinsichtlich der Vollständigkeit des Antrages abzusehen.
Es handelt sich um Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten. Diese werden durch die Arbeitgeber ausgestellt, bei denen der betreffende Zahnarzt in der Vergangenheit tätig war. Die Genehmigungsbescheide der KZV-Bezirksstellen erfüllen diese Anforderung nicht. Die Bescheinigung kann in einer kurzen Bestätigung des oder der Arbeitgeber bestehen. Auch Arbeitszeugnisse können als Arbeitgeberbescheinigung dienen, sofern der genaue Zeitraum der Tätigkeit daraus hervorgeht. Einen Vordruck gibt es nicht.
In Ausnahme vom Grundsatz der Originalität der Antragsunterlagen sind Arbeitgeberbescheinigungen / Arbeitszeugnisse in Kopie ausreichend.
Infolge einer Gesetzesänderung müssen Sie bei Anträgen sowohl auf Zulassung als auch auf Genehmigung zur Beschäftigung von Angestellten einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 113 Abs. 2 nachweisen. § 95e SGB V regelt die Nachweispflicht seit 20.07.2021. Weitere Informationen zur Berufshaftpflicht.
Ohne ordnungsgemäße Versicherungsbescheinigung darf der Zulassungsausschuss die begehrte Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nicht mehr erteilen.
Gebühren
Es fallen Antragsgebühren in Höhe von 100 Euro (bei Antrag auf Zulassung) bzw. 120 Euro (bei allen sonstigen Anträgen, mit denen eine Beschlussfassung des Zulassungsausschusses begehrt wird) an.
Zusätzlich fallen nach der Beschlussfassung durch den Zulassungsausschuss in manchen Fällen (bspw. bei Zulassungen und Anstellungen) Verwaltungsgebühren in Höhe von 400 Euro an.
Kostenschuldner des Zulassungsausschusses ist stets der Antragsteller.
Die Gebühren werden mit der Stellung des Antrages fällig, so dass vor Entrichtung der Antragsgebühr kein Anspruch auf Terminierung oder einer Entscheidung besteht.
Die Verwaltungsgebühren bei Genehmigungen von Anstellungen sind nach Erhalt des Bescheides des Zulassungsausschusses zu entrichten. Bei Zulassungsgenehmigungen nach Eintritt der Bestandskraft. Über den Eintritt der Bestandskraft erhalten Sie Nachricht.
Die Bankverbindung Ihres Zulassungsausschusses ist auf allen Antragsformularen und Bescheiden abgedruckt. Wir bitten um korrekte Überweisung an die angegebenen Bankverbindungen. Überweisungen, die nicht zugeordnet werden können, werden zurückgebucht und gelten als nicht erfolgt. Als Verwendungszweck geben Sie bitte die Antragsart („Zulassung“, „Anstellung“ etc.) sowie den Namen des Antragsstellers und ggf. des anzustellenden Zahnarztes an.
Zulassung
Voraussetzung für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist eine selbständige Tätigkeit in freier Praxis. Diese Voraussetzungen werden von angestellten Zahnärzten nicht erfüllt. Sie stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu einem zugelassenen Leistungserbringer (Praxisinhaber) und werden von diesem bei der Leistungserbringung persönlich angeleitet und überwacht. Die von angestellten Zahnärzten erbrachten Leistungen gelten als solche des anstellenden Leistungserbringers.
Es ist immer ein Antrag auf Verlegung des Vertragszahnarztsitzes zu stellen, unabhängig davon, ob der Vertragszahnarztsitz innerörtlich oder außerörtlich verlegt wird. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass ggf. angestellte Zahnärzte ebenfalls per gesondertem Antrag verlegt werden müssen. Für alle Anträge fallen Gebühren an.
Dies ist grundsätzlich in einem gewissen Umfang möglich. Für nähere Informationen wenden Sie sich gerne telefonisch an die Geschäftsstelle, des für Sie zuständigen Zulassungsausschusses.
Kooperationsformen
Der nicht mehr gebräuchliche Begriff der „Gemeinschaftspraxis“ ist synonym mit dem der „Berufsausübungsgemeinschaft“ („BAG“): gemeinschaftliche Berufsausübung führt zu gemeinsamer Leistungsabrechnung unter einer gemeinschaftlichen ABE-Nummer. Dieser Antrag ist genehmigungspflichtig.
Hiervon zu unterscheiden ist die „Praxisgemeinschaft“: getrennte Berufsausübung in denselben Räumlichkeiten ggf. unter gemeinschaftlicher Nutzung weiterer Ressourcen wie bspw. nichtzahnärztlichem Personal. Jeder Vertragszahnarzt rechnet seine erbrachten Leistungen über eine eigene ABE-Nummer ab. Getrennte Patientenstämme und Behandlung. Die Praxisgemeinschaft sollte angezeigt werden.
Die Fragen rund um MVZ sind zu komplex, als dass sie im Rahmen von FAQ sinnvoll beantwortet werden könnten. Gerne beraten wir Sie zum Thema MVZ telefonisch. Bitte informieren Sie sich vorab über die groben Zusammenhänge auf den Seiten der Zulassungsausschüsse Nordbayern bzw. Südbayern, um eine sinnvolle Gesprächsbasis herzustellen.
Zuständig für die Beratung zu Zweigpraxen sowie für die Bewilligung von Zweigpraxisgenehmigungen sind nicht die Zulassungsausschüsse, sondern die Abteilung Bedarfsplanung (Mitgliederwesen) der KZVB.
ABE-Nummer
In diesem Fall ist nur noch die BAG abrechnungsberechtigt gegenüber der KZVB. Die BAG selbst erhält daher eine eigene ABE-Nummer. Die ABE-Nummern der einzelnen Gesellschafter der BAG werden dagegen beendet und sind nicht mehr gültig. Endet die BAG, werden den BAG-Gesellschaftern neue, eigene ABE-Nummern zugeteilt.
Die Zuteilung der ABE-Nummer erfolgt automatisch durch das Mitgliederwesen der KZVB. Dies gilt sowohl bei erstmaliger Zuteilung einer ABE-Nummer als auch im Falle eines ABE-Nummernwechsels. Sie müssen nichts unternehmen!
Entscheidung der Zulassungsausschüsse
Die Beschlüsse über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrages werden unverzüglich nach der Sitzung per Einschreiben an den Antragssteller versandt.
Die Geschäftsstellen bitten von telefonischen Anfragen abzusehen.
Ab dem Zeitpunkt, für den die Genehmigung beantragt und erteilt wurde, frühestens jedoch am Tag nach der Sitzung des Zulassungsausschusses.
Bitte beachten Sie: Die Zulassungsausschüsse können nur Entscheidungen mit Wirkung für die Zukunft treffen. Rückwirkende Genehmigungen, Abmeldungen etc. sind nicht möglich.