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Früherkennung & Prävention. Für Kinder bis 6 Jahre.

Gesetzlich krankenversicherten Kindern stehen mehrere Früherkennungsuntersuchungen zur Verfügung.

Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr haben Anspruch auf insgesamt sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören laut § 26 Abs. 1 Satz 5 SGB V:

Bema-Leistungen

Nach § 4 Teil B der FU-Richtlinie sind die Intervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU1 vorgegeben:

Die praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind nach Bema-Nr. FU Pr ist im Zusammenhang mit der Leistung nach FU1 - und nur soweit erforderlich - abrechenbar. (vgl. § 5 lit. c der Richtlinie zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)

Nach § 9 Teil C der FU-Richtlinie sind die Intervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU2 vorgegeben: 

Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ist zweimal pro Kalenderhalbjahr nach Bema-Nr. FLA möglich. Gemäß § 6 Teil B und § 10 Teil C der FU-Richtlinie besteht der Anspruch unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht.

Die Zeitintervalle zwischen den FU-Leistungen sind in der Grafik dargestellt:

Dokumentation im Gelben Heft

Seit 1. Januar 2026 werden die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Gelben Heft dokumentiert – sie werden im Gelben Heft als Z1 bis Z6 benannt.  Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Die Erbringintervalle sind künftige bei allen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen festgelegt:

Siehe Beschluss des G-BA (Kinder-Richtlinie) 

Gelbes Heft und Kinderzahnpässe

Alte Gelbe Hefte bleiben gültig: Die Zahnarztpraxis gibt passende Einlegeblätter aus. Für Neugeborene sind die Untersuchungen künftig direkt im Heft enthalten.

Langfristig soll das Gelbe Heft digital werden – als Teil der elektronischen Patientenakte und als Medizinisches Informationsobjekt (MIO).

Die Bestellung der Einlegeblätter und Aufkleber ist ab sofort möglich. Aufgrund von Lieferengpässen beim Druckservice des Gemeinsamen Bundesausschusses können derzeit pro Praxis maximal 50 Sets (bestehend aus einem Aufkleber und Einlegeblättern für jeweils ein Gelbes Heft) bestellt werden. Die Auslieferung an die Zahnarztpraxen verzögert sich dadurch ebenfalls und kann aktuell bis zu zwei Wochen betragen.

Kinderzahnpässe der Zahnärztekammern und KZVen können weiter genutzt werden. Sie enthalten oft zusätzliche Infos und Erklärungen für Eltern. Den zahnärztlichen Kinderpass finden Sie auf der Website der BLZK: Im Shop können sie ihn bestellen, auf der Seite Kinderpass lesen Sie mehr dazu.

Wichtig für Eltern: Bitte das Gelbe Heft zum Zahnarzttermin mitbringen, dort wird die Untersuchung verpflichtend dokumentiert.

Seit 1.1.2026: Änderung der FU-Richtlinie

Die Intervalle für Früherkennungsuntersuchungen in § 4, Teil B und § 9, Teil C der FU-Richtlinie werden präzisiert. Neu: Auch für Untersuchungen nach FU2 gelten feste Zeiträume, in denen sie stattfinden müssen.  

Die bestehenden Leistungsinhalte in § 5, Teil B sowie § 8, Teil C bleiben unverändert, wurden jedoch zur besseren Lesbarkeit redaktionell überarbeitet. 

Die FU-Richtlinie wird um den Abschnitt D ergänzt, der verbindliche Regelungen zur Dokumentation im Untersuchungsheft enthält.

Virtinar. Update. FU-Leistungen und „Gelbes Heft“ (Kinderuntersuchungsheft)

Informieren Sie sich kompakt und praxisnah über die umfassenden Änderungen im Bereich der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.

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