Früherkennung & Prävention. Für Kinder bis 6 Jahre.
Gesetzlich krankenversicherten Kindern stehen mehrere Früherkennungsuntersuchungen zur Verfügung.
Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr haben Anspruch auf insgesamt sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören laut § 26 Abs. 1 Satz 5 SGB V:
- die Inspektion der Mundhöhle,
die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
Bema-Leistungen
Nach § 4 Teil B der FU-Richtlinie sind die Intervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU1 vorgegeben:
- FUZ1: im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
FUZ2: im Zeitraum vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
FUZ3: im Zeitraum vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Die praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind nach Bema-Nr. FU Pr ist im Zusammenhang mit der Leistung nach FU1 - und nur soweit erforderlich - abrechenbar. (vgl. § 5 lit. c der Richtlinie zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
Nach § 9 Teil C der FU-Richtlinie sind die Intervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU2 vorgegeben:
- FUZ4: im Zeitraum vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat
FUZ5: im Zeitraum vom 49. bis zum vollendeten 60. Lebensmonat
FUZ6: im Zeitraum vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ist zweimal pro Kalenderhalbjahr nach Bema-Nr. FLA möglich. Gemäß § 6 Teil B und § 10 Teil C der FU-Richtlinie besteht der Anspruch unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht.
Dokumentation im Gelben Heft
Seit 1. Januar 2026 werden die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Gelben Heft dokumentiert – sie werden im Gelben Heft als Z1 bis Z6 benannt. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Die Erbringintervalle sind künftige bei allen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen festgelegt:
- Z1: im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
Z2: im Zeitraum vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
Z3: im Zeitraum vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Z4: im Zeitraum vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat
Z5: im Zeitraum vom 49. bis zum vollendeten 60. Lebensmonat
Z6: im Zeitraum vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
Gelbes Heft und Kinderzahnpässe
Alte Gelbe Hefte bleiben gültig: Die Zahnarztpraxis gibt passende Einlegeblätter aus. Für Neugeborene sind die Untersuchungen künftig direkt im Heft enthalten.
Langfristig soll das Gelbe Heft digital werden – als Teil der elektronischen Patientenakte und als Medizinisches Informationsobjekt (MIO).
Die Bestellung der Einlegeblätter und Aufkleber ist ab sofort möglich. Aufgrund von Lieferengpässen beim Druckservice des Gemeinsamen Bundesausschusses können derzeit pro Praxis maximal 50 Sets (bestehend aus einem Aufkleber und Einlegeblättern für jeweils ein Gelbes Heft) bestellt werden. Die Auslieferung an die Zahnarztpraxen verzögert sich dadurch ebenfalls und kann aktuell bis zu zwei Wochen betragen.
Kinderzahnpässe der Zahnärztekammern und KZVen können weiter genutzt werden. Sie enthalten oft zusätzliche Infos und Erklärungen für Eltern. Den zahnärztlichen Kinderpass finden Sie auf der Website der BLZK: Im Shop können sie ihn bestellen, auf der Seite Kinderpass lesen Sie mehr dazu.
Wichtig für Eltern: Bitte das Gelbe Heft zum Zahnarzttermin mitbringen, dort wird die Untersuchung verpflichtend dokumentiert.
Seit 1.1.2026: Änderung der FU-Richtlinie
Die Intervalle für Früherkennungsuntersuchungen in § 4, Teil B und § 9, Teil C der FU-Richtlinie werden präzisiert. Neu: Auch für Untersuchungen nach FU2 gelten feste Zeiträume, in denen sie stattfinden müssen.
Die bestehenden Leistungsinhalte in § 5, Teil B sowie § 8, Teil C bleiben unverändert, wurden jedoch zur besseren Lesbarkeit redaktionell überarbeitet.
Die FU-Richtlinie wird um den Abschnitt D ergänzt, der verbindliche Regelungen zur Dokumentation im Untersuchungsheft enthält.
Informieren Sie sich kompakt und praxisnah über die umfassenden Änderungen im Bereich der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.
