Früherkennung & Prävention. Für Kinder bis 6 Jahre.
Gesetzlich krankenversicherten Kindern stehen mehrere Früherkennungsuntersuchungen zur Verfügung.
Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr haben Anspruch auf insgesamt sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören laut § 26 Abs. 1 Satz 5 SGB V:
- die Inspektion der Mundhöhle,
die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
Bema-Leistungen
Nach § 4 Teil B der FU-Richtlinie sind die Intervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU1 vorgegeben:
- FU1a: im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
FU1b: im Zeitraum vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
FU1c: im Zeitraum vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Die praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind nach Bema-Nr. FU Pr ist im Zusammenhang mit den Bema-Nrn. FU1a bis FU1c - und nur soweit erforderlich - abrechenbar (vgl. § 5 lit. c der Richtlinie zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
Nach § 9 Teil C der FU-Richtlinie sind zwischen dem 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU2 vorgesehen. Diese sind mit einem Abstand von mindestens zwölf Monate zu erbringen.
Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ist zweimal pro Kalenderhalbjahr nach Bema-Nr. FLA möglich. Gemäß § 6 Teil B und § 10 Teil C der FU-Richtlinie besteht der Anspruch unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht.
Ab 2026: Dokumentation im Gelben Heft
Ab Januar 2026 werden die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Gelben Heft dokumentiert – sie werden im Gelben Heft als Z1 bis Z6 benannt. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Die Erbringintervalle sind künftige bei allen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen festgelegt:
- Z1: im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
Z2: im Zeitraum vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
Z3: im Zeitraum vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Z4: im Zeitraum vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat
Z5: im Zeitraum vom 49. bis zum vollendeten 60. Lebensmonat
Z6: im Zeitraum vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
Gelbes Heft und Kinderzahnpässe. Das gilt ab 2026
Alte Gelbe Hefte bleiben gültig: Die Zahnarztpraxis gibt passende Einlegeblätter aus. Für Neugeborene ab Januar 2026 sind die Untersuchungen direkt im Heft enthalten.
Langfristig soll das Gelbe Heft digital werden – als Teil der elektronischen Patientenakte und als Medizinisches Informationsobjekt (MIO).
Die Bestellung der Materialien wird frühestens Anfang Dezember auf unserer Seite Formulare möglich sein. Das Verfahren (Druck und Verteilung des aktualisierten Gelben Hefts sowie der Einlegeblätter und Aufkleber) liegt in der Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Kinderzahnpässe der Zahnärztekammern und KZVen können weiter genutzt werden. Sie enthalten oft zusätzliche Infos und Erklärungen für Eltern. Den zahnärztlichen Kinderpass finden Sie auf der Website der BLZK: Im Shop können sie ihn bestellen, auf der Seite Kinderpass lesen Sie mehr dazu.
Wichtig für Eltern: Ab Januar 2026 das Gelbe Heft zum Zahnarzttermin mitbringen, dort wird die Untersuchung verpflichtend dokumentiert.
Was sich ab Januar 2026 für die Zahnarztpraxen ändert, erklären Dr. Jens Kober, Jana Held und Barbara Zehetmeier in einem ca. 9-minütigen Video. Mit dazu passender eFortbildung.
Ab 2026: Änderung der FU-Richtlinie
| Intervalle der FU1 ab 01.01.2026 | Intervalle der FU2 ab 01.01.2026 |
|---|---|
| Versicherte haben im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z1 bis Z3), von denen jeweils eine im Alter vom 6. bis zum vollendeten 9. (Z1), vom 10. bis zum vollendeten 20. (Z2) und vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat (Z3) erbracht werden kann. Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate | Versicherte haben ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des 72. Lebensmonats Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z4-Z6), von denen jeweils eine im Alter vom 34. bis zum vollendeten 48. (Z4), vom 49. bis zum vollendeten 60. (Z5) und vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Z6) erbracht werden kann. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate |
| Leistungsinhalt der FU1 ab 01.01.2026 | Leistungsinhalt der FU2 ab 01.01.2026 |
|---|---|
Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen umfassen:
| Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen:
|
Die Dokumentation der Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach den Abschnitten B und C erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder am Ende der Anlage 1 der Kinder-Richtlinie. Die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.
Als Untersuchungsheft für Kinder gelten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Kinder-Richtlinie sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V.
Die Dokumentation nach Satz 1 erfolgt jeweils entweder im Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Untersuchungsheft für Kinder.
Ab 2026: Änderung der Leistung nach FU1, FU2
Die Bema-Nrn. FU1 und FU2 wurden aufgrund der Änderung der FU-Richtlinie vom Bewertungsausschuss überarbeitet:
- Die einheitliche Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung im Untersuchungsheft für Kinder („Gelbes Heft“) - entweder in Papier- oder in elektronischer Form – ist Leistungsbestandteil
- Aufwertung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen:
- FU1 erhöht sich von 27 auf nunmehr 28 Punkte
- FU2 erhöht sich von 25 auf nunmehr 26 Punkte
- Änderung der Bema-Kürzel auf FUZ1, FUZ2, FUZ3 statt FU1a-b
- Die FU2 wird, wie bereits von der FU1 bekannt, einem zeitlichen Intervall zugeordnet:
- FUZ4 Früherkennungsuntersuchung vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat
- FUZ5 Früherkennungsuntersuchung vom 49. bis zum vollendeten 60. Lebensmonat
- FUZ6 Früherkennungsuntersuchung vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
Informieren Sie sich kompakt und praxisnah über die umfassenden Änderungen im Bereich der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.
