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Früherkennung & Prävention. Für Kinder bis 6 Jahre.

Gesetzlich krankenversicherten Kindern stehen mehrere Früherkennungsuntersuchungen zur Verfügung.

Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr haben Anspruch auf insgesamt sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören laut § 26 Abs. 1 Satz 5 SGB V:

Bema-Leistungen

Nach § 4 Teil B der FU-Richtlinie sind die Intervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU1 vorgegeben:

Die praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind nach Bema-Nr. FU Pr ist im Zusammenhang mit den Bema-Nrn. FU1a bis FU1c - und nur soweit erforderlich - abrechenbar (vgl. § 5 lit. c der Richtlinie zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)

Nach § 9 Teil C der FU-Richtlinie sind zwischen dem 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen nach Bema-Nr. FU2 vorgesehen. Diese sind mit einem Abstand von mindestens zwölf Monate zu erbringen.

Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ist zweimal pro Kalenderhalbjahr nach Bema-Nr. FLA möglich. Gemäß § 6 Teil B und § 10 Teil C der FU-Richtlinie besteht der Anspruch unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht.

Ab 2026: Dokumentation im Gelben Heft

Ab Januar 2026 werden die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Gelben Heft dokumentiert – sie werden im Gelben Heft als Z1 bis Z6 benannt.  Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Die Erbringintervalle sind künftige bei allen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen festgelegt:

Siehe Beschluss des G-BA (Kinder-Richtlinie) 

Gelbes Heft und Kinderzahnpässe. Das gilt ab 2026

Alte Gelbe Hefte bleiben gültig: Die Zahnarztpraxis gibt passende Einlegeblätter aus. Für Neugeborene ab Januar 2026 sind die Untersuchungen direkt im Heft enthalten.

Langfristig soll das Gelbe Heft digital werden – als Teil der elektronischen Patientenakte und als Medizinisches Informationsobjekt (MIO).

Die Bestellung der Materialien wird frühestens Anfang Dezember auf unserer Seite Formulare möglich sein. Das Verfahren (Druck und Verteilung des aktualisierten Gelben Hefts sowie der Einlegeblätter und Aufkleber) liegt in der Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). 

Kinderzahnpässe der Zahnärztekammern und KZVen können weiter genutzt werden. Sie enthalten oft zusätzliche Infos und Erklärungen für Eltern. Den zahnärztlichen Kinderpass finden Sie auf der Website der BLZK: Im Shop können sie ihn bestellen, auf der Seite Kinderpass lesen Sie mehr dazu.

Wichtig für Eltern: Ab Januar 2026 das Gelbe Heft zum Zahnarzttermin mitbringen, dort wird die Untersuchung verpflichtend dokumentiert.

Video zu den Änderungen ab Januar 2026

Was sich ab Januar 2026 für die Zahnarztpraxen ändert, erklären Dr. Jens Kober, Jana Held und Barbara Zehetmeier in einem ca. 9-minütigen Video. Mit dazu passender eFortbildung.

Ab 2026: Änderung der FU-Richtlinie

Die Intervalle für Früherkennungsuntersuchungen in § 4, Teil B, und § 9, Teil C der FU-Richtlinie werden präzisiert. Neu: Auch für Untersuchungen nach FU2 gelten feste Zeiträume, in denen sie stattfinden müssen. 
Intervalle der FU1 ab 01.01.2026
 
Intervalle der FU2 ab 01.01.2026
Versicherte haben im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z1 bis Z3), von denen jeweils eine im Alter vom 6. bis zum vollendeten 9. (Z1), vom 10. bis zum vollendeten 20. (Z2) und vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat (Z3) erbracht werden kann. Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier MonateVersicherte haben ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des 72. Lebensmonats Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (Z4-Z6), von denen jeweils eine im Alter vom 34. bis zum vollendeten 48. (Z4), vom 49. bis zum vollendeten 60. (Z5) und vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Z6) erbracht werden kann. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate
Die bestehenden Leistungsinhalte in § 5 Teil B sowie § 8 Teil C bleiben unverändert, wurden jedoch zur besseren Lesbarkeit redaktionell überarbeitet.
Leistungsinhalt der FU1 ab 01.01.2026
 
Leistungsinhalt der FU2 ab 01.01.2026

Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen umfassen:
 

Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen:
 

Die FU-Richtlinie wird um den Abschnitt D ergänzt, der verbindliche Regelungen zur Dokumentation enthält:

Die Dokumentation der Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach den Abschnitten B und C erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder am Ende der Anlage 1 der Kinder-Richtlinie. Die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.

Als Untersuchungsheft für Kinder gelten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Kinder-Richtlinie sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V.

Die Dokumentation nach Satz 1 erfolgt jeweils entweder im Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Untersuchungsheft für Kinder.

Ab 2026: Änderung der Leistung nach FU1, FU2

Die Bema-Nrn. FU1 und FU2 wurden aufgrund der Änderung der FU-Richtlinie vom Bewertungsausschuss überarbeitet:

Zeitintervalle der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung bei Kindern zwischen dem 6. und 72. Lebensmonat
Virtinar. Update. FU-Leistungen und „Gelbes Heft“ (Kinderuntersuchungsheft)

Informieren Sie sich kompakt und praxisnah über die umfassenden Änderungen im Bereich der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.

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