Pflegebedürftige. Anspruch auf Leistungen nach SGB V.
Die folgende Kurzübersicht erläutert die Verbesserung der Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.
Versicherte, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, haben Anspruch auf besondere Leistungen:
Präventive Leistungen nach 22a SGB V
Vertragszahnärzte können Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abschließen.
Die stationären Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1.1.2019 gesetzlich verpflichtet, Kooperationsverträge abzuschließen. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ambulante Pflegedienste fallen nicht unter diese Definition.
Für die Anforderungen eines Kooperationsvertrages über eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen wurde eine Rahmenvereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband erstellt: Anlage 12 BMV-Z
Neben den Pflichtinhalten können individuelle Vereinbarungen im Kooperationsvertrag getroffen werden, insbesondere zum Beispiel im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Vereinbarung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigungsmöglichkeit des Vertrages.
Sollten Sie einen Kooperationsvertrag mit einer stationären Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben, besteht bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns Anzeigepflicht der Vertragszahnärzte. Das gilt auch bei einer Veränderung oder eine Beendigung eines Kooperationsvertrages gem. § 119b SGB V.
Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags
Die Formulare zur Anmeldung eines Kooperationsvertrags bei der KZVB und zur nachträglichen Änderung sowie ein Muster sind unten verlinkt. Ebenso die Pflegeanleitung, die Übersicht der Bema-Positionen und weitere Hinweise.
Muster & Formulare
Übersicht der Formulare zur Anmeldung eines Kooperationsvertrags bei der KZVB sowie die Pflegeanleitung, die Übersicht der Bema-Positionen und weitere Hinweise.
- Rahmenvereinbarung zur kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von stationär Pflegebedürftigen
- Berichtsbogen an die KZVB (Anlage 1)
- Zahnärztliche Information und Pflegeanleitung
(Vordruck gem. § 22a SGB V (Anlage 2) - Anzeige Kooperationsvertrag
Ausschlaggebend für die Zuteilung der Kooperationsvertragsnummer ist das Posteingangsdatum des schriftlich anzeigepflichtigen Kooperationsvertrages bei der KZVB. Erst nach Zuteilung dieser Vertragsnummer ist die Abrechnung der speziellen Bema-Leistungen, welche nur bei Vorlage eines Kooperationsvertrages zur Abrechnung kommen dürfen, möglich. - Änderungsvereinbarung für bereits bestehende Kooperationsverträge
- Muster für einen Kooperationsvertrag
mit stationären Pflegeeinrichtungen - Übersicht der Bema-Positionen: Besuchsleistungen und Zuschläge
ab 1.7.2018 in der AuB-Zahnheilkunde mit und ohne Kooperationsvertrag - Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.
Sie haben Fragen?
Wenden Sie sich gerne per Mail an: mitgliederwesen@kzvb.de