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Telematik. Anbindung.

Infos zur Bestellung der Komponenten, Anbindung und Abnahme der Installation.

Telematikinfrastruktur – ein Überblick (Leitfaden der Bundes-KZV, Stand: 1/2023)

Der Leitfaden der Bundes-KZV richtet sich an Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich über die Anbindung ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur informieren möchten:

https://www.kzbv.de/ti-das-gesundheitsnetz.1163.de.html

Anbindung an die TI

Was ist zu tun?
Vortrag von Matthias Benkert, stv. Leiter IT und Teamleiter Weblösungen und IT-Sicherheit
Telematik. Was ist für die Anbindung zu tun?

Freischaltung, Refinanzierung und Sanktionierung und mehr – Fragen dazu beantworten wir auf der Seite eHBA

  1. Kontaktaufnahme mit dem Anbieter Ihrer Praxissoftware in Bezug auf die erforderlichen Komponenten für die TI (Konnektor, stationäres Kartenterminal, Installation, etc.) für Ihre Praxis. Eine Übersicht über Zahnarztsoftware (Herstellerliste) finden Sie auf der Website der Bundes-KZV.
  2. Bestellen Sie die Komponenten und vereinbaren Sie einen Installationstermin mit Ihrem Anbieter. Ein Überblick über die notwendige technische Ausstattung ist ebenfalls auf der Website der Bundes-KZV.
  3. Ca. acht Wochen vor dem vereinbarten Installationstermin einen Praxisausweis (SMC-B) bestellen.
    Bitte so vorgehen:
    • Loginmit dem Zahnarzt-Zugang
    • In der Navigation Praxisausweis (SMC-B);auswählen
      (nicht sichtbar, wenn Sie mit dem Personalzugang eingeloggt sind)
    • Gewünschte Auswahl treffen. Anschließend werden Sie nach dem Klick auf „Weiter“ auf die Website des Kartenanbieters weitergeleitet. Dort bitte den Bestellvorgang abschließen.
  4. Seit dem 1. Juli 2023 erhalten vertragszahnärztliche Praxen ausschließlich monatliche Pauschalen für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur. Details hierzu finden Sie auf der  Seite Refinanzierung
Anbindung selbst vornehmen

Falls Sie die Anbindung selbst vornehmen möchten, informieren Sie sich bitte zuvor umfassend über alle notwendigen Schritte. Wichtige Informationen finden Sie u.a. auf der Website der gematik

Nichtanbindung

Was droht bei Nichtanbindung an die TI?

Nach § 291 Abs. 2b Satz 9ff SGB V ist für alle Vertragszahnärzte seit 1.1.2019 die Anbindung an die TI verpflichtend. Ebenso sind sie seit diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen. 
Bei Nichtanbindung an die TI und Nicht-Durchführung des VSDM ist die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen seit März 2020 um 2,5 Prozent so lange zu kürzen, bis sie die VSD-Prüfung durchführen.

Weitere Probleme, mit denen zu rechnen ist

Bei Nichtanbindung müssen Sie mit Einschränkungen bei der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen zu rechnen. Momentan sind die geschützten Versichertenstammdaten noch zusätzlich als unverschlüsselte Kopie auf der eGK gespeichert. Deswegen können diese noch mit Bestandsgeräten ausgelesen werden. Die Kopie wird, abhängig vom bundesweiten Ausstattungsgrad, über einen Versichertenstammdatenabgleich gelöscht werden. Der Zugriff auf die dann verschlüsselten geschützten Versichertenstammdaten, die den Zuzahlungsstatus, die besondere Personengruppe, das DMP-Kennzeichen (Disease-Management-Programm), Selektiverträge sowie Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten, ist demzufolge nur noch mit den neuen Kartenlesegeräten möglich.

Dazu ist mindestens ein Offline-Konnektor in Verbindung mit einem neuen stationären Kartenlesegerät notwendig – oder aber ein neues mobiles Kartenlesegerät. Zusätzlich wird ein Praxisausweis (SMC-B) bzw. ein elektronischer Heilberufsausweis erforderlich, um die geschützten Versichertenstammdaten entschlüsseln und auslesen zu können. Die Krankenkassen finanzieren diese Minimallösung jedoch nicht. Vollständige Honorarabrechnungen ohne diese zusätzlichen verschlüsselten Daten werden nach einer Löschung der unverschlüsselten Daten dann nicht mehr zu erstellen sein.

Abnahme der TI Installation

Die gematik empfiehlt, die fachgerechte Beratung und Installation nachzuverfolgen und stellt hierfür ein Muster-Installationsprotokoll zur Verfügung - siehe Information unter: Abnahmeprotokoll. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern hat Hinweise zur Abnahme der TI-Installation (KVB-Checkliste) für Arztpraxen erstellt. Die KZVB empfiehlt den bayerischen Zahnärzten, diese einzuhalten.

Schutzmaßnahmen für sicheren Online Zugang bestätigen lassen

Lassen Sie sich bestätigen, dass Ihre bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen vor möglichen unautorisierten Zugriffen aus dem Internet wie Firewall, Virenscanner o. ä. aktiv sind und prüfen Sie dies nach. Achten Sie darauf, dass mit den getroffenen Maßnahmen ein hoher Schutz erreicht wird.

Abnahmeprotokoll / Muster-Installationsprotokoll der gematik

Achten Sie darauf, dass Ihnen ein detailliertes Abnahmeprotokoll ausgehändigt wird. Dieses umfasst in der Regel mehrere Seiten. Darin sollen die Tätigkeiten im Rahmen der Installation aufgelistet, dokumentiert und vom Techniker bestätigt werden (z. B. Art der TI-Anschlussvariante, Sicherheitsniveau der getroffenen Schutzmaßnahmen, Aktivierung des SNK, Ergebnis durchgeführter Funktionstests).
Das Muster-Installationsprotokoll der gematik ist eine Empfehlung für den Dokumentationsumfang, welcher bei Anbindung erfolgen sollte. Darüber hinaus gehende Informationen der Anbieter für VPN-Zugangsdienst, Kartenterminal- sowie Konnektorhersteller sollten beachtet werden.

Komponenten bestellen

Wo soll ich die Komponenten bestellen?

Wir empfehlen Ihnen, mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware Kontakt aufzunehmen. Auf der Gematik-Website finden Sie eine Liste der zugelassenen Komponenten

Benötigt die KZVB die Bestellbestätigung für die bestellten Komponenten?

Zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Bitte bewahren Sie die Bestätigungen dennoch auf. Sollten wir derartige Unterlagen benötigen, werden wir Ihnen dies rechtzeitig mitteilen. Bitte beachten Sie: Die Bestellung des Praxisausweises (SMC-B) alleine reicht nicht aus.

Kann ich anstatt eines Basispakets auch ein mobiles Kartenterminal nutzen um Platz und Kosten zu sparen?

Nein. Mit einem mobilen Kartenterminal ist kein Onlineabgleich der Versichertendaten, der Versichertenstammdatenabgleich, möglich. Damit erfüllen Sie nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Anbindung an die TI i.S.d. § 291 Abs.2 b Satz 14 SGB V. Hier drohen Honorarkürzungen.

Ausweise

Praxisausweis zur Authentisierung

Die SMC-B (Security ModuleCard), auch elektronischer Praxisausweis genannt, ist für die Online-Anbindung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Sie dient zur Authentisierung der Praxis gegenüber der Telematik-Infrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Häufig gestellte Fragen und den Login zum Antragsformular finden Sie auf der Seite SMC-B.

Heilberufeausweis / eHBA

Die zuständige Stelle für die Ausgabe des eHBA ist in Bayern die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK). Links und Infos zur Ausgabe, Finanzierung und den Anwendungen finden Sie auf unserer Seite eHBA

Offene Fragen?

Ihre Fragen zur Telematik-Infrastruktur senden Sie uns bitte per E-Mail an
telematik@kzvb.de

Veröffentlichungen:

Gesetzliche Grundlagen zur TI

Abschaffung des Stand-Alone-Szenarios

Ist der Seite 65 des Gesetzentwurfs des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) zu entnehmen (Stand: 23.09.2019). Die PDF-Datei des Gesetzentwurfs und weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums

Honorarkürzungen und Weiteres

§ 291 Abs.2 b Satz 14- 16 SGB V ist verpflichtend.

Mit flächendeckender Einführung der TI kann eine Praxis ohne Anbindung an die TI nicht mehr auf alle abrechnungsrelevanten Daten zugreifen. Auch besteht die Gefahr, dass mit verpflichtender Einführung der TI zum 30.6.2019 Praxissoftware ohne TI Anschluss nicht mehr zulässig ist. Die Entscheidung über die zur Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen zulässigen Praxisverwaltungssysteme trifft die KZBV.

Verpflichtung zum Versichertenstammdatenabgleich
Beträge, die refinanziert werden / Pauschalenhöhen

Die konkrete Höhe der Erstattung ergibt sich aus der sogenannten Pauschalenvereinbarung, insbesondere, § 2 Pauschalenvereinbarung (Anlage 11 a zum BMV-Z) sowie den §§ 2,3 und 5 der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zum BMV-Z (Anlage 11 zum BMV-Z) bzw. der Sondervereinbarung zum BMV-Z (Anlage 11d zum BMV-Z). https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html

Weiterführende Informationen

Informationsmaterial der gematik zur TI-Anbindung

Die gematik informiert auf ihrer Website zur Anbindung der Praxen