Anwendung wird geladen...

Compliance. Richtlinie der KZVB.

Die KZVB richtet ihr internes Handeln und insbesondere ihre Beziehungen zu Dritten an nachfolgender Richtlinie aus.

Präambel

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) ist die größte der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Mitglieder sind über 10.000 bayerische Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte, die in über 7000 Praxen tätig sind. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Teil 5 (SGB V). Die KZVB vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen der Zahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und der Politik. Gleichzeitig stellt sie die zahnmedizinische Versorgung der mehr als zehn Millionen gesetzlich krankenversicherten Patienten in Bayern flächendeckend sicher und übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragszahnärztliche Versorgung dieses Personenkreises den rechtlichen Vorgaben entspricht. Die KZVB unterliegt der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

Die nachfolgende Compliance-Richtlinie beschreibt Grundsätze, an denen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ihr internes Handeln und insbesondere ihre Beziehungen zu Dritten ausrichtet. Maßgebend sind die für ihre Tätigkeit geltenden Gesetze, vertragszahnärztlichen Verträge, die eigene Satzung sowie weitere Regelungen im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts und das Organisationshandbuch. Sie hat ihre Grundlage in der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie der Bayerischen Staatsregierung vom 13.04.2004 in der Fassung vom 14.09.2010. Ein darüberhinausgehendes Compliance-Management-System (CMS) ist anzustreben.

Die Compliance-Richtlinie gilt über eine Dienstvereinbarung verpflichtend für alle bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und durch gesonderte Erklärung für ehrenamtlich tätige Personen (Ehrenamtsträger).

I. Verantwortung

Für das Ansehen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns und deren Mitglieder

Alle Ehrenamtsträger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Ansehen und die Verpflichtungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns als Körperschaft des öffentlichen Rechts und deren Mitglieder zu achten und nach den von der Vertreterversammlung und dem Vorstand beschlossenen Vorgaben zu handeln.

II. Verhalten

Gegenüber Mitgliedern und Dritten

Die Wahrnehmung von Aufgaben für und durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns sowie die Entscheidungsfindung erfolgen ohne Beeinflussung durch sachfremde Erwägungen. Persönliche Interessen oder eigene Vorteile bleiben unberücksichtigt. Bei möglichen Interessenskonflikten im Rahmen der Amtsausübung wird der zuständige Geschäftsbereichsleiter oder – wenn der Geschäftsbereichsleiter selbst betroffen ist – die Geschäftsleitung informiert. Die Stellung als Ehrenamtsträger oder das Beschäftigungsverhältnis darf nicht dazu genutzt werden, Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich sonst wie zu verschaffen. Ebenso dürfen Dritten keine unlauteren Vorteile angeboten oder gewährt werden.

III. Hoheitliche Tätigkeiten

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt unter strikter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Hoheitliche Tätigkeiten werden von den sonstigen Tätigkeitsbereichen getrennt. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns verpflichtet sich dem Grundsatz der Transparenz.

IV. Dienstleistung

Die Leistungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns stehen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Dabei wird auf die Wahrung von Neutralität in besonderer Weise geachtet. Werden Leistungen unter Einbeziehung Dritter angeboten (z. B. Veranstaltungen) darf keine unangemessene Eigenwerbung des Dritten erfolgen; Näheres regelt die Sponsoring-Richtlinie.

V. Interessenvertretung

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns vertritt die Interessen Ihrer Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. Persönliche Einzelinteressen haben hinter dem Gesamtinteresse aller Mitglieder zurückzustehen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ist parteipolitisch neutral. Dies ist insbesondere bei der Pressearbeit zu beachten.

VI. Verhalten

Als Geschäftspartner

Die Vergabe von Aufträgen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns erfolgt unter Beachtung ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den dabei geltenden, gesetzlichen Regelungen. Bei der Vergabe von Dienstleistungen, Aufträgen und Ähnlichem hat sie neben den gesetzlichen Vorgaben insbesondere die im Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es gelten insbesondere die einschlägigen Vergabevorschriften. Näheres regelt die Vergaberichtlinie nach § 22 SVHV. Es werden Vergabeakten geführt. Jegliche ungerechtfertigte Bevorzugung von Ehrenamtsträgern, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bzw. deren Angehörigen ist unzulässig. Es gilt das Mehraugenprinzip.

VII. Mittelverwendung

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ist Treuhänderin der Mittel ihrer Mitglieder. Der Umgang mit den Finanzmitteln erfolgt unter strikter Beachtung der im Gesetz, Satzung und internen Richtlinien festgehaltenen Bestimmungen. Es gelten die Richtlinien der KZBV zur Wirtschaftsführung. Den Empfehlungen der Innenrevision ist besondere Beachtung zu schenken.

VIII. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ist dem Datenschutz verpflichtet und erfüllt die sich hieraus ergebenden Obliegenheiten. Zu diesem Zweck besteht ein von der Vertreterversammlung nach Maßgabe der Vorschriften in der Satzung gebildeter Datenausschuss, der insbesondere im Zusammenwirken mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Vertraulichkeit betrieblicher Vorgänge Sorge trägt. Ein dem Stand der Technik entsprechender Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf vorhandene Daten wird gewährleistet. Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende einer Ehrenamtstätigkeit bzw. das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses hinaus.

IX. Vermeidung von Korruption

Es gelten folgende Grundsätze:

Erkennbare Korruptionsversuche werden abgewehrt. Durch klares Verhalten innerhalb und außerhalb des Hauses wird klargestellt, dass Korruption nicht geduldet wird. Dienstliche und private Tätigkeiten werden deutlich voneinander getrennt.

Sozialadäquate Zuwendungen in Höhe von bis zu 40,00 Euro gelten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlasses generell als üblich und angemessen. Ist der Wert der Zuwendung nicht erkennbar, obliegt dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter die Beurteilung der Angemessenheit.

Sozialadäquate Einladungen müssen mit der jeweils wahrgenommenen Funktion des Ehrenamtsträgers bzw. Mitarbeiters sachlich im Zusammenhang stehen und müssen von ihrer Art und ihrem Wert her üblich und angemessen sein. Im Zweifel obliegt dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter die Beurteilung der Angemessenheit. Generell gilt, dass die Annahme einer Zuwendung die Objektivität der Tätigkeit nicht beeinträchtigen und bei Dritten nicht der Eindruck der Befangenheit entstehen darf.

Zuwendungen bzw. Einladungen gegenüber Dritten werden nur gewährt, wenn diese sachlich begründet sind und sichergestellt ist, dass der Eindruck einer unlauteren Beeinflussung dadurch nicht erweckt wird. Es gelten die Bewirtungs-Richtlinien.

Bei belegbaren Hinweisen auf korruptes Verhalten ist die Geschäftsleitung stets zu informieren.

X. Information

Alle Ehrenamtsträger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Personen, die im Auftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns handeln, werden über diese Compliance Richtlinie informiert. Sie wird auf der Homepage (www.kzvb.de) sowie im internen Informationsmedium (News- und Infocenter) in geeigneter Weise veröffentlicht.