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Vertretung. Für angestellte und niedergelassene Vertragszahnärzte.

Vertragszahnärzte können sich vertreten lassen, wenn sie vorübergehend nicht zahnärztlich tätig sein können.

Als Vertragszahnarzt müssen Sie die vertragszahnärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich in freier Praxis ausüben. Bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung können Sie sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monaten vertreten lassen. Zudem kann sich eine Vertragszahnärztin nach der Entbindung bis zu zwölf Monaten vertreten lassen. Generell gilt: Dauert die Vertretung länger als eine Woche, müssen Sie das der zuständigen Bezirksstelle mitteilen.

Beschäftigung eines Vertreters

Vertretung für niedergelassenen Vertragszahnarzt

Ein Vertragszahnarzt darf einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der KZVB nur aus folgenden Gründen beschäftigen:

  • zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • bis zu 36 Monate während der Elternzeit. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend genommen werden
  • während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu sechs Monaten.

Vertretung für angestellten Zahnarzt

Unter denselben Voraussetzungen wie für einen niedergelassenen Zahnarzt ist auch für einen angestellten Zahnarzt die Beschäftigung eines Vertreters zulässig.

Die Vertretung ist zeitlich auf sechs Monate limitiert, wenn der angestellte Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründen beendet wurde.

Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, kann er für diese Dauer vertreten werden.

Statt eines Vertreters kann auch ein Entlastungsassistent in der Praxis beschäftigt werden. Hierfür ist die vorherige Genehmigung durch die Bezirksstelle erforderlich. 

In allen Fällen muss die KZVB-Bezirksstelle die Vertretung genehmigen.

Ansprechpartner und Anträge für die Genehmigung

Ihre Fragen beantwortet die für Sie zuständige Bezirksstelle.
Hier können Sie die erforderlichen Anträge, Formulare und Merkblätter herunterladen.
Informationen zu weiteren Unterlagen beantworten Ihnen die Bezirksstellen:

Unterfranken I Mittelfranken I Oberfranken

Oberpfalz I Schwaben

Niederbayern I Oberbayern I München Stadt und Land


Informationen zur Zulassung und Anstellung erhalten Sie auf den Seiten der Zulassungsausschüsse.

Weiterführende Informationen und rechtliche Bestimmungen