Ukraine: Flüchtlinge versorgen.
Infos zur zahnmedizinischen Versorgung und Vergütung, zur Anamnese und Hilfsangeboten.
Seit dem 1. Juni 2022 haben Flüchtlinge aus der Ukraine die Möglichkeit, Zugang zu allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen. Damit sind bei der Behandlung ukrainischer Patienten grundsätzlich keine Besonderheiten mehr zu beachten. Ihren Anspruch auf den vollen Bema-Katalog können auch diese Patienten per eGK oder mittels eines anderen Versicherungsnachweises* belegen.
- * Bei Vorlage eines anderen schriftlichen Anspruchsnachweises (vorläufige Versicherungsbestätigung vor Ausstellung der eGK) kann das „Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises“ zum Einsatz kommen. Näheres hierzu im Rundschreiben 4/2020 (> Login erforderlich)
Bitte beachten Sie, dass unaufschiebbare Schmerzbehandlungen unabhängig vom Versichertenstatus durchzuführen sind.
Wichtig ist: Auch Flüchtlinge müssen über die geplante Behandlung aufgeklärt werden und einwilligen. Sollte dies aufgrund von Sprachbarrieren nicht möglich sein, müssen sie einen Übersetzer hinzuziehen.
Patienteninfo & Anamnese
Auf der Website des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration finden Sie einen Anamnesebogen und einen Fragebogen für Notfallbehandlungen in ukrainischer Sprache.
Die Bundeszahnärztekammer stellt ein Piktogrammheft zur Verfügung, das der Veranschaulichung dient und bei der Behandlung von Patienten hilft, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind.
Bayern hat ein Ukraine-Hilfetelefon eingerichtet. Darauf weist der Bayerische Hausärzteverband hin.
Die Mitarbeiter des Telefons sprechen Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Englisch.
Das Hilfetelefon ist erreichbar unter: 089 54 49 71 99
Weitere Infos: ukraine-hotline-bayern.de
Spenden für die Ukraine
KZBV und KZVen unterstützen die Spendenaktion des HDZ und bitten alle Zahnärztinnen, Zahnärzte und Praxisteams, mit einer solchen Spende den Menschen in der Ukraine zu helfen. https://www.stiftung-hdz.de/
Bis 300 Euro kann als vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV der Kontoauszug vorgelegt werden.