Zweigpraxen. Weitere Standorte.
Vertragszahnärzte können an weiteren Orten tätig werden.
Zweigpraxen sind genehmigungspflichtig
Vertragszahnärzte können außerhalb Ihrer Praxis im Rahmen von Zweigpraxisgenehmigungen auch an weiteren Orten tätig sein, wenn die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt und an den weiteren Orten verbessert wird.
Tätigkeitsbeschränkung
Zweigpraxen unterliegen einer Tätigkeitsbeschränkung. Die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis darf ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten. Das heißt, er kann ein Drittel seiner Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz zusätzlich in der Zweigpraxis tätig sein.
Angestellte Zahnärzte
Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal für ein Drittel ihrer Arbeitszeit, die sie dort leisten, in der Zweigpraxis tätig sein.
Ein am Zweigpraxisstandort angestellter Zahnarzt darf die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis um 100% überschreiten.
Fallbeispiel
Hauptpraxissitz | Arbeitszeit | Zweigpraxis | Arbeitszeit |
Vertragszahnarzt | 30 Stunden | Vertragszahnarzt | 10 Stunden |
Am Hauptpraxissitz angestellter Zahnarzt | 30 Stunden | Am Hauptpraxissitz angestellter Zahnarzt | 10 Stunden |
In der Zweigpraxis angestellter Zahnarzt | 20 Stunden |
Weitere Informationen: Auf der Webseite der Bundes-KZV
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Katja Vogel
089 72401-506
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9 bis 11 Uhr sowie 13 bis 15 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr