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Fortbildungspflicht. Berufsrecht und vertragszahnärztliche Pflicht.

Nachweis Ihrer Fortbildungspunkte innerhalb von 5 Jahren.

Fortbildungsnachweis: Dokumentation Ihrer absolvierten Fortbildungen

Berufsrechtlich ist die Pflicht vorgeschrieben über die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer und Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern. Zusätzlich gilt die Regelung im Sozialgesetzbuch (§ 95d SGB V)

Ist Ihr Fortbildungszeitraum bald zu Ende?

Sie sehen eingeloggt unter "Meine Fortbildung", ob Sie für sich oder einen angestellten Zahnarzt eine Erinnerung erhalten haben.

 

Ihren Fortbildungsnachweis können Sie eingeloggt im persönlichen Bereich unter Meine Fortbildung einreichen.

Wie reichen Sie Ihren Fortbildungsnachweis ein?

Sie können den Fortbildungsnachweis ausschließlich mit Ihrem persönlichen Zahnarztzugang einreichen. Mit einem Personal-Login ist das nicht möglich.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) müssen alle Partner der BAG einen persönlichen Zugang haben. Wenn das nicht der Fall ist, registrieren Sie sich.

Angestellte Zahnärzte können den Nachweis nicht selbstständig einreichen. Das kann ausschließlich der Arbeitgeber. 

Fragen und Antworten zur Fortbildungspflicht

Das persönliche Punktekonto, das die zahnärztliche Fortbildung belegt, rückt alle fünf Jahre in den Fokus der Aufmerksamkeit, denn dann ist der Nachweis bei der KZVB fällig. Was muss beachtet werden? Was ist anrechenbar? Wie wird das Literaturstudium bewertet? Diese und andere wichtige Fragen haben wir mit den entsprechenden Antworten für Sie als Fortbildungspflicht FAQ zusammengestellt.

Fragen zur Fortbildung?

fortbildung@kzvb.de (Mail)
fortbildung@kzvb.kim.telematik (KIM)
089 7441 999 888

Telefonische Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 11.00 Uhr sowie 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 11.00 Uhr

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