Ihr elektronischer Zahnarztausweis
Elektronischer Heilberufsausweis ist der Oberbegriff für den Heilberufsausweis aller im Gesundheitswesen approbierten Heilberufler. Für die Zahnärztinnen und Zahnärzte ist das der elektronische Zahnarztausweis (eZAA), der Ihnen die Nutzung medizinischer Anwendungen der Telematikinfrastruktur ermöglicht. Wer beispielsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen möchte, braucht den eHBA dafür.
Antworten auf Ihre Fragen – zum Beispiel zur Freischaltung, Refinanzierung und Sanktionierung – im Leitfaden der BLZK und unten im Text.
Antworten auf häufige Fragen zum eHBA
Der eHBA ist eine personenbezogene Karte, ähnlich einer EC- oder Kreditkarte. Die für die elektronische Signatur notwendige PIN sollte ausschließlich dem Karteninhaber bekannt sein. Durch Eingabe einer PIN-Nummer können elektronische Dokumente rechtsverbindlich, nämlich mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterzeichnet werden.
Mit Blick auf eAU und EBZ benötigt jeder Zahnarzt, der im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen befugt ist, zwingend einen eHBA. Dies betrifft auch Angestellte, sofern sie unterschriftsberechtigt sind.
Ein Vorbereitungsassistent kann ab dem zweiten Assistenzjahr einen eHBA beantragen. Allerdings haben Vorbereitungsassistenten keinen Anspruch auf Refinanzierung des eHBA.
Der Antragsprozess für den elektronischen Heilberufsausweis wird von der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) organisiert.
Alle Informationen zum Antragsprozess werden auf der Website der BLZK laufend aktualisiert. Häufige Fragen zum eHBA beantwortet die BLZK ebenfalls.
Alle niedergelassenen, angestellten und die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die diesen Beruf ausüben und Mitglied der Kammer sind, haben Anspruch auf einen eHBA.
Der eHBA muss vom Zahnarzt bei einem von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) beantragt werden.
Derzeit zugelassen sind (Stand Februar 2023):
- D-Trust GmbH, ein Tochterunternehmen der Bundesdruckerei GmbH
- medisign GmbH
- SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG
- T-Systems International GmbH, eine Tochter der Deutsche Telekom AG
Nachdem Sie Ihren eHBA und Ihren PIN/PUK-Brief erhalten haben, müssen Sie diesen durch Initialisierung der PIN aktivieren. Anschließend muss der eHBA bei dem Anbieter freigeschaltet werden.
Eine Beschreibung zur Freischaltung und Aktivierung des eHBA finden Sie auf der Website Ihres Diensteanbieters.
Beschreibungen auf den Websites der derzeit zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA):
- D-Trust GmbH (Tochter Bundesdruckerei GmbH)
- medisign GmbH
- SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG
- T-Systems International GmbH (Tochter Dt. Telekom AG)
Mit der Aktivierung wird die Transport-PIN gebrochen. Zu wählen sind zwei eigene PINs: für die qualifizierte elektronische Signatur und die Verschlüsselung/ Authentifizierung. So wird sichergestellt, dass die Auslieferung sicher erfolgt ist und niemand den eHBA zuvor benutzt hat. Die Aktivierung soll mithilfe des Konnektors bzw. eines eHealth-Kartenterminals erfolgen und wird aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) angesteuert.
Bei Problemen mit dem Aktivieren des eHBA ist der Anbieter des eigenen PVS zu kontaktieren. Dieser ist verpflichtet, die Funktionalität umzusetzen. Die Software der meisten PVS-Anbieter unterstützt nach Angaben des Verbands Deutscher Dental-Software Unternehmen e.V. bereits die Aktivierung des eHBA, andere liefern diese mit dem nächsten Software-Update aus. Wer den eHBA noch nicht für konkrete Anwendungen benötigt, kann warten, bis der PVS-Anbieter das benötigte Update eingespielt hat.
Zur Aktivierung und Freischaltung gibt es nach Auskunft der Anbieter keine Fristen. Der eHBA verliert ohne Aktivierung und Freischaltung weder seine Gültigkeit, noch wird er gesperrt – aber er ist auch noch nicht nutzbar.
Der Nachweis, dass die Praxis über die erforderlichen Komponenten und Dienste (dazu gehört auch der eHBA) zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) verfügt, ist zu erbringen. Der Nachweis ist über die Registrierung des eHBA und die dafür notwendigen Anwendungen auf der Seite kzvb.de geplant.
Der eHBA ist ab dem Tag der Freischaltung für 4 bzw. 5 Jahre (je nach Anbieter) gültig.
Die KZVB muss zukünftig sicherstellen, dass nur dann ein Praxisausweis zum Einsatz kommen darf, wenn mindestens ein eHBA in der Praxis vorhanden ist. Hierfür benötigen wir Informationen zu den ausgegebenen eHBAen.
Welche Anwendungen ermöglicht der eHBA?
Der elektronische Heilberufsausweis ermöglicht Zahnarztpraxen medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Dazu zählen unter anderem das Notfalldatenmanagement (NFDM) und der elektronische Medikationsplan (eMP)
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der Bundes-KZV Hinweis: Die Erläuterungen zur ZOD-Karte sind für Bayern nicht relevant.
Die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen sind* seit dem 1. Januar 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA) verpflichtet.
*gem. TSVG, DVG und PDSG
Für die Durchführung der eAU ist neben einem eHealth-Konnektor der Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sowie eHBA zwingend erforderlich.