Ihr elektronischer Zahnarztausweis
Elektronischer Heilberufsausweis ist der Oberbegriff für den Heilberufsausweis aller im Gesundheitswesen approbierten Heilberufler. Für den Zahnarztberuf ist das der elektronische Zahnarztausweis (eZAA), der Ihnen die Nutzung medizinischer Anwendungen der Telematikinfrastruktur ermöglicht. Wer beispielsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen möchte, braucht dafür den eHBA.
Antworten auf Ihre Fragen – zum Beispiel zur Freischaltung, TI-Finanzierung und Sanktionierung – im Leitfaden der BLZK und unten im Text.
Antworten auf häufige Fragen zum eHBA
Durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde die Finanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) mit Wirkung zum 01.07.2023 neu geregelt. Diese erfolgt nun auf Basis einer monatlichen TI-Pauschale je Praxisstandort. Mit dieser TI-Pauschale sind sämtliche Kosten der Ausstattung sowie des Betriebs der TI- Komponenten und Dienste einer Praxis abgegolten. Eine Refinanzierung einzelner TI-Dienste oder Komponenten ist nicht mehr möglich. Dies betrifft auch die Kosten eines oder mehrerer eHBA in der Praxis.
Einzelheiten zu der TI-Pauschale finden Sie unter https://www.kzvb.de/digitalisierung-ti/refinanzierung-antrag
Der eHBA ist eine personenbezogene Karte, ähnlich einer EC- oder Kreditkarte. Die für die elektronische Signatur notwendige PIN sollte ausschließlich dem Karteninhaber bekannt sein. Durch Eingabe einer PIN-Nummer können elektronische Dokumente rechtsverbindlich, nämlich mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterzeichnet werden.
Mit Blick auf eAU und EBZ benötigt jeder Zahnarzt, der im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen befugt ist, zwingend einen eHBA. Dies betrifft auch Angestellte, sofern sie unterschriftsberechtigt sind.
Ein Vorbereitungsassistent kann ab dem zweiten Assistenzjahr einen eHBA beantragen.
Der Antragsprozess für den elektronischen Heilberufsausweis wird von der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) organisiert.
Alle Informationen zum Antragsprozess werden auf der Website der BLZK laufend aktualisiert. Häufige Fragen zum eHBA beantwortet die BLZK ebenfalls.
Alle niedergelassenen, angestellten und die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die diesen Beruf ausüben und Mitglied der Kammer sind, haben Anspruch auf einen eHBA.
Der eHBA muss vom Zahnarzt bei einem von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) beantragt werden.
Zugelassen sind:
- D-Trust GmbH, ein Tochterunternehmen der Bundesdruckerei GmbH
medisign GmbH
SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG
T-Systems International GmbH, eine Tochter der Deutsche Telekom AG
Nachdem Sie Ihren eHBA und Ihren PIN/PUK-Brief erhalten haben, müssen Sie diesen durch Initialisierung der PIN aktivieren. Anschließend muss der eHBA bei dem Anbieter freigeschaltet werden.
Eine Beschreibung zur Freischaltung und Aktivierung des eHBA finden Sie auf der Website Ihres Diensteanbieters.
Beschreibungen auf den Websites der zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA):
- D-Trust GmbH (Tochter Bundesdruckerei GmbH)
medisign GmbH
SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG
T-Systems International GmbH (Tochter Dt. Telekom AG)
Mit der Aktivierung wird die Transport-PIN gebrochen. Zu wählen sind zwei eigene PINs: für die qualifizierte elektronische Signatur und die Verschlüsselung/ Authentifizierung. So wird sichergestellt, dass die Auslieferung sicher erfolgt ist und niemand den eHBA zuvor benutzt hat. Die Aktivierung soll mithilfe des Konnektors bzw. eines eHealth-Kartenterminals erfolgen und wird aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) angesteuert.
Bei Problemen mit dem Aktivieren des eHBA ist der Anbieter des eigenen PVS zu kontaktieren. Dieser ist verpflichtet, die Funktionalität umzusetzen. Die Software der meisten PVS-Anbieter unterstützt nach Angaben des Verbands Deutscher Dental-Software Unternehmen e.V. bereits die Aktivierung des eHBA.
Der eHBA ist ab dem Tag der Freischaltung für 4 bzw. 5 Jahre (je nach Anbieter) gültig.
Die KZVB muss zukünftig sicherstellen, dass nur dann ein Praxisausweis zum Einsatz kommen darf, wenn mindestens ein eHBA in der Praxis vorhanden ist. Hierfür benötigen wir Informationen zu den ausgegebenen eHBAen.
Welche Anwendungen ermöglicht der eHBA?
Der elektronische Heilberufsausweis ermöglicht Zahnarztpraxen medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Dazu zählen unter anderem das Notfalldatenmanagement (NFDM) und der elektronische Medikationsplan (eMP)
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der Bundes-KZV Hinweis: Die Erläuterungen zur ZOD-Karte sind für Bayern nicht relevant.
Die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen sind* seit dem 1. Januar 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA) verpflichtet.
* gemäß Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
Für die Durchführung der eAU ist neben einem eHealth-Konnektor und dem eHBA der Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) erforderlich.