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Startzahlung. Unsere Starthilfe.

Als Service bieten wir allen neu zugelassenen Abrechnungsberechtigten eine Startzahlung.

Die Startzahlung hilft neu niedergelassenen Zahnärzten und Kieferorthopäden die Zeit bis zur Anweisung der ersten Teilzahlung zu überbrücken. Hierbei sind im ersten Quartal der Niederlassung höchstens zwei Startzahlungen möglich.

Voraussetzung für die Gewährung einer Startzahlung bei konservierend/chirurgisch abrechnenden Praxen ist die fristgerechte KCH-Online-Einreichung der monatlichen HVM-Meldungen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Startzahlung bei kieferorthopädisch abrechnenden Praxen ist eine fristgerechte monatliche Info-Meldung mit folgenden Angaben erforderlich:


Diese Info-Meldung schicken Sie bitte an:
dec.hotline@kzvb.de


Die Meldungen sind bis zum 2. des Folgemonats einzureichen. Die Höhe der Startzahlung beträgt 60 % aus dem Umsatz des gemeldeten Monats. Die Startzahlungen werden mit der ersten Quartalsabrechnung verrechnet.

Bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen wird die Startzahlung automatisch gewährt und zum entsprechenden Überweisungstermin ausbezahlt.

Wirkweise der Startzahlung

NiederlassungKCH-HVM bzw. KFO Info MeldungErste StartzahlungZweite StartzahlungAbrechnung EingangRestzahlung

a) Januar 2023

02.02.2023

23.02.2023

 


05.04.2023 (Q.1.2023)

26.06.2023

 02.03.2023 

27.03.2023

 

b) Februar 2023

02.03.2023

27.03.2023

 

05.04.2023 (Q.1.2023)

26.06.2023

Hinweis: Bei Niederlassung im 3. Quartalsmonat erhalten Sie keine Startzahlung.

Die erste Teilzahlung wird nach Eingang der ersten Quartalsabrechnung berechnet und erfolgt jeweils zum 25. des Monats.

Weitere Informationen zur Teilzahlung finden Sie in der Anlage 1 zur Beitrags – und Teilzahlungsordnung in der Abrechnungsmappe.

Fragen zur Start-, Teil- und Sonderzahlung oder zum BEKV

Karin Amberg
Leiterin Fachbereich Zentrale Aufgaben Teil-/Startzahlung/BEKV

089 72401-360
089 72401-612
teilzahlung@kzvb.de