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Startzahlung. Unsere Starthilfe.

Als Service bieten wir allen neu zugelassenen Abrechnungsberechtigten eine Startzahlung.

Die Startzahlung hilft neu niedergelassenen Zahnärzten und Kieferorthopäden die Zeit bis zur Anweisung der ersten Teilzahlung zu überbrücken. Hierbei sind im ersten Quartal der Niederlassung höchstens zwei Startzahlungen möglich.

Voraussetzung für die Gewährung einer Startzahlung bei konservierend/chirurgisch abrechnenden Praxen ist die fristgerechte KCH-Online-Einreichung der monatlichen HVM-Meldungen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Startzahlung bei kieferorthopädisch abrechnenden Praxen ist eine fristgerechte monatliche Info-Meldung mit folgenden Angaben erforderlich:


Diese Info-Meldung schicken Sie bitte an:
dec.hotline@kzvb.de


Die Meldungen sind bis zum 2. des Folgemonats einzureichen. Die Höhe der Startzahlung beträgt 60 % aus dem Umsatz des gemeldeten Monats. Die Startzahlungen werden mit der ersten Quartalsabrechnung verrechnet.

Bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen wird die Startzahlung automatisch gewährt und zum entsprechenden Überweisungstermin ausbezahlt.

Wirkweise der Startzahlung

NiederlassungKCH-HVM
bzw. KFO Info-Meldung
Erste StartzahlungZweite StartzahlungAbrechnung EingangRestzahlung
a) Januar 202502.02.202525.02.2025 
07.04.2025 (Q.1.2025)
25.06.2025
 02.03.2025 25.03.2025 
b) Februar 202502.03.202525.03.2025 07.04.2025 (Q.1.2025)25.06.2025

Hinweis: Bei Niederlassung im 3. Quartalsmonat erhalten Sie keine Startzahlung.

Die erste Teilzahlung wird nach Eingang der ersten Quartalsabrechnung berechnet und erfolgt jeweils zum 25. des Monats.

Weitere Informationen zur Teilzahlung finden Sie in der Anlage 1 zur Beitrags – und Teilzahlungsordnung in der Abrechnungsmappe.

Verzicht auf monatliche Teilzahlungen.

Fragen zur Start- und Teilzahlung

Karin Amberg
Leiterin Fachbereich Zentrale Aufgaben Teil-/Startzahlung/BEKV

089 72401-360
089 72401-612
teilzahlung@kzvb.de