FAQ. Fortbildungspflicht.
Alle fünf Jahre rückt das persönliche Punktekonto in den Fokus der Aufmerksamkeit: dann ist der Nachweis bei der KZVB fällig. Was muss beachtet werden? Was ist anrechenbar?
Die FAQ haben wir in einem PDF zum Download übersichtlich zusammengefasst.
Alle zugelassenen, ermächtigten und angestellten Zahnärzte
Nein, Assistenten (Vorbereitung, Entlastung) sowie Vertreter sind von der Fortbildungspflicht ausgenommen.
125 Punkte in fünf Jahren
Ebenfalls 125 Punkte in fünf Jahren
Es können pro Fortbildungsjahr zehn Punkte für das Selbststudium (z.B. Lesen von Fachliteratur) ohne Nachweis angerechnet werden. Weiterhin kann die Punktezahl durch Fortbildungsangebote erreicht werden.
Nein, nur bis zum jeweils laufenden Jahr. In fünf Jahren sind maximal 50 Punkte anrechenbar.
Ja, sogenannte interaktive Fortbildungen werden ohne Punktebeschränkung anerkannt. Es dürfen nur nicht mehr als acht Punkte pro Tag auf diesem Weg erworben werden.
Nein, eine sogenannte einheitliche Fortbildungsnummer gibt es nur im ärztlichen Bereich.
Auf kzvb.de kann jeder Zugelassene oder Angestellte Zahnarzt seine besuchten Fortbildungen selbstständig und in Eigenverantwortung erfassen, um einen
Überblick über seinen aktuellen Punktestand zu haben.
Nein, es können nur Punkte, die im aktuellen Zeitraum erbracht wurden, angerechnet werden.
Nein. Assistenzzahnärzte unterliegen nicht der Fortbildungspflicht. Es können nur Fortbildungspunkte angerechnet werden, die innerhalb des Zeitraums erbrachten werden, in dem der Zahnarzt fortbildungsverpflichtet ist.
Ab Beginn der Zulassung bzw. des Angestelltenverhältnisses
Nein
Ja
Grundsätzlich beginnt der Zeitraum mit Zulassung bzw. Anstellung. Jeder wird sechs Monate und ggfs. drei Monate vor Ablauf der Frist persönlich mit den Angaben zum Zeitraum informiert. Ab voraussichtlich Dezember 2023 erhält Jeder die Information über seinen Zugang unter kzvb.de. Man kann den Zeitraum auch jederzeit über das Servicecenter unter der Rubrik Fortbildung abrufen.
Sollte der Wechsel ohne Unterbrechung erfolgen, läuft der Zeitraum weiter. Ansonsten wird der Zeitraum um die Unterbrechung verlängert.
Bei einem Ruhen verlängert sich der Zeitraum um die Zeit des Ruhens. Punkte, die während der „Ruhenszeit“ gemacht werden, können nicht angerechnet werden.
Auch hier verlängert sich der Zeitraum um die Zeit des Ruhens. Punkte, die während der „Ruhenszeit“ gemacht werden, können nicht angerechnet werden.
Sobald die Zulassung/Anstellung beendet wurde oder ein Ruhen genehmigt ist, unterliegen Sie nicht mehr der Fortbildungspflicht bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit. Der Zeitraum wird dann fortgesetzt.
Im geschützten Bereich im Internetauftritt der KZVB unter dem Bereich Servicecenter (Rubrik Fortbildung) ist der persönliche Zeitraum hinterlegt. Hier gibt es auch die Möglichkeit, den Fortbildungsnachweis zu erstellen und auszudrucken. Bitte beachten Sie, Arbeitgeber sind für die Fortbildungspflicht ihrer angestellten Zahnärzte zuständig und müssen den entsprechenden Nachweis erbringen. Der Nachweis für angestellte Zahnärzte befindet sich beim jeweiligen Arbeitgeber. Bei einer BAG braucht jeder Partner einen persönlichen Zugang um seinen Nachweis und den für den angestellten Zahnarzt erbringen zu können!
Nein, zunächst nicht. Erst auf Anforderung.
Die KZVB stellt Ihnen eine Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus. Diese finden Sie im persönlichen Bereich der separaten Plattform Abrechnung Online unter Servicecenter > Fortbildung/Archiv. Ein postalischer Versand erfolgt nur bei angestellten Zahnärzten.
Die Belege bzw. Bescheinigungen sind nach Abschluss des Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Siehe Punktebewertung von BZÄK/DGZMK unter kzvb.de/praxisfuehrung/fortbildungspflicht
Ja, auch im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/DGZMK zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen, gemäß der oben genannten Punktebewertung bewertet.
Nach Ablauf der Frist wird das Honorar im ersten Jahr um zehn und danach um 25 Prozent gekürzt. Anschließend kann sogar ein Zulassungsentzug bzw. ein Widerruf der Genehmigung für angestellte Zahnärzte drohen.
Nein