FAQ. Fortbildungspflicht.
Alle fünf Jahre rückt das persönliche Punktekonto in den Fokus der Aufmerksamkeit: dann ist der Nachweis bei der KZVB fällig. Was muss beachtet werden? Was ist anrechenbar?
Alle zugelassenen, ermächtigten und angestellten Zahnärzte
Nein, Assistenten (Vorbereitung, Entlastung) sind von der Fortbildungspflicht ausgenommen.
Nein, Vertreter sind von der Fortbildungspflicht ausgenommen.
125 Punkte in fünf Jahren
Ebenfalls 125 Punkte in fünf Jahren
Pro Fortbildungsjahr können zehn Punkte für das Selbststudium, zum Beispiel durch Lesen von Fachliteratur, ohne Nachweis angerechnet werden. Weiterhin kann die Punktezahl durch Fortbildungsangebote erreicht werden.
Nein, eine sogenannte einheitliche Fortbildungsnummer gibt es nur im ärztlichen Bereich.
Nein, wir haben keinen Einblick auf Ihren Punktestand.
Nein, nur bis zum jeweils laufenden Jahr. In fünf Jahren sind maximal 50 Punkte anrechenbar.
Nein, es können nur Punkte, die im aktuellen Zeitraum erbracht wurden, angerechnet werden.
Nein. Assistenzzahnärzte unterliegen nicht der Fortbildungspflicht. Es können nur Fortbildungspunkte angerechnet werden, die innerhalb des Zeitraums erbrachten werden, in dem der Zahnarzt fortbildungsverpflichtet ist.
Ab Beginn der Zulassung bzw. des Angestelltenverhältnisses
Ja
Grundsätzlich beginnt der Zeitraum mit Zulassung bzw. Anstellung. Jeder erhält sechs Monate und gegebenenfalls drei Monate vor Ablauf der Frist ein persönliches Schreiben.
Sollte der Wechsel ohne Unterbrechung erfolgen, läuft der Zeitraum weiter. Ansonsten wird der Zeitraum um die Unterbrechung verlängert.
Bei einem Ruhen verlängert sich der Zeitraum um die Zeit des Ruhens. Punkte, die während der Ruhenszeit gemacht werden, können nicht angerechnet werden.
Auch hier verlängert sich der Zeitraum um die Zeit des Ruhens. Punkte, die während der Ruhenszeit gemacht werden, können nicht angerechnet werden.
Sobald die Zulassung/Anstellung beendet wurde oder ein Ruhen genehmigt ist, unterliegen Sie nicht mehr der Fortbildungspflicht.
Den personalisierten Fortbildungsnachweis finden Sie im internen Bereich von kzvb.de unter Servicecenter. Bitte schicken Sie uns das unterschriebene Formular per Cryptshare, per 089 72401-493 oder per Post an KZVB, Abteilung Fortbildung, Fallstraße 34, 81369 München.
Nein, zunächst nicht. Erst auf Anforderung.
Die KZVB stellt Ihnen eine Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus. Diese finden Sie im Archiv des Servicecenters. Ein postalischer Versand erfolgt nicht.
Die Belege bzw. Bescheinigungen sind nach Abschluss des Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr nach Mitteilung an die KZVB aufzubewahren.
Siehe Punktebewertung von BZÄK/DGZMK unter kzvb.de/praxisfuehrung/fortbildungspflicht
Ja, auch im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen werden gemäß der oben genannten Punktebewertung bewertet, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/DGZMK zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen.
Nach Ablauf der Frist wird Ihr Honorar im ersten Jahr um zehn Prozent und danach um 25 Prozent gekürzt. Danach können sogar unter Umständen ein Zulassungsentzug bzw. ein Widerruf der Genehmigung für angestellte Zahnärzte drohen.
Nein