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Kooperationsverträge. Mit stationären Pflegeeinrichtungen.

Als Vertragszahnarzt können Sie Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abschließen.

Welche Versicherten haben einen Anspruch?

Versicherte, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, haben Anspruch auf besondere vertragszahnärztliche Leistungen:

Präventive Leistungen nach 22a SGB V

Leistungen der aufsuchenden Betreuung

Kooperationsverträge: Anforderungen, Inhalte

Stationäre Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, Kooperationsverträge abzuschließen. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ambulante Pflegedienste fallen nicht unter diese Definition.

Für die Anforderungen eines Kooperationsvertrags über eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen haben Bundes-KZV und GKV-Spitzenverband eine Rahmenvereinbarung geschlossen: Anlage 12 BMV-Z

Neben den Pflichtinhalten können individuelle Vereinbarungen im Kooperationsvertrag getroffen werden, insbesondere zum Beispiel im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Vereinbarung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigungsmöglichkeit des Vertrages.

Sollten Sie einen Kooperationsvertrag mit einer stationären Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben, besteht für Sie Anzeigepflicht bei der KZVB. Das gilt auch bei einer Veränderung oder eine Beendigung eines Kooperationsvertrags gem. § 119b SGB V.

Muster & Formulare

Übersicht der Formulare zur Anmeldung eines Kooperationsvertrags bei der KZVB sowie die Pflegeanleitung, die Übersicht der Bema-Positionen und weitere Hinweise.

Kooperationsvertrag (Muster, Vereinbarung, Anmeldung, Änderungsmeldung), Bema, Pflegeanleitung etc.

Sie haben Fragen?

Wenden Sie sich gerne per Mail an mitgliederwesen@kzvb.de
oder per KIM an mitgliederwesen@kzvb.kim.telematik