Kooperationsverträge. Mit stationären Pflegeeinrichtungen.
Als Vertragszahnarzt können Sie Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abschließen.
Welche Versicherten haben einen Anspruch?
Versicherte, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, haben Anspruch auf besondere vertragszahnärztliche Leistungen:
Präventive Leistungen nach 22a SGB V
Kooperationsverträge: Anforderungen, Inhalte
Stationäre Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, Kooperationsverträge abzuschließen. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ambulante Pflegedienste fallen nicht unter diese Definition.
Für die Anforderungen eines Kooperationsvertrags über eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen haben Bundes-KZV und GKV-Spitzenverband eine Rahmenvereinbarung geschlossen: Anlage 12 BMV-Z
Neben den Pflichtinhalten können individuelle Vereinbarungen im Kooperationsvertrag getroffen werden, insbesondere zum Beispiel im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Vereinbarung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigungsmöglichkeit des Vertrages.
Sollten Sie einen Kooperationsvertrag mit einer stationären Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben, besteht für Sie Anzeigepflicht bei der KZVB. Das gilt auch bei einer Veränderung oder eine Beendigung eines Kooperationsvertrags gem. § 119b SGB V.
Muster & Formulare
Übersicht der Formulare zur Anmeldung eines Kooperationsvertrags bei der KZVB sowie die Pflegeanleitung, die Übersicht der Bema-Positionen und weitere Hinweise.
- Rahmenvereinbarung zur kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von stationär Pflegebedürftigen
- Berichtsbogen an die KZVB (Anlage 1)
- Zahnärztliche Information und Pflegeanleitung
(Vordruck gem. § 22a SGB V (Anlage 2) - Anzeige Kooperationsvertrag
Ausschlaggebend für die Zuteilung der Kooperationsvertragsnummer ist das Posteingangsdatum des schriftlich anzeigepflichtigen Kooperationsvertrages bei der KZVB. Erst nach Zuteilung dieser Vertragsnummer ist die Abrechnung der speziellen Bema-Leistungen, welche nur bei Vorlage eines Kooperationsvertrages zur Abrechnung kommen dürfen, möglich. - Änderungsvereinbarung für bereits bestehende Kooperationsverträge
- Muster für einen Kooperationsvertrag
mit stationären Pflegeeinrichtungen - Übersicht der Bema-Positionen: Besuchsleistungen und Zuschläge
mit und ohne Kooperationsvertrag - Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.
Sie haben Fragen?
Wenden Sie sich gerne per Mail an mitgliederwesen@kzvb.de
oder per KIM an mitgliederwesen@kzvb.kim.telematik