eAU. ICD-10 Kodierung.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
eAU: Verfahren seit 1.1.2023
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit dem 1.1.2023 vom Arzt auf elektronischem Wege an die gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln. Diese stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Arbeitgeber müssen somit die AU-Daten ihrer Mitarbeiter bei der zuständigen Krankenkasse abrufen. Diese Regelung betrifft auch Vertragszahnärzte, wenn sich ein Mitarbeiter krankmeldet.
Patienten erhalten die papiergebundene und vom Vertragszahnarzt unterschriebene AU-Bescheinigung (Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber). Anfangs kann es noch zu Schwierigkeiten kommen. Sollte aufgrund technischer Störungen die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden, ist der Papierausdruck (Ausfertigung Krankenkasse) unterschrieben an die zuständige Krankenkasse zu senden. Unten erläutern wir Ihnen verschiedene Fälle.
Für privat Krankenversicherte ändert sich nichts.
Ausfüllhinweise finden Sie unter Anlage 14d zum BMV-Z, Teil B, Punkte I und II.
TK-Anbindungstest eAU
Die AU darf nur noch digital via KIM-Dienst an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden. Die Techniker Krankenkasse bietet einen Anbindungstest mit Daten eines fiktiven TK-Patienten an. Dieser fiktive TK-Patient ermöglicht es, alle Prüfungen wie die Strukturdatenprüfung der eAU und Signaturprüfungen zu durchlaufen, ohne dass ein sozialversicherungsrechtlich relevanter Fall in den TK-Beständen angelegt wird. Es ist sicherzustellen, dass eine Abrechnung von Leistungen für den fiktiven TK-Patienten nicht erfolgt – auch nicht testweise
Alles auf einen Blick
ELEKTRONISCHE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG (eAU), ICD-10-GM KODIERUNG - ABSTRACT - ALLES AUF EINEN BLICK
(Stand 1/2023)
ICD-Kodierung
Mit der eAU wurde die Kodierung mit ICD-10 Pflicht.
Ab Seite 9 finden Sie in unserem Abstract eine Tabelle zu den Kodes
Erklärfilme der KZVB:
Technische Voraussetzungen
- Sie müssen die Praxis mit einem Konnektor an die TI anbinden
(eHealth- oder ePA-Konnektor: PTV 4). - Sie benötigen einen freigeschalteten elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) um die eAU zu signieren. Das Antragsverfahren wird auf blzk.de beschrieben. Sie müssen ihn vor der ersten Nutzung aktivieren.
- Den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) mit mindestens einem KIM Postfach und einem KIM Modul müssen Sie zur sicheren Übermittlung der eAU an die Krankenkasse vorhalten. Bei der Einführung von KIM unterstützt Sie der Dienstleister, der Ihr PVS betreut.
Papiergebundene Ersatzverfahren
An dieser Stelle möchten wir Sie auf die Besonderheiten aufmerksam machen, welche im BMV-Z (Anlage 14d) geregelt sind, wenn die Übermittlung des digitalen Datensatzes an die zuständige Krankenkasse aus technischen Gründen für die Praxis nicht möglich ist:
Allgemeiner Hinweis zur Dokumentation:
Sind die technischen Voraussetzungen für die digitale Erstellung und Übermittlung der Daten nicht gegeben und liegen die Gründe nicht in der Verantwortung der betroffenen Zahnarztpraxis, können in diesen Ausnahmefällen die AU-Daten unter Verwendung der PVS hinterlegten Formulare gedruckt und an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.
Die Praxis sollte Folgendes besonders sorgfältig dokumentieren:
- Fehlerprotokoll des KIM-Dienstes oder Grund der technischen Störung
- Aushändigung der papiergebundenen AU an den Patienten sowie die Information zur Weiterleitungsplicht
- ggf. Versand der papiergebundenen AU an die zuständige Krankenkasse
Wenn das Kind erkrankt ist, können sich gesetzlich krankenversicherte Eltern für eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen lassen. Die entsprechende „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ wird nicht elektronisch an die Krankenkassen versendet. Hierfür ist weiterhin das Muster 21 zu verwenden.
- Die übermittelten Daten der eAU werden bei der nicht zuständigen Krankenkasse gelöscht. Diese versendet eine standardisierte Fehlermeldung an den Zahnarzt. Der Zahnarzt hat seinen Patienten darüber zu informieren. Wir empfehlen das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) mit der eGK der zuständigen Krankenkasse umgehend durchzuführen.
- Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat erst dann zu erfolgen, wenn der Patient dies ausdrücklich veranlasst.
Die Praxis sollte Folgendes besonders sorgfältig dokumentieren:
- Fehlermeldung von Seiten der Krankenkasse (Patient kein Mitglied bei der Krankenkasse)
- Information des Patienten sowie die ggf. weitere Veranlassung der Übermittlung der AU-Daten an die zuständige Krankenkasse