Das elektronische Rezept. Infos.
Arzneimittelverordnung in elektronischer Form.
Sie erstellen das E-Rezept digital über Ihr Praxisverwaltungssystem und signieren es mit Ihrem Heilberufsausweis. Ihre Patienten können das E-Rezept mit der elektronischen Gesundheitskarte, dem Smartphone oder einem Ausdruck in der Apotheke einlösen.
Status quo
Alle Praxen müssen die dafür notwendigen technischen Komponenten vorhalten, da das E-Rezept seit 1.1.24 eine Pflichtanwendung ist. Die Nutzung des E-Rezepts ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV verpflichtend.
Weil das E-Rezept stufenweise eingeführt wird, bleibt das Muster 16 zunächst auch bei Haus- und Heimbesuchen, bei Hilfsmitteln oder Sprechstundenbedarf erhalten. Auch Monofluoridpräparate können noch nicht als E-Rezept verordnet werden. Perspektivisch sollen dann alle veranlassten Leistungen, darunter auch Betäubungsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine strukturierte Wirkstoffverordnung oder eine Freitextverordnung zu verwenden wenn die Praxissoftware nicht mit einer Arzneimitteldatenbank verbunden ist.
In der Regel werden Wirkstoffe als Freitextverordnung verschrieben und keine Präparate. Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQ zum korrekten Inhalt einer Freitextverordnung um Fehler und Mehraufwand in den Apotheken zu vermeiden.
Im Freitext-Verordnungsfeld dürfen insbesondere keine Pharmazentralnummern, Wirkstoff-Nummern oder andere Codes angegeben werden sowie Informationen, für die bereits andere Felder vorgesehen sind.
Technische Voraussetzungen
Technische Voraussetzungen für das E-Rezept | Verfügbarkeit |
---|---|
Update des Praxisverwaltungssystems (PVS) Erforderlich für das Ausstellen und Signieren des E-Rezepts | abhängig vom PVS-Hersteller |
Konnektor PTV3 Mindestens erforderlich für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) | verfügbar |
Update des Konnektors (PTV4+) Erforderlich für die Nutzung der Komfortsignatur | verfügbar |
Elektronischer Zahnarztausweis (eHBA) Erforderlich für das Signieren des E-Rezepts Hinweis: Für die Nutzung der Komfort- und Stapelsignatur wird mind. ein HBA der Generation 2.0 benötigt | verfügbar |
Drucker mit einer Mindestauflösung von 300 dpi Erforderlich für die Erstellung des Patientenausdrucks (Tokenausdruck) Hinweise: 1. Für den Ausdruck kann handelsübliches Druckpapier in den Formaten A4/A5 verwendet werden 2. Je nach Verordnungsaufkommen können Laser- und Tintenstrahldrucker wirtschaftlicher sein | verfügbar |
Funktioniert in Ihrer Praxis das Ausstellen eines E-Rezepts? – Probieren Sie es mit einem Test-E-Rezept aus.
Anwendungsbereiche - Rezepttypen
Die Gematik informiert über Rezepttypen (Stand 7.12.2023) Informieren Sie sich wie Sie bei Sprechstundenbedarf und Betäubungsmitteln vorgehen.
Anwendungsbereiche für das E-Rezept | Umsetzung | Ersatzverfahren |
---|---|---|
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV Für Fertigarzneimittel, Freitextverordnungen, Rezepturen, Wirkstoffverordnungen | 1.1.2024 (verpflichtend) | Papierrezept (rosa Rezept) bei technischen Problemen im Einzelfall |
Apothekenpflichtige Arzneimittel für GKV-Selbstzahler Für verschriebene Arzneimittel, die nicht im GKV-Leistungsumfang enthalten sind | 1.1.2022 (optional) | Privatrezept (blaues Rezept) |
Weitere Rezepttypen und PKV-Versicherte Mehrfachverordnungen, Sprechstundenbedarf, BtM-Rezepte, Hilfsmittel, Grünes Rezept, u. a. | in Folgestufen | abhängig vom Rezepttyp |
FAQ E-Rezept
Ausführlichere Infos finden Sie auf der allgemeinen FAQ-Seite der Gematik zum E-Rezept und den speziellen FAQ für Praxen
Auf der Gematik Seite E-Rezept für Praxen finden Sie zudem Downloads und weitere Erläuterungen.
Die Bundes-KZV hat im September 2023 das Erklärvideo zum E-Rezept aktualisiert.
Zur Erstellung eines E-Rezepts ist ausschließlich der eigene, persönlich gebundene Heilberufsausweis (eHBA) zu verwenden. Die verordnende Person muss mit der signierenden identisch sein.
Ein besonders oft wiederkehrender Fehler betrifft die Signatur. Für das E-Rezept erfolgt ein Abgleich des Namens der verordnenden Person im sogenannten Verordnungsdatensatz, der in der Praxissoftware erstellt wird, mit der darauf angebrachten elektronischen Signatur (QES). Die Schreibweise des Namens wird verglichen.
Das Problem ist in vielen Fällen ein technisches: Weil die Daten verglichen werden, fallen unterschiedliche Schreibweisen durchs Raster. Das kann Umlaute und Sonderzeichen betreffen oder das Weglassen eines Zweitnamens je nach Datensatz. André Müller im PVS und Andre Thomas Mueller auf dem HBA sind dann nicht mehr derselbe Arzt. Der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung haben sich darauf verständigt, nicht zu retaxieren, wenn es sich eindeutig um dieselbe Person handelt. Bei eindeutig abweichenden Namen sind die Apotheken aber angehalten, sich ein neues Rezept ausstellen zu lassen.
Wenn in der Apotheke Probleme auftreten, können Sie die führende Schreibweise im HBA in die Stammdaten Ihrer Praxissoftware übernehmen. Beim Nachnamen (surName oder SN) dürfen keine Bestandteile des Namens weggelassen oder abgekürzt werden. Auch die Reihenfolge der Namensbestandteile darf nicht abweichen. Beim Vornamen (givenName oder G) ist die Prüfung nicht ganz so strikt. Hier ist es bei mehreren Vornamen möglich, Bestandteile bis auf einen Vornamen auszusparen und zu kürzen.
Sobald das E-Rezept von Ihnen signiert und gespeichert wurde, liegt es auf dem E-Rezept-Fachdienst zur Einlösung bereit. Das E-Rezept wird nicht auf der Gesundheitskarte gespeichert, sondern kann mit dieser in der Apotheke durch das Stecken in ein Kartenterminal abgerufen werden. Der Abruf erfolgt dabei ohne PIN, sodass mit der jeweiligen Gesundheitskarte auch Rezepte für Verwandte oder Angehörige eingelöst werden können. Die Apotheke sieht immer alle einlösbaren E-Rezepte aus den letzten 100 Tagen.
Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausdruck. Daher sollten Sie mit ihren Patienten besprechen, ob der Ausdruck benötigt wird. Solange der Einlöseweg mittels Gesundheitskarte noch nicht flächendeckend verfügbar ist, kann es hilfreich sein, den Ausdruck weiter mitzugeben. Zum einen erhält er weiterführende Informationen zum E-Rezept, zum anderen kann er als Alternative verwendet werden, wenn in der Apotheke der Abruf mittels Gesundheitskarte noch nicht klappt.
Die Vorbereitung des E-Rezepts im PVS kann an das medizinische Fachpersonal delegiert werden, ebenso das Ausstellen des Tokenausdrucks. Die Signatur des E-Rezepts muss aber zwingend durch die verordnende Zahnärztin oder den verordnenden Zahnarzt mit der persönlichen Signaturkarte erfolgen.
Der E-Rezept-Token kann durch Ihre Praxis oder den Versicherten selbst erzeugt werden. Weil sich die Übermittlung des E-Rezepts an den Versicherten daran orientiert, ob und wie die Empfängerin oder der Empfänger die E-Rezept-App der gematik nutzt, werden Sie künftig danach fragen müssen.
Verwendet ein Patient die App und hat diese mit der eGK verbunden, kann er die Informationen zum E-Rezept direkt aus dem Fachdienst abrufen und in der App den Rezeptcode generieren. Sie müssen dann nach der Signatur keine weiteren Schritte veranlassen.
Für Versicherte, welche die App ohne Anmeldung oder gar keine App verwenden, müssen Sie den Rezeptcode als Ausdruck zur Verfügung stellen. Hierzu können Sie im PVS einen Tokenausdruck erstellen, der Informationen von bis zu drei Verordnungen enthält. Die aufgedruckten 2D-Codes können mit der App und in der Apotheke eingescannt werden. Den Tokenausdruck müssen Sie nicht unterschreiben. Für den Tokenausdruck ist ein Drucker mit feiner Auflösung (Laser- oder Tintenstrahldrucker mit 300 dpi) sinnvoll. Der Ausdruck wird automatisch von der Praxissoftware erstellt. Er muss nicht unterschrieben werden und kann im Format A5 oder A4 in schwarz-weiß auf normalem weißem Druckerpapier gedruckt werden. Ein spezielles Sicherheits- oder Signaturpapier ist nicht erforderlich.
Bei Fragen rund um die App und das E-Rezept können sich die Versicherten an eine Service-Hotline der gematik wenden: 0800/2773777.
Papierrezepte verschwinden nicht vollständig. Sie dienen als Ersatzverfahren.
Für die Arzneimittelverordnung können Sie ersatzweise das papiergebundene Ersatzverfahren nutzen (Muster 16). Diese Ausnahme für die Verordnung in elektronischer Form (§ 360 Abs. 2 SGB V) ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Nutzung des E-Rezepts nicht möglich ist, z.B. aufgrund von Störungen der TI oder wenn der Zugang zur TI im Rahmen von Heim- und Hausbesuchen nicht möglich ist. Auch können Praxen, die das E-Rezept unverschuldet nicht nutzen können, z. B. weil der Praxissoftwarehersteller die Funktionalität nicht rechtzeitig bereitgestellt hat, das Muster 16 solange weiterverwenden, bis das Update der Praxissoftware erfolgt ist.
Für jedes Medikament wird ein E-Rezept erstellt. Auf dem Tokenausdruck können aber bis zu drei Verordnungen in einem Sammelcode zusammengefasst werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine strukturierte Wirkstoffverordnung oder eine Freitextverordnung zu verwenden.
Wenn ein Arzneimittel mit einer Freitextverordnung verordnet wird, sind folgende Informationen im Freitextfeld anzugeben.
Grundsätzlich wird empfohlen, Wirkstoffe zu verordnen. Falls keine strukturierte Wirkstoffverordnung möglich ist, kann eine Freitextverordnung verwendet werden.
Im Freitext-Verordnungsfeld sind bei der Verordnung eines Wirkstoffs anzugeben:
Wirkstoff | Wirkstärke und Wirkstärkeneinheit | Darreichungsform | Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit |
Beispiele | |||
Clindamycin | 600 mg | Tabletten | 12 Stück |
Amoxicillin | 250 mg / 5 ml | Trockensaft | 100 ml |
Sofern aus Gründen der Praktikabilität ausnahmsweise ein Handelsname verordnet werden soll, sind im Freitext-Verordnungsfeld anzugeben:
Handelsname inkl. Wirkstärke und Hersteller (sofern Bestandteile des Handelsnamens) | Darreichungsform | Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit |
Beispiele | ||
Dolomo TN | Tabletten | 10 Stück |
Amoclav 400 + 57 mg / 5 ml | Trockensaft | 70 ml |
Bei einer Freitext-Verordnung soll die Darreichungsform nicht zusätzlich im Feld „Darreichungsform Freitext“ angegeben werden.
Im Freitext-Verordnungsfeld dürfen insbesondere nicht angegeben werden:
Keine Angabe von | Hinweis |
Pharmazentralnummern, Wirkstoff-Nummern oder andere Codes Packungsgröße nach N-Bezeichnung | |
Dosierung | Die Angabe der Dosierung muss ausschließlich in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen („Kennzeichen Dosierung“ und ggf. „Dosieranweisung“). |
Anzahl der verordneten Packungen | Angabe muss ausschließlich im dafür vorgesehenen Feld „Anzahl der verordneten Packungen“ erfolgen. |
Informationen, für die bereits andere Felder vorgesehen sind wie z. B. ein Abgabehinweis |
Auch bei einer Freitext-Verordnung darf pro E-Rezept nicht mehr als ein Arzneimittel verordnet werden.
Es wird empfohlen, sofern dies technisch in der Praxissoftware möglich ist, für regelmäßig verwendete Verordnungen Vorlagen mit den relevanten Informationen zu erstellen. Bei der Nutzung von Vorlagen ist regelmäßig, ggf. in Rücksprache mit einer Apotheke, zu überprüfen, ob noch Arzneimittel mit den hinterlegten Wirkstoffen inkl. Wirkstärken bzw. mit den hinterlegten Handelsnamen in der gespeicherten Darreichungsform und Packungsgröße auf dem Markt sind und die E-Rezepte entsprechend verarbeitet werden können.
Stand: 16. Juni 2023, Informationen der Bundes-KZV
Info der Gematik zum Korrigieren von E-Rezepten
Weiterführende Informationen
Weitere Infos, das Erklärvideo und den E-Rezept-Leitfaden zur Einführung finden Sie auf der Website der Bundes-KZV: www.kzbv.de/elektronisches-rezept.1392.de.html.
Dort können Sie das Erklärvideo ansehen, das die Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Anwendung des E-Rezepts veranschaulicht.