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ePA. Elektronische Patientenakte.

Informationen zur ePA für alle.

Einführung der ePA 3.0 / "ePA für alle”

Zahnarztpraxen müssen aktuell noch keine Patientendaten in die ePA einstellen. 

Kritik gab es aus den ePA-Modellregionen, zu denen Franken gehört.  Seit 15. Januar 2025 wird die ePA in rund 300 Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern getestet.

Die Software-Hersteller waren nicht verpflichtet, zum 15. Januar bundesweit das Modul für die technische Anbindung an die ePA auszurollen. Die gematik geht derzeit davon aus, dass PVS-Hersteller beginnend ab dem 29. April die Software-Updates für Zahnarztpraxen in ganz Deutschland bereitstellen. Dies wird sicherlich mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Es besteht also weiterhin kein Anlass für übereilte Kaufentscheidungen.

Die Positionen der KZVB entnehmen Sie unserer Presseinformation vom 24.1.2025: KZVB fordert Konsequenzen nach Datendiebstahl bei D-Trust und Verschiebung des bundesweiten Rollouts der ePA für alle auf unbestimmte Zeit.

FAQ

Umfangreiche FAQ der Bundes-KZV

Die Bundes-KZV hat ihre Webseite www.kzbv.de/epa-fuer-alle ausgebaut. Dort finden Sie Kurzinformationen als PDF zu den Bereichen Befüllung, Technik, Information, Dokumentation und Widerspruch und ein Video der gematik.

Zusätzlich hat sie FAQ-Listen zu diesen Themen aufgebaut:
Befüllung der ePA
Aktualisierung und Löschung von Inhalten der ePA
Zugriff und Einsichtnahme
Informations- und Dokumentationspflichten  
Fragen der Patienten
Datenschutz
Technik der ePA

Technische Voraussetzungen

Ihre Praxis muss an die TI angebunden sein und über ein E-Health-Kartenterminal für den Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) verfügen. Darüber hinaus muss ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) die neue ePA unterstützen, dafür wird ein PVS-Update auf die Version ePA 3.0 benötigt. Ein Update des Konnektors ist nicht erforderlich.
 

Nutzung und Befüllung der ePA für alle

Zahnärzte seien laut Christian Pfeifer von der Abteilung Telematik der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) nicht verpflichtet, routinemäßig bei jedem Patientenkontakt in die ePA zu schauen – nur wenn ein Hinweis vorliegt, der für den Behandlungskontext bedeutsam sein könnte, muss die ePA herangezogen werden.
www.zm-online.de/news/detail/gematik-wir-nehmen-das-thema-sicherheit-sehr-ernst

Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (z.B. Befunde) und strukturierte Informationsobjekte (z.B. Zahnbonusheft und Medikationsliste) des Versicherten. Für die Zahnarztpraxis wird insbesondere das Einstellen sowie die Erstbefüllung bzw. Aktualisierung des elektronischen Zahnbonusheftes von Bedeutung sein. Dabei muss das Befüllen der ePA nicht zwingend durch einen Zahnarzt erfolgen, sondern kann auch an das Praxispersonal delegiert werden. Umfangreiche Informationen dazu finden Sie auf der Seite eZahnbonusheft der Bundes-KZV.

Folgende Informationen haben wir der Website der Bundes-KZV entnommen:
Mit dem Rollout der neuen ePA für alle sind Zahnärzte verpflichtet, Befundberichte in die ePA einzustellen. Zahnarztpraxen müssen also nicht alle Befunddaten, die im Rahmen einer Behandlung entstehen, standardmäßig in die ePA übertragen. Weitere Behandlungsdaten müssen nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten eingestellt werden - hierzu zählt insbesondere der eZahnbonusheft-Eintrag.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Zahnarztpraxen die ePA nur dann befüllen müssen, wenn sie

  1. die Daten selbst erhoben haben,

  2. die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen und

  3. die Daten in elektronischer Form vorliegen.

Es darf kein Widerspruch der Patienten gegen das Einstellen vorliegen.

Weitere Fragen beantwortet die Bundes-KZV auf der FAQ-Seite Befüllung 

Zahnarztpraxen können sich eine elektronische Medikationsliste (eML) anzeigen lassen. In diese fließen automatisch die Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst.
Die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste können Sie in einer fiktiven ePA-App im sogenannten Klick-Dummy der gematik nachvollziehen.

Auf folgender Website der Bundes-KZV finden Sie aktuelle PDFs zu den Themen: Befüllung, Informationspflichten, Dokumentationspflichten, Widerspruchsrechte und Technik.

Bema-Leistungen und Finanzierung

Sie erhalten Bema-Leistungen:

Kosten, die der Praxis durch die TI entstehen, sind in der monatlichen TI-Pauschale enthalten - siehe TI-Finanzierung.