ePA. Elektronische Patientenakte.
Informationen zur ePA für alle.
aktualisiert: 17.01.2025
Wegen der geringen Nutzung der seit 2021 nutzbaren elektronischen Patientenakte (ePA) durch die gesetzlich Krankenversicherten hatte der Gesetzgeber die dritte Ausbaustufe beschlossen, ePA 3.0 oder auch ePA für alle genannt. Wesentlicher Unterschied zu den Vorgängerversionen ist die Opt-Out-Regelung. Das bedeutet: Die Krankenkassen erstellen seit Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA. Wer sie nicht möchte, muss aktiv widersprechen.
Einführung der ePA 3.0 / "ePA für alle”
Seit 15. Januar 2025 läuft eine Pilotphase in den Modellregionen Franken und Hamburg. Erst wenn diese Tests positiv verlaufen, soll der Rollout bundesweit erfolgen. Der bundesweite Rollout beginnt erst, nachdem das BMG diesen ausgerufen hat. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach soll der bundesweite Roll-out nicht vor März oder April erfolgen (siehe Ärzteblatt zur Bundespressekonferenz am 15.1.2025).
Es besteht weiterhin kein Anlass für übereilte Kaufentscheidungen.
Die Software-Hersteller waren nicht verpflichtet, zum 15. Januar bundesweit das Modul für die technische Anbindung an die ePA auszurollen. Aus einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) an die PVS-Hersteller geht hervor, dass der Rollout des ePA-Moduls zunächst nur für die Primärsystem-Hersteller mit Installationen bei den Leistungserbringern der Modellregionen notwendig ist. Die Nutzungsverpflichtung der Leistungserbringer schließe sich an die Pilotphase in den Modellregionen “erst dann an, wenn die Erfahrungen (…) positiv sind”.
Die Positionen der KZVB entnehmen Sie unserer Presseinformation vom 24.1.2025: KZVB fordert Konsequenzen nach Datendiebstahl bei D-Trust und Verschiebung des bundesweiten Rollouts der ePA für alle auf unbestimmte Zeit..
FAQ
Die Bundes-KZV hat ihre Webseite www.kzbv.de/epa-fuer-alle ausgebaut. Dort finden Sie Kurzinformationen als PDF zu den Bereichen Befüllung, Technik, Information, Dokumentation und Widerspruch und ein Video der gematik.
Zum Rollout hat sie folgende Übersichtsseite erstellt:
Das Wichtigste zum Start der „ePA für alle“
Zusätzlich hat sie FAQ-Listen zu diesen Themen aufgebaut:
Start der ePA
Befüllung der ePA
Aktualisierung und Löschung von Inhalten der ePA
Zugriff und Einsichtnahme
Informations- und Dokumentationspflichten
Fragen der Patienten
Datenschutz
Technik der ePA
Technische Voraussetzungen
Ihre Praxis muss an die TI angebunden sein und über ein E-Health-Kartenterminal für den Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) verfügen. Darüber hinaus muss ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) die neue ePA unterstützen, dafür wird ein PVS-Update auf die Version ePA 3.0 benötigt. Ein Update des Konnektors ist nicht erforderlich.
Bevor die Testphase in den Pilotregionen abgeschlossen ist und der flächendeckende Rollout gestartet ist, besteht noch kein Zwang für die Befüllung der ePA.
Nutzung und Befüllung der ePA für alle
Zahnärzte seien laut Christian Pfeifer von der Abteilung Telematik der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) nicht verpflichtet, routinemäßig bei jedem Patientenkontakt in die ePA zu schauen – nur wenn ein Hinweis vorliegt, der für den Behandlungskontext bedeutsam sein könnte, muss die ePA herangezogen werden.
www.zm-online.de/news/detail/gematik-wir-nehmen-das-thema-sicherheit-sehr-ernst
Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (z.B. Befunde) und strukturierte Informationsobjekte (z.B. Zahnbonusheft und Medikationsliste) des Versicherten. Für die Zahnarztpraxis wird insbesondere das Einstellen sowie die Erstbefüllung bzw. Aktualisierung des elektronischen Zahnbonusheftes von Bedeutung sein. Dabei muss das Befüllen der ePA nicht zwingend durch einen Zahnarzt erfolgen, sondern kann auch an das Praxispersonal delegiert werden. Umfangreiche Informationen dazu finden Sie auf der Seite eZahnbonusheft der Bundes-KZV.
Folgende Informationen haben wir der Website der Bundes-KZV: “Das Wichtigste zum Start der „ePA für alle” entnommen:
Mit dem Rollout der neuen ePA für alle sind Zahnärzte verpflichtet, Befundberichte in die ePA einzustellen. Zahnarztpraxen müssen also nicht alle Befunddaten, die im Rahmen einer Behandlung entstehen, standardmäßig in die ePA übertragen. Weitere Behandlungsdaten müssen nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten eingestellt werden - hierzu zählt insbesondere der eZahnbonusheft-Eintrag.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Zahnarztpraxen die ePA nur dann befüllen müssen, wenn sie
die Daten selbst erhoben haben,
die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen und
die Daten in elektronischer Form vorliegen.
Es darf kein Widerspruch der Patienten gegen das Einstellen vorliegen.
Weitere Fragen beantwortet die Bundes-KZV auf der FAQ-Seite Befüllung
Zahnarztpraxen können sich eine elektronische Medikationsliste (eML) anzeigen lassen. In diese fließen automatisch die Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst.
Die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste können Sie in einer fiktiven ePA-App im sogenannten Klick-Dummy der gematik nachvollziehen.
Auf folgender Website der Bundes-KZV finden Sie aktuelle PDFs zu den Themen: Befüllung, Informationspflichten, Dokumentationspflichten, Widerspruchsrechte und Technik.
Bema-Leistungen und Finanzierung
Sie erhalten Bema-Leistungen:
- Für die Erstbefüllung der ePA - Bema-Position ePA1, siehe Abrechnungsmappe
- Für eine Aktualisierung der ePA, beispielsweise weil Sie das elektronische Zahnbonusheft Ihres Patienten aktualisiert haben - Bema-Position ePA2, siehe Abrechnungsmappe
Kosten, die der Praxis durch die TI entstehen, sind in der monatlichen TI-Pauschale enthalten - siehe TI-Finanzierung.
Weiterführende Informationen
Zur bevorstehenden ePA für alle:
Website der Bundes-KZV: ePA für alle
Website der Bundes-KZV: Das Wichtigste zum Start der „ePA für alle“
Website der gematik mit Klick Dummy
Website der gematik mit Infos für die Zahnarztpraxis (Leitfaden, Anwendungsfälle)
Website des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)