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ePA. Elektronische Patientenakte.

Erforderliche Komponenten und Einsatz der ePA. Informationen zur ePA für alle.

aktualisiert: am 12.07.2024

ePA 3.0 / "ePA für alle”

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird aktuell nur von etwa 1 Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten genutzt. Deshalb hat der Gesetzgeber die dritte Ausbaustufe beschlossen, ePA 3.0 oder auch ePA für alle genannt. Wesentlicher Unterschied zu den Vorgänger-Versionen ist die Opt-Out-Regelung. Das bedeutet: Die Krankenkassen erstellen ab Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA. Wer sie nicht möchte, muss aktiv widersprechen. 

Ab 15. Januar 2025 startet eine - vorerst auf vier Wochen angesetzte - Pilotphase in den Modellregionen Franken und Hamburg. Verlaufen diese Tests reibungslos, soll der Rollout bundesweit ab Mitte Februar 2025 erfolgen. 

ePA 3.0 – in der Zahnarztpraxis

Technische Voraussetzungen

Ihre Praxis muss an die TI angebunden sein und über ein E-Health-Kartenterminal für den Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) verfügen. Darüber hinaus muss ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) ab dem 15. Januar 2025 die neue ePA unterstützen, dafür wird ein PVS-Update auf die Version ePA 3.0 benötigt. Ein Update des Konnektors ist nicht erforderlich.

Befüllung der ePA für alle

Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft) des Versicherten, die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können.

Das konkrete Befüllen ist abhängig von der Menüführung im Praxisverwaltungssystem (PVS). Hier kann Sie Ihr PVS-Anbieter oder Dienstleister vor Ort (DVO) schulen und unterstützen.

Mit der neuen ePA für alle wird es Schritt für Schritt mehr Patienten geben, die eine ePA nutzen. Für die Zahnarztpraxis wird dies insbesondere das Einstellen sowie die Erstbefüllung bzw. Aktualisierung des elektronischen Zahnbonusheftes bedeuten. Dabei muss das Befüllen der ePA nicht zwingend durch einen Zahnarzt erfolgen, sondern kann auch an das Praxispersonal delegiert werden. Weiterführende Informationen zum elektronischen Zahnbonusheft für Sie und Ihre Patienten finden Sie hier auf der Seite der Bundes-KZV.

Der Klick-Dummy der gematik stellt den Medikationsprozess eines Musterpatienten in der ePA dar. Sie sehen bespielhaft die Einsichtnahme der elektronischen Medikationsliste in zwei Praxisverwaltungssystemen, in einem Apothekenverwaltungssystem und in einer fiktiven ePA-App.

ePA 3.0 - Bema-Leistungen und Finanzierung

Sie erhalten Bema-Leistungen:

Seit Juli 2023 gibt es für die Praxen eine monatliche TI-Pauschale. Diese hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt. Demnach sind die Kosten, die der Praxis durch die TI entstehen, in der monatlichen TI-Pauschale enthalten und werden nicht (mehr) durch Einzelpauschalen erstattet. Mehr Informationen unter TI-Finanzierung.

Weiterführende Informationen

Zum Status quo: Im Leitfaden Die elektronische Patientenakte (Stand 1/2023) informiert die Bundes-KZV über Anwendungsfälle in der Zahnarztpraxis, insbesondere das Anlegen der ePA und Auslesen der Daten sowie das Löschen von Dokumenten.
www.kzbv.de/elektronisches-zahnbonusheft.1576.de.html
www.kzbv.de/medizinisches-informationsobjekt.1575.de.html

Zur bevorstehenden ePA für alle: 
Website der Bundes-KZV
Website der gematik mit Klick Dummy
Website des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Vortrag “ePA - Risiken und Nebenwirkungen” von Rechtsanwalt Dirk Wachendorf (26.06.2024)