Verordnung. Was, wann, wie.
Fragen und Antworten zur Heilmittelverordnung.
Was hat sich mit der neuen Heilmittelverordnung geändert?
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es nicht mehr den definierten Regelfall bei dem die Heilmittel als Erstverordnung und Folgeverordnungen bis zu Erreichung der Gesamtverordnungsmenge nach dem Heilmittelkatalog verordnet werden können.
Neu ist jetzt der Verordnungsfall und die dazugehörige orientierende Behandlungsmenge, mit der das angestrebte Therapieziel erreicht werden soll (siehe § 6).
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Indikation und derselben Indikationsgruppe nach Heilmittelkatalog Zahnärzte. (§ 6 Abs. 1 Satz 1).
Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich indikationsbezogen aus dem Heilmittelkatalog Zahnärzte(§ 6 Abs. 2).
Je nach Indikationsgruppe bzw. Diagnose, siehe Heilmittelkatalog Zahnärzte
Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüberhinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. In diesem Fall sind die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation des Zahnarztes zu übernehmen (§ 6 Abs. 3).
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 5).
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Derartige Fallgestaltungen können sich hauptsächlich bei Vorliegen der Diagnosegruppen CD2, ZNSZ und SCZ ergeben. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht (§ 10 Abs. 5).
Wie im § 7 HeilM-RL ZÄ beschrieben liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor, wenn sich aus der zahnärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf der oder des Versicherten ergeben.
Die Krankenkasse entscheidet auf Antrag der oder des Versicherten (formlosen Antrag inklusive einer Kopie der Heilmittelverordnung) darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von vier Wochen über den Antrag, gilt die Genehmigung als erteilt.
Ja, seit 1. Januar 2021 muss zwingend die neue Heilmittelverordnung (Vordruck 9) verwendet werden.
Nein. Die Felder für den ICD-10 Code sind vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben.
Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt zu beginnen. Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeitraum nicht begonnen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen (§14).
Die Verordnung verliert auch dann seine Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird und keine angemessene Begründung seitens des Therapeuten vorliegt (§15 Abs. 3).
Laut BMV-Z kann der Vordruck für die zahnärztliche Heilmittelverordnung von dem Vertragszahnarzt mittels EDV erstellt werden. Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur sowie die vorgegebenen Zeilenabstände nicht verändert werden.
Der Vertragszahnarzt hat zudem vor jeder Verordnung zu prüfen, ob das angestrebte Behandlungsziel auch durch andere Therapiemaßnahmen (z. B. Arzneimittel, Schienentherapie, usw.) auf Hinblick des Wirtschaftlichkeitsgebots erreicht werden kann (§ 8 Abs. 1).
Weitere Informationen zur Heilmittelverordnung:
Auf der Seite Verordnung finden Sie
die Heilmittelrichtlinie und den Heilmittelkatalog Zahnärzte, Fallbeispiele zur Sprech- und Sprachtherapie oder Schlucktherapie - und die Info-Broschüre der Bundes-KZV und in der Abrechnungsmappe weitere Erläuterungen und Ausfüllhinweise.