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Verordnung. Erläuterungen.

Ausfüllhinweise und Informationen zur Heilmittel-Richtlinie.

Hier finden Sie umfangreiches Informationsmaterial zur Verordnung und den Formularen. Häufige Fragen beantworten wir auf folgender Seite Verordnung FAQ. Individuelle Fragen stellen Sie bitte über das Formular der Praxisberatung mit der Auswahl Verordnungen.

 

Neue Regel seit dem 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Zahnärzte sowohl auf Muster-16-Rezepten als auch auf E-Rezepten die Zahnarztnummer angeben. Papierrezepte müssen in der Apotheke geprüft werden. E-Rezepte werden bei fehlerhafter Ausstellung abgewiesen. Die Krankenkassen können so Verordnungen durch Zahnärzte leichter überprüfen.

Ausfüllhinweise: Verordnung von Physiotherapie

Für die vertragszahnärztliche Versorgung relevant ist die Anlage 3b 
Ab Seite 5 werden tabellarisch Ausfüllhinweise gegeben. Sie finden Hinweise, welche Angaben optional sind, welche Pflicht und welche konditionale Pflichtangaben (d.h. wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen). Zudem wird klargestellt, wann der Zahnarzt eine Ergänzung/Korrektur seiner Verordnung für Physiotherapie vornehmen darf.

Zahnärztliche Heilmittelverordnung seit 22.1.2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Heilmittel-Richtlinie mit einem eigenen zahnärztlichen Heilmittelkatalog beschlossen.
Bei der Verordnung ist stets der Heilmittelkatalog Zahnärzte zu befolgen.

Die Verordnung von Heilmitteln wurde deutlich vereinfacht.
Die seit 1. Januar 2021 geltenden Regelungen der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL-Z) können Sie dem Informationsschreiben der Bundes-KZV entnehmen. (Darin enthalten: Der Vordruck Zahnärztliche Heilmittelverordnung und Ausfüllhinweise dazu.)
Der Beschluss kann auf der Seite des G-BA abgerufen werden.

Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung

Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung werden gewahrt.
So wird die bisherige Regelfallsystematik künftig durch eine orientierende Behandlungsmenge abgelöst. Diese gibt Zahnärzten die Möglichkeit, die Verordnung von Heilmitteln noch fokussierter auf die Bedarfe des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Das bisher notwendige Genehmigungsverfahren bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt. Die KZBV hatte im G-BA auch dafür gesorgt, dass Heilmittel in zahnmedizinisch notwendigen Fällen auch als sogenannte Doppelbehandlung erbracht werden können. Der Beginn der Heilmittelbehandlung wird zudem von 14 auf 28 Tage verlängert. 

Formulare bestellen:

Es muss seit 1. Januar 2021 zwingend das neue Heilmittel-Formular zur Verordnung verwendet werden. Den Vordruck zur Verordnung können Sie über unser Faxformular bestellen.  Oder Sie nutzen die Online Bestellung.

 

Genauere Erläuterungen darüber, was Sie verordnen dürfen und was Sie dabei beachten müssen, finden Sie in den folgenden Informationen.

Material der Bundes-KZV

Vordruckerläuterungen und Fallbeispiele zum Ausfüllen (zur Sprech- und Sprachtherapie oder Schlucktherapie) finden Sie  auf folgender Seite der Bundes-KZV

Die Bundes-KZV hat folgende PDF-Broschüre erstellt (Stand: 1.1.2021):
Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verschreiben Sie richtig