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Finanzierung. Telematik.

Pauschale für die Telematikinfrastruktur.

Die Finanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Sie gilt seit 1. Juli 2023. Es gibt nun monatliche TI-Pauschalen pro Praxisstandort, die gestaffelt nach Praxisgröße und Grad der TI-Anbindung quartalsweise ausbezahlt werden.

Voraussetzungen

Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandler zum Quartalsende sowie den in der Praxis implementierten TI-Anwendungen. Neben Vertragszahnärzten sind für die Berechnung der Praxisgröße auch angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens zwanzig Stunden/Woche zu berücksichtigen. Die Praxisgröße ist am letzten Tag des jeweiligen Quartals zu ermitteln.

Um die volle TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die TI-Pauschale umfasst auch die Kosten der mobilen Kartenterminals und des TI-Messengers, obwohl diese nicht verpflichtend sind.

Monatliche Pauschale – quartalsweise Auszahlung

Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich u.a. nach der Praxisgröße, welche am letzten Tag des jeweiligen Quartals ermittelt wird. Die Auszahlung je Praxisstandort erfolgt quartalsweise. Die TI-Pauschale wurde von der KZVB im Januar 2024 rückwirkend für die Monate Juli, August und September 2023 ausbezahlt. 
Hinweis: Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Punktwerts (§9 Abs. 3 der Festlegung). Diese kommt (für die Monate Januar, Februar und März 2024) erstmals im Juli 2024 zur Auszahlung.

Die monatliche TI-Pauschale in voller Höhe ohne Reduzierung seit 1. Januar 2024: 

 

Die monatliche TI-Pauschale ist für Praxen zu kürzen, die in den vergangenen 30 Monaten eine Refinanzierung aufgrund Konnektortausch (wegen Zertifikatsablauf) oder eine Refinanzierung der TI-Anbindung erhalten haben. Eine genaue Aufstellung der Pauschalen-Höhen entnehmen Sie bitte der detaillierten Pauschalen-Übersicht

ACHTUNG: Fehlt jedoch der Nachweis (Haken in der TI-Eigenerklärung) für eine der TI-Anwendungen oder Dienste, ist die KZVB gezwungen, die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent zu reduzieren. Fehlen mehrere Anwendungen oder wurde die TI-Eigenerklärung nicht abgegeben, dann entfällt die monatliche TI-Pauschale. 

Darüber hinaus sind wir seit 1. Mai 2024 gemäß Digital-Gesetz (DigiG) verpflichtet, das zahnärztliche Honorar um ein Prozent zu kürzen, wenn das E-Rezept nicht in der Praxisverwaltungssoftware (PVS) implementiert ist. Der Nachweis über das Vorhalten der TI-Anwendung erfolgt über den gesetzten Haken in der TI-Eigenerklärung.

Festlegung BMG 

Der genaue Wortlaut der am 1.7.2023 in Kraft getretenen Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist auf der Website der Bundes-KZV zum Download verlinkt.