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Finanzierung. Telematik.

Pauschale für die Telematikinfrastruktur.

aktualisiert: am 13.03.2026

Die Finanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und gilt seit 1. Juli 2023. Es gibt seitdem monatliche TI-Pauschalen pro Praxisstandort, die gestaffelt nach Praxisgröße und Grad der TI-Anbindung quartalsweise ausbezahlt werden.

Voraussetzungen

Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandler zum Quartalsende sowie den in der Praxis implementierten TI-Anwendungen. Neben Vertragszahnärzten sind für die Berechnung der Praxisgröße auch angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens zwanzig Stunden/Woche zu berücksichtigen. Die Praxisgröße ist am letzten Tag des jeweiligen Quartals zu ermitteln.

Um die volle TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die TI-Pauschale umfasst auch die Kosten der mobilen Kartenterminals und des TI-Messengers, obwohl diese nicht verpflichtend sind.

Monatliche Pauschale – quartalsweise Auszahlung

Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich u.a. nach der Praxisgröße, welche am letzten Tag des jeweiligen Quartals ermittelt wird. Die Auszahlung je Praxisstandort erfolgt quartalsweise (für 2026 erstmals im Juli für die Monate Januar, Februar und März).

 

Pauschale &
Voraussetzung
JahrStandorte mit bis zu 3 ZÄeStandorte mit 
4 bis 6 ZÄe
Standorte mit 
7 bis 9 ZÄe
Je weitere 
3 ZÄe/ Standort
Monatliche
TI-Pauschale
TI-Ausstattung vollständig; TI-EK vollständig und fristgerecht übermittelt
2025256,44 €304,98 €349,32 €30,84 €
2026263,62 €313,52 €359,10 €31,70 €
Reduzierung 
um 50 Prozent
Fehlen einer
TI-Anwendung
(Haken in der TI-EK fehlt)
2025128,22 €152,48 €174,66 €15,42 €
2026131,81 €156,75 €179,55 €15,85 €
Keine Pauschale
2 oder mehr TI-Anwendungen fehlen;
TI-EK nicht übermittelt
 
Pauschale 
 
0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €

 

Die monatliche TI-Pauschale ist für Praxen zu kürzen, die in den vergangenen 30 Monaten eine Refinanzierung aufgrund Konnektortausch (wegen Zertifikatsablauf) oder eine Refinanzierung der TI-Anbindung erhalten haben.

ACHTUNG: Fehlt der Nachweis (Haken in der TI-Eigenerklärung) für eine der TI-Anwendungen oder Dienste, ist die KZVB gezwungen, die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent zu reduzieren. Fehlen mehrere Anwendungen oder wurde die TI-Eigenerklärung nicht abgegeben, entfällt die monatliche TI-Pauschale. 

Darüber hinaus sind wir seit 1. Mai 2024 gemäß Digital-Gesetz (DigiG) verpflichtet, das zahnärztliche Honorar um ein Prozent zu kürzen, wenn das E-Rezept nicht in der Praxisverwaltungssoftware (PVS) implementiert ist. Der Nachweis über das Vorhalten der TI-Anwendung erfolgt über den gesetzten Haken in der TI-Eigenerklärung.

Festlegung BMG

Der genaue Wortlaut der am 1.7.2023 in Kraft getretenen Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist auf der Website der Bundes-KZV zum Download verlinkt.