Finanzierung. Telematik.
Pauschale für die Telematikinfrastruktur.
Die Finanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und gilt seit 1. Juli 2023. Es gibt seitdem monatliche TI-Pauschalen pro Praxisstandort, die gestaffelt nach Praxisgröße und Grad der TI-Anbindung quartalsweise ausbezahlt werden.
Voraussetzungen
Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Behandler zum Quartalsende sowie den in der Praxis implementierten TI-Anwendungen. Neben Vertragszahnärzten sind für die Berechnung der Praxisgröße auch angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens zwanzig Stunden/Woche zu berücksichtigen. Die Praxisgröße ist am letzten Tag des jeweiligen Quartals zu ermitteln.
Um die volle TI-Pauschale zu erhalten, müssen Praxen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Praxis muss an die TI angebunden sein. Neben einem Konnektor (oder anderer Anschlussarten) werden zwingend ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), ein Praxisausweis (SMC-B) sowie ein ehealth-Kartenterminal benötigt.
- Folgende TI-Anwendungen müssen in der jeweils aktuellen Version implementiert sein:
- Die Praxis muss die Anbindung an die TI per sogenannter TI-Eigenerklärung für jeden Standort nachweisen. Melden Sie sich hierfür als Vertragszahnarzt über den
Login Meine KZVB an und wählen Sie TI-Eigenerklärung aus.
Die TI-Pauschale umfasst auch die Kosten der mobilen Kartenterminals und des TI-Messengers, obwohl diese nicht verpflichtend sind.
Monatliche Pauschale – quartalsweise Auszahlung
Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich u.a. nach der Praxisgröße, welche am letzten Tag des jeweiligen Quartals ermittelt wird. Die Auszahlung je Praxisstandort erfolgt quartalsweise. Seit 1. Januar 2025 erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Punktwerts (§9 Abs. 3 der Festlegung). Diese kommt erstmals (für die Monate Januar, Februar und März 2025) im Juli 2025 zur Auszahlung.
Bei vollem Erstattungsanspruch beträgt die monatliche TI-Pauschale seit dem 1. Januar 2025:
- 1 bis 3 Zahnärzte 256,44 €
- 4 bis 6 Zahnärzte 304,98 €
- 7 bis 9 Zahnärzte 349,32 €
- zzgl. je weitere 3 Zahnärzte 30,84 €
Die monatliche TI-Pauschale ist für Praxen zu kürzen, die in den vergangenen 30 Monaten eine Refinanzierung aufgrund Konnektortausch (wegen Zertifikatsablauf) oder eine Refinanzierung der TI-Anbindung erhalten haben. Eine genaue Aufstellung der Pauschalen-Höhen entnehmen Sie bitte der detaillierten Pauschalen-Übersicht
ACHTUNG: Fehlt jedoch der Nachweis (Haken in der TI-Eigenerklärung) für eine der TI-Anwendungen oder Dienste, ist die KZVB gezwungen, die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent zu reduzieren. Fehlen mehrere Anwendungen oder wurde die TI-Eigenerklärung nicht abgegeben, entfällt die monatliche TI-Pauschale.
Darüber hinaus sind wir seit 1. Mai 2024 gemäß Digital-Gesetz (DigiG) verpflichtet, das zahnärztliche Honorar um ein Prozent zu kürzen, wenn das E-Rezept nicht in der Praxisverwaltungssoftware (PVS) implementiert ist. Der Nachweis über das Vorhalten der TI-Anwendung erfolgt über den gesetzten Haken in der TI-Eigenerklärung.
Festlegung BMG
Der genaue Wortlaut der am 1.7.2023 in Kraft getretenen Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist auf der Website der Bundes-KZV zum Download verlinkt.