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Refinanzierung. Telematik.

Hier finden Sie FAQ und den Login zu Ihren Anträgen.

Refinanzierung rechtzeitig geltend machen

Bitte prüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob Sie offene Ansprüche auf Refinanzierungspauschalen (für tatsächlich gekaufte und in Ihrer Praxis installierte TI-Komponenten) haben und beantragen Sie diese. Der Anspruch auf Refinanzierung muss unbedingt innerhalb eines Jahres nach Anschluss und Nutzung gegenüber der KZVB geltend gemacht werden. Informieren Sie sich unten über alle Einzelheiten.

Pauschalen

Mit der 36. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z (Grundsatzfinanzierungsvereinbarung Anlage 11 und Pauschalen-Vereinbarung 11a) konnte die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband einige Anpassungen der Refinanzierungspauschalen erwirken. Vorhandene Pauschalen wie z.B. für Konnektor-Updates und Implementierungen der Anwendungen in das Praxisverwaltungssystem (PVS) sowie monatliche Betriebskosten für Anwendungen sind rückwirkend ab dem 01.02.2022 angehoben worden.

Die daraus für die Praxen entstandenen Ansprüche müssen nicht erneut beantragt werden. Die Nachzahlungen werden durch die KZVB berechnet und automatisch ausbezahlt.  

Darüber hinaus sind folgende neue Pauschalen vereinbart worden:  

Erhöhung der Einmalpauschalen

Pauschale einmaliggültig abBetrag neuBetrag bisherDifferenz
PTV4 bzw. ePA Konnektor1. Quartal
2022
1.944,001794,00150,00
Update auf ehealth-Konnektor
(PTV1 auf PTV3)
mit Implementierung NFDM/eMP ins PVS
2. Quartal
2022

  530,00

 400,00

  380,00

  150,00

gesamt
400,00
Implementierung NFDM/eMP ins PVS *  400,00  150,00250,00
Implementierung ePA ins PVS*  350,00  150,00200,00
stationäres Kartenterminal (stat. KT)  677,50  595,00  82,50
Pauschale für Bereitstellung des KIM-Client  200,00  100,00100,00

*Anmerkung: Praxen, die einen PTV3 oder PTV4-Konnektor über die Grundausstattung refinanziert bekommen haben, erhalten diese Implementierungspauschale für PVS-Module.

Erhöhungen der monatlichen Betriebskosten

Betriebskostenpauschale monatlichgültig abBetrag neuBetrag bisherDifferenz
für Vorhalten der NFDM/ eMP Komponenten2. Quartal 2022 5,751,504,25
für Vorhalten der ePA Komponenten2. Quartal 2022 9,251,507,75
  unverändert  
je Konnektorstandort3. Quartal 201883,00  
KIM für zwei Mail-Adressen je Praxis3. Quartal 202016,00  
für Vorhalten der E-Rezept-Komponenten1. Quartal 2021  0,33  

 

Weitere Informationen entnehmen Sie dem entsprechenden Artikel aus dem BZB 3/2023

 

Konnektoraustausch und Austausch der Gerätekarten für stationäre Kartenterminals (gSMC-KT)
  • Pauschale für Komponententausch beträgt € 2.300,- einmalig je Konnektorstandort
  • Austausch der Gerätekarte der Lesegeräte (SMC-KT) € 100,-  
  • Anspruch besteht, sofern die Sicherheitszertifikate für den auszutauschenden Konnektor und der SMC-KT des stationären Kartenlesegeräts noch maximal 6 Monate gültig sind.
  • CGM-Kunden können die Laufzeit der Zertifikate hier https://meine-ti.de/cgm-divco/ti-hardwaretausch/ überprüfen.
  • eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn der Konnektor dann nicht mehr physisch in der Praxis steht, sondern von einem Dienstleister in dessen Rechenzentrum betrieben wird (sog. Konnektor-Hosting)  
  • Der Antrag wird gerade IT-seitig umgesetzt und kann aktuell noch nicht gestellt werden
Praxisausweis (SMC-B) nach 5-jähriger Laufzeit
  • SMC-B € 465,- einmalig für 5 Jahre
  • Die Auszahlung wird automatisch erfolgen, wir arbeiten gerade an der Umsetzung.
Konnektorupdate von PTV4 auf PTV5 (ePA 2.0)
  • Pauschale € 250,- 
  • Betriebskosten € 1,83 
  • Der Antrag wird gerade IT-seitig umgesetzt und kann aktuell noch nicht gestellt werden. 
Implementierung ePA 2.0 in PVS
  • Pauschale € 200,- 
  • Der Antrag wird gerade IT-seitig umgesetzt und kann aktuell noch nicht gestellt werden.
QES-Infrastrukturmaßnahme
  • zur Unterstützung eines reibungslosen Ablaufs in der Praxis, beispielsweise zur Nutzung der Komfortsignatur 
  • Pauschale € 677,50  
  • Die Auszahlung wird automatisch erfolgen, wir arbeiten gerade an der Umsetzung. 
Aufsatz ORGA Protect für stationäre Kartenterminals des Herstellers Ingenico (Worldline Healthcare GmbH)
  • Praxen mit Kartenlesegeräten des Herstellers Ingenico/ Worldline können einen Aufsatz bestellen, um Probleme mit statischen Entladungen beim Einlesen von elektronischen Gesundheitskarten zu verhindern  
  • Diese Anschaffung wird - gestaffelt nach Größe der Vertragszahnarztpraxis – erstattet:  
    • 1 – 3 Zahnärzten € 35,46 
    • 4 – 6 Zahnärzten € 66,28 sowie bei 
    • 7 und mehr Zahnärzten € 97,10  
  • Die bis zum 30.9.2022 an die TI angeschlossenen Praxen können den Antrag bis zum 31.3.2023 stellen.  

Refinanzierungen: Infos & FAQ

ePA-Komponenten

Den Antrag auf Erstattung der ePA-Komponenten können Sie in gewohnter Weise mit dem Zahnarzt-Login stellen. Bitte halten Sie hierfür das Bestell- sowie Installationsdatum bereit. Erstattet werden (in einem Antrag) für das Konnektor-Update € 400,-, für die Implementierung des Moduls in die Praxisverwaltungssoftware € 150,- sowie monatliche Betriebskosten i.H.v. € 1,50. Darüber hinaus erhalten Sie automatisch € 595,- für ein weiteres stationäres Kartenterminal je Standort ausbezahlt. Bitte beachten Sie: Um den ePA-Antrag stellen zu können, muss im Vorfeld die Refinanzierung des eHealth-Konnektors erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn Sie den Refinanzierungsantrag gestellt und dafür von uns den Bescheid erhalten haben.

So finden Sie Ihren Antrag im Servicecenter:

Sie finden den Antrag im internen Bereich (Zahnarzt-Login) unter: Servicecenter > Telematik -> Update auf ePA

Für welche Standorte steht mir ein Antrag zur Verfügung? Gibt es Einschränkungen?

Der Anspruch auf diese Pauschale besteht ausschließlich für Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen eHealth-Konnektor (Versionsstand PTV3, durch Update oder Neuanschaffung) einsetzen.

Wie hoch ist der Refinanzierungsbetrag?

Die Refinanzierung für das ePA-Update erfolgt einmalig in Höhe von € 400,-. Für die Implementierung der Anwendung ePA in das Abrechnungssystem erhalten Sie einmalig € 150,- sowie monatlich € 1,50 Betriebskosten. Darüber hinaus erhalten Sie € 595,- für das weitere stationäre Kartenterminal automatisch ausbezahlt. Bitte beachten Sie: Für die Refinanzierung des ePA-Updates ist es zwingend notwendig, dass sowohl das ePA-Update für den Konnektor installiert als auch die Anwendung ePA in das Abrechnungsprogramm implementiert wurden. Ob die Anwendungen bereits in Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) integriert sind, können Sie über Ihren PVS-Anbieter erfragen.

Ich habe ein weiteres stationäres Kartenterminal angeschafft. Wie bekomme ich die Kosten erstattet?

Wenn Sie die ePA-Komponenten im Wirkbetrieb vorhalten und damit Anspruch auf die Erstattung der Anschaffungskosten haben, wird Ihnen automatisch bei Antragstellung der Refinanzierung ein weiteres stationäres Kartenterminal je Standort (einmalig € 595,-) ausbezahlt.

Muss ich Unterlagen oder Rechnungen einreichen?

Der Antrag wird von Ihnen online gestellt und auf demselben Weg, also ausschließlich online an die KZVB übermittelt. Das Einreichen von Unterlagen oder Rechnungen ist nicht erforderlich.

Ich weiß das Installationsdatum nicht mehr genau. Was kann ich tun?

Das Installationsdatum des ePA-Updates können Sie über Ihren Update-Anbieter erfragen. Das Datum der Implementierung der Anwendung ePA erhalten Sie über Ihren Anbieter des Abrechnungsprogramms bzw. Praxisverwaltungssystems (PVS).

Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen? Gibt es eine Frist?

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Anschluss und Nutzung (hier die Installation des ePA-Updates sowie die Implementierung der Anwendungen in das Praxisverwaltungssystem) gestellt werden. Zu spät gestellte Anträge gelten als verwirkt.

Wird die monatliche Betriebskostenpauschale rückwirkend bezahlt?

Ja, Sie erhalten die Beträge für die monatlichen Betriebskosten rückwirkend.
Beispiel: Installation im September, Antragstellung im Dezember, Freigabe und Versand des Bescheids durch die KZVB im Januar – Ihrem Abrechnungskonto werden die Betriebskosten ab dem Monat der Installation, also hier ab Monat September gutgeschrieben.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter? Wann bekomme ich mein Geld?

Ausschlaggebend ist zuerst die Bearbeitung in der KZVB. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post. Die Auszahlung orientiert sich am Zeitpunkt der Bearbeitung Ihres Antrags und dem erlassenen Bescheid. Buchungsschluss ist in der Regel die Monatsmitte. Sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt den Refinanzierungsbescheid von uns mit der Post erhalten haben, können Sie von einer Buchung des Betrages in dem betreffenden Monat ausgehen. Die Überweisungstermine finden Sie hier.

 

KIM

Sie haben bereits den Antrag auf Refinanzierung von eHealth beantragt? Dann können ab sofort auch den Refinanzierungsantrag für die Ausstattung KIM stellen. Sobald der KIM Client erfolgreich in Ihrer Praxisverwaltungssoftware integriert und Ihre KIM E-Mail-Adressen im Verzeichnisdienst durch den Anbieter eingetragen sind, können Sie die Erstattung in gewohnter Weise mit dem Zahnarzt-Login im Servicecenter beantragen. Bitte halten Sie hierfür das Bestell- sowie Installationsdatum bereit. Sie müssen keine Unterlagen ausdrucken und einreichen.

eHBA

Der Antrag auf Refinanzierung steht im internen Bereich zur Verfügung. Nachdem Sie den Antrag online ausgefüllt haben, wird dieser ebenfalls online an die KZV Bayern übermittelt und schnellstmöglich von uns bearbeitet. Das Ausdrucken oder Einreichen von Unterlagen ist dafür nicht notwendig. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: eine Refinanzierung des eHBA ist erst möglich, wenn dieser sowohl freigeschaltet als auch im Abrechnungsprogramm hinterlegt wurde. Ob die Anwendungen bereits in Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt wurden, können Sie über Ihren PVS-Anbieter erfragen. 

Wo finde ich den Antrag?

Sie finden den Antrag im internen Bereich (Zahnarzt-Login) unter Servicecenter > Telematik > eHBA

Für wen stehen Anträge zur Verfügung? Gibt es Einschränkungen?

Sie können den Refinanzierungsantrag für den eHBA für sich selbst und für die Ihnen genehmigten und aktuell beschäftigten angestellten Zahnärzte (unabhängig vom Beschäftigungsgrad) stellen.

Mein angestellter Zahnarzt hat mehrere Arbeitgeber, wer stellt den Antrag?

Der Antrag ist von dem Arbeitgeber zu stellen, der den eHBA tatsächlich für seinen angestellten Zahnarzt bestellt und bezahlt hat. Je Zahnarzt kann nur ein Refinanzierungsantrag für die nächsten fünf Jahre gestellt werden.

Wie hoch ist der Refinanzierungsbetrag?

Die Refinanzierung für den eHBA erfolgt einmalig und anteilig in Höhe von € 233,- für 5 Jahre.

Muss ich Unterlagen oder Rechnungen einreichen?

Der Antrag wird von Ihnen online gestellt und auf demselben Weg, also ausschließlich online an die KZVB übermittelt. Das Einreichen von Unterlagen oder Rechnungen ist nicht erforderlich.

Ich weiß das Bestell- oder Freigabedatum nicht mehr genau. Was kann ich tun?

In der Regel finden Sie auf den Unterlagen die Ihnen vom Kartenhersteller (bspw. Bundesdruckerei) oder von der BLZK zugesendet wurden, die benötigten Daten.

Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen? Gibt es eine Frist?

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Freischaltung gestellt werden. Zu spät gestellte Anträge gelten als verwirkt.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter? Wann bekomme ich mein Geld?

Ausschlaggebend ist zuerst die Bearbeitung in der KZVB. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post. Die Auszahlung orientiert sich am Zeitpunkt der Bearbeitung Ihres Antrags und dem erlassenen Bescheid. Buchungsschluss ist in der Regel die Monatsmitte. Sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt den Refinanzierungsbescheid von uns mit der Post erhalten haben, können Sie von einer Buchung des Betrages in dem betreffenden Monat ausgehen. Die Überweisungstermine finden Sie hier.

eHealth-Update

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: eine Refinanzierung des eHealth-Updates ist erst möglich, wenn sowohl das Update für den Konnektor installiert als auch die Anwendungen NFDM und eMP in das Abrechnungsprogramm implementiert wurden. Ob die Anwendungen bereits in Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) implementiert wurden, können Sie über Ihren PVS-Anbieter erfragen.

Screenshot - so finden Sie Ihren Antrag im Servicecenter:

Sie finden den Antrag im internen Bereich (Zahnarzt-Login) unter Servicecenter -> Telematik -> Update auf eHealth-Konnektor

Für welche Standorte steht mir ein Antrag zur Verfügung? Gibt es Einschränkungen?

Der Anspruch auf diese Pauschale besteht ausschließlich für Vertragszahnärzte und Einrichtungen, die einen VSDM-Konnektor einsetzen und dafür Anspruch auf die bis Ende 4. Quartal 2019 jeweils geltenden Pauschalen haben.
Haben Sie bei der Refinanzierung der Erstausstattung beispielsweise einen Konnektor streichen lassen, weil dieser nicht angeschafft wurde, so wird Ihnen für diesen Standort auch kein Antrag auf Refinanzierung des eHealth-Updates zur Verfügung gestellt.

 

Wie hoch ist der Refinanzierungsbetrag?

Installation in 2020:
Die Refinanzierung für das eHealth-Update erfolgt einmalig in Höhe von € 530,- sowie monatlich € 1,50 Betriebskosten.

Installation in 2021:
Die Refinanzierung für das eHealth-Update erfolgt einmalig in Höhe von € 380,-. Für die Implementierung der Anwendungen NFDM und eMP in das Abrechnungssystem erhalten Sie einmalig € 150,- sowie monatlich € 1,50 Betriebskosten.

Bitte beachten Sie: Für die Refinanzierung des eHealth-Updates ist es zwingend notwendig, dass sowohl das eHealth-Update für den Konnektor installiert als auch die Anwendungen NFDM und eMP in das Abrechnungsprogramm implementiert wurden. Ob die Anwendungen bereits in Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) integriert sind, können Sie über Ihren PVS-Anbieter erfragen.

 

Muss ich Unterlagen oder Rechnungen einreichen?

Der Antrag wird von Ihnen online gestellt und auf demselben Weg, also ausschließlich online an die KZVB übermittelt. Das Einreichen von Unterlagen oder Rechnungen ist nicht erforderlich.

 

Ich weiß das Installationsdatum nicht mehr genau. Was kann ich tun?

Das Installationsdatum des eHealth-Updates können Sie über Ihren Update-Anbieter erfragen. Das Datum der Implementierung der Anwendungen NFDM und eMP erhalten Sie über Ihren Anbieter des Abrechnungsprogramms bzw. Praxisverwaltungssystem (PVS).
In der Regel finden Sie auf der Rechnung des Anbieters ein Auftrags- bzw. Lieferdatum für das eHealth-Update, welches Sie im Antrag angeben können.

 

Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen? Gibt es eine Frist?

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Anschluss und Nutzung (hier die Installation des eHealth sowie die Implementierung der Anwendungen in das Praxisverwaltungssystem) gestellt werden. Zu spät gestellte Anträge gelten als verwirkt.

 

Wird die monatliche Betriebskostenpauschale rückwirkend bezahlt?

Ja, Sie erhalten die Beträge für die monatlichen Betriebskosten rückwirkend.
Beispiel: Installation im Juni, Antragstellung im September, Freigabe und Versand des Bescheids durch die KZVB im Oktober – Ihrem Abrechnungskonto werden die Betriebskosten ab dem Monat der Installation, also hier ab Monat Juni gutgeschrieben.

 

Wie geht es nach der Antragstellung weiter? Wann bekomme ich mein Geld?

Ausschlaggebend ist zuerst die Bearbeitung in der KZVB. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post. Die Auszahlung orientiert sich am Zeitpunkt der Bearbeitung Ihres Antrags und dem erlassenen Bescheid. Buchungsschluss ist in der Regel die Monatsmitte. Sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt den Refinanzierungsbescheid von uns mit der Post erhalten haben, können Sie von einer Buchung des Betrages in dem betreffenden Monat ausgehen. Die Überweisungstermine finden Sie hier.

 

Grundausstattung

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die sich entweder auf die Refinanzierung Ihrer Erstausstattung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur beziehen oder die Kostenerstattung nach Praxisänderungen betreffen.

Bis wann muss die Telematik-Infrastruktur installiert sein, um Honorarkürzungen zu vermeiden?

Die Installation musste bis zum 30.6.2019 erfolgen. Für alle neuzugelassene Zahnärzte gilt: Sie müssen mit dem Zeitpunkt der vertragszahnärztlichen Zulassung an die TI angebunden sein. Die Nichtanbindung an die Telematik-Infrastruktur stellt eine Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten dar. Neben der Honorarkürzung bei Nichtanbindung drohen weitere Probleme in der Durchführung der ordnungsgemäßen Abrechnung. 

Gibt es Ausnahmen, beispielsweise Verzicht auf Kürzung bei baldiger Praxisaufgabe?

Die KZVB hat keine Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen. Solche sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Wann kann der Antrag auf die Refinanzierung gestellt werden?

Nach der Installation der TI in Ihrer Praxis. Rechnungen müssen derzeit nicht eingereicht werden.

Wo stelle ich den Refinanzierungsantrag?

Login in den internen Bereich der KZVB mit den Zugangsdaten des Zahnarztes (nicht mit dem Personalzugang). Hier können Sie im Servicecenter unter Telematik den Antrag ausfüllen und uns diesen online zukommen lassen.

Gibt es die Möglichkeit den Antrag auf eine andere Art zu stellen?

Nein, nur über das Servicecenter.

Wann bekomme ich mein Geld?

Ausschlaggebend ist zuerst die Bearbeitung in der KZVB. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Bescheid per Post. Die Auszahlung orientiert sich am Zeitpunkt der Bearbeitung Ihres Antrages und dem erlassenen Bescheid. Buchungsschluss ist in der Regel die Monatsmitte. Sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt den Refinanzierungsbescheid von uns mit der Post erhalten haben, können Sie von einer Buchung des Betrages in dem betreffenden Monat ausgehen. Die Überweisungstermine finden Sie hier

Wie wird die Ausstattungspauschale berechnet?

Kriterien für die Berechnung Ihrer Ausstattungspauschale sind unter anderem die Anzahl der Vertragszahnärzte am jeweiligen Praxisstandort, die Anzahl der angestellten Zahnärzte und die Anzahl der Besuchsfälle des letzten Jahres. Die einzelnen Komponenten, für die Sie eine Pauschale bekommen, werden Ihnen im Refinanzierungsantrag angezeigt.

Was muss ich tun, wenn ich weniger Komponenten gekauft habe als mir im Antrag angezeigt werden?

Senden Sie in diesem Fall bereits vor der Antragstellung eine E-Mail an refinanzierung@kzvb.de Wir setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Wird die monatliche Betriebskostenpauschale rückwirkend gezahlt?

Ja, Sie erhalten die Beträge für die monatlichen Betriebskosten rückwirkend.

Beispiel: Antragsfreigabe durch KZVB im Februar, Installation bereits im Dezember. Ihrem Abrechnungskonto werden nach Bearbeitung Ihres Antrages die Betriebskosten für die Monate Dezember bis Februar gutgeschrieben.

Wann wird ein mobiles Kartenlesegerät bezuschusst?

Mobile Kartenlesegeräte werden durch die Krankenkassen nur dann bezuschusst, wenn sie für die Erfassung von Besuchsfällen oder von Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119 b Abs.1 SGB V eingesetzt werden. Allein hierfür sieht die Bestimmung des § 2 Abs.3 GFinV eine Finanzierung mobiler Kartenterminals vor. Keinesfalls dürfen mobile Kartenlesegeräte für die Registrierung der Patienten genutzt werden. Hierfür sind nur die stationären eHealth-Kartenterminals vorgesehen. Nur mit diesen Geräten ist der Versichertenstammdatenabgleich möglich.

Wie wird die Anzahl der Besuchsfälle für die Refinanzierung des mobilen Kartenterminals (inkl. Praxisausweis) berechnet?

Die Besuchsfälle werden nur einmal je Patient im Quartal berücksichtigt, also unabhängig davon, wie oft Sie in diesem Quartal denselben Patienten besucht haben. Die eGK wird nur einmal eingelesen.

Für die Anzahl der Besuchsfälle werden die letzten vier abgeschlossenen Abrechnungsquartale oder die abgeschlossenen Quartale des aktuellen Jahres betrachtet.

Was kann zum Beispiel nachfinanziert werden?

Sie haben bereits eine genehmigte Refinanzierung der Ausstattung und nun zusätzliche Komponenten gekauft? Damit Sie für diese neu gekauften Komponenten eine Erstattung erhalten, kann ein sog. Änderungsantrag im „Servicecenter“ unter „Telematik“ gestellt werden. Eine zusätzliche Erstattung kommt nur in Betracht, wenn diese in den dafür ausschlaggebenden Bestimmungen der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung / Pauschalenvereinbarung vorgesehen ist.

Die konkrete Höhe der Erstattung ergibt sich aus der sogenannten Pauschalenvereinbarung, insbesondere § 2 Pauschalenvereinbarung (Anlage 11a zum BMV-Z) sowie den §§ 2,3 und 5 der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zum BMV-Z (Anlage 11 zum BMV-Z bzw. der Sondervereinbarung zum BMV-Z ( Anlage 11d zum BMV-Z).

Weiteres stationäres Kartenterminal

In der Praxis gibt es immer mehr Anwendungen der Telematik, die PIN-Eingaben erfordern. Zum Beispiel müssen Sie in der Praxis E-Rezepte und eAUs qualifiziert elektronisch signieren und unter Umständen Zugriffsrechte für die ePA organisieren.

Deswegen ist es für manche Praxen naheliegend, sich ein weiteres stationäres Kartenterminal anzuschaffen. Eine Pflicht dazu gibt es natürlich nicht. Sie können für das zusätzliche Kartenterminal eine Kostenpauschale von € 595,- je Standort erhalten*, sobald ein ePA-fähiger Konnektor in der Praxis betrieben wird.

* Siehe: §2 Ziffer 6 Pauschalenvereinbarung (Anlage 11a GFinV)