Finanzierung. Telematik.
Pauschale für die Telematikinfrastruktur.
aktualisiert: 05.12.2023, 16:00 Uhr
Nachweis in Form einer Eigenerklärung
Vor der ersten Auszahlung der TI-Pauschale (erstmals im Januar 2024 für die Monate Juli, August, September 2023) ist durch die Vertragszahnarztpraxis gegenüber der zuständigen KZV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachzuweisen.
Dafür haben wir für folgendes personalisiertes und (soweit die notwendigen Daten vorliegen) vorbefülltes Online-Formular TI-Eigenerklärung erstellt. Dieses steht Ihnen hier nach Ihrem Login als Zahnarzt unter Meine KZVB zur Verfügung.
TI-Finanzierung: Neuerungen ab 1.7.2023
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 22.6.2023 die Finanzierung für die Telematikinfrastruktur mit Wirkung zum 1.7.2023 neu geregelt. Es gibt nun eine monatliche TI-Pauschale je Praxisstandort. Die Höhe der Pauschale richtet sich u.a. nach der Anzahl der Zahnärzte zum Quartalsende, nach den in der Praxis vorgehaltenen Komponenten, Anwendungen und Dienste sowie danach, ob in den vergangenen 30 Monaten bereits die TI-Anbindung bzw. der Konnektortausch refinanziert wurde.
Der genaue Wortlaut der am 1.7.2023 in Kraft getretenen Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist auf der Website der Bundes-KZV zum Download verlinkt.
Übersicht mit den vom BMG festgelegten TI-Pauschalen
Anzahl der Behandler | 1-3 | 4-6 | 7-9 | 10-12 | zzgl. je weitere 3 Behandler |
Praxisgröße* | |||||
monatliche TI-Pauschale ohne Reduzierung | 237,78 € | 282,78 € | 323,90 € | 352,20 € | 28,60 € |
um 50% reduzierte TI-Pauschale bei Fehlen einer Anwendung | 118,89 € | 141,39 € | 161,95 € | 176,25 € | 14,30 € |
Anbindung an die TI und Refinanzierung erfolgte zwischen dem 1.1.2021 und 30.6.2023 | |||||
reduzierte monatliche TI-Pauschale für 30 Monate | 131,67 € | 143,29 € | 151,04 € | 165,34 € | 14,30 € |
um 50% reduzierte TI-Pauschale bei Fehlen einer Anwendung | 65,84 € | 71,65 € | 75,52 € | 82,67 € | 7,15 € |
Konnektorentausch und Refinanzierung erfolgte zwischen dem 1.1.2021 und 30.6.2023 | |||||
reduzierte monatliche TI-Pauschale für 30 Monate | 199,45 € | 242,78 € | 282,23 € | 310,83 € | 28,60 € |
um 50% reduzierte TI-Pauschale bei Fehlen einer Anwendung | 99,73 € | 121,39 € | 141,12 € | 155,42 € | 14,30 € |
bei zwei oder mehr fehlende Anwendungen oder gänzlich fehlende TI-Anbindung | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
*Sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind. Bei angestellten Zahnärzten gilt die Maßgabe, dass angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens zwanzig Stunden pro Woche bei der Staffelung berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die Größe der Vertragszahnarztpraxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.
Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist das Unterstützen der folgenden Anwendungen, Komponenten und Dienste in der jeweils aktuellen Version:
- Konnektor inkl. SMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. im Rechenzentrum gehostet oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
- Stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. SMC-KT
- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Zahnärzte mit Gematik-Zulassung
- Praxisausweis (SMC-B) oder SM-B oder eID für Vertragszahnarztpraxen mit Gematik-Zulassung
- Notfalldatenmanagement (NFDM)/ elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronische Verordnung (E-Rezept) ab dem 1. Januar 2024
Erstattungsantrag:
Wurden in Ihrer Zahnarztpraxis im Jahr 2022 oder 2023 (bis 30.06.) Komponenten aufgrund eines Defektes ausgetauscht? Dann können Sie bis 31.12.2023 (für das Jahr 2022 sowie 2023) einen Erstattungsantrag für die Ihnen entstandenen Kosten bei uns stellen.
Der Austausch folgender Komponenten ist von der Vereinbarung umfasst:
Konnektor
stat. eHealth-Kartenterminal
Gerätekarte für das Kartenterminal (SMC-KT)
Praxisausweis (SMC-B)
Heilberufsausweis (eHBA)
Eine Antragstellung kann erfolgen, sofern der Tausch nicht mehr in die Gewährleistung oder Garantie gefallen ist oder durch Leistung Dritter (z.B. Versicherung) ersetzt wurde. Ein Komponententausch aufgrund abgelaufener Zertifikate begründet keinen Erstattungsantrag in diesem Sinne.
Senden Sie zur Beantragung den hier verlinkten Erstattungsantrag für defekte TI-Komponenten ausgefüllt per Post an die KZV Bayern. Fügen Sie bitte entsprechende Rechnungen bei. Sofern die Beantragung aus den Zahnarztpraxen das durch den GKV-Spitzenverband bereitgestellte Budget überschreitet, erfolgt eine anteilige Erstattung.