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Zulassungsausschuss. Für Südbayern.

Zum Bereich des Zulassungsausschusses Südbayern gehören die Bezirksstellen Schwaben, Niederbayern, Oberbayern, München Stadt und Land.

Nach bestandenem Staatsexamen und mit der Approbation in Händen dürfen Sie Patienten behandeln – allerdings nur Privatpatienten. Bevor Sie die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten mit den Krankenkassen abrechnen können, müssen Sie die Zulassung als Vertragszahnarzt beantragen. Die dazu erforderlichen Unterlagen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Antragstellung: Formulare und Hinweise

Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung

Notwendige Antragsunterlage für Zulassung und Anstellung

Ohne ordnungsgemäße Versicherungsbescheinigung darf der Zulassungsausschuss die Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nicht erteilen. Sie müssen bei Anträgen sowohl auf Zulassung als auch auf Genehmigung zur Beschäftigung von Angestellten einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz (siehe Checkliste) nachweisen. Den Nachweis erbringen Sie durch eine im Original eingereichte aktuelle Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.

* § 95e SGB V regelt die Nachweispflicht seit 20.07.2021. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.

Checkliste zur Versicherungsbescheinigung
  • Handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung?
  • Ist Aussteller der Versicherer (= das Versicherungsunternehmen, ugs. die „Versicherung“; nicht ein Versicherungsmakler o. Ä.)?
  • Geht aus der Bescheinigung hervor, dass ein Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 95e SGB V besteht? Der Paragraf muss genannt sein!
  • Im Fall von Berufsausübungsgemeinschaften trifft die Versicherungs(nachweis)pflicht jedes einzelne Mitglied der BAG. Der Nachweis muss also immer von jedem einzelnen der in der BAG zusammengeschlossenen Gesellschafter (Vertragszahnärzte oder MVZ) gesondert erbracht werden. Die BAG selbst ist dagegen nicht versicherungs(nachweis)pflichtig nach § 95e SGB V! Die für die einzelnen Mitglieder der BAG geltenden Mindestversicherungssummen und deren jährlichen Maximierungen bemessen sich danach, ob das jeweilige BAG-Mitglied angestellte Zahnärzte beschäftigt oder nicht.
  • Ist die Mindestversicherungssumme erreicht? Diese beträgt:
    • 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte
    • 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim MVZ sowie beim Zahnarzt mit angestellten Zahnärzten
  • Der Versicherungsschutz darf pro Jahr nicht weiter begrenzt sein als
    • auf weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte (= keine Begrenzung auf weniger
      als 6 Mio. Euro p. a.)
    • auf weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme beim MVZ / beim anstellenden Zahnarzt (= keine Begrenzung auf weniger
      als 15 Mio. Euro p. a.)
  • Beim MVZ muss der volle Versicherungsschutz für jedes einzelne MVZ gesondert bestehen und nachgewiesen werden. Diese gilt auch dann, wenn ein Träger mehrere MVZ betreibt.
Musterbeispiele von Versicherungsbescheinigungen zur Veranschaulichung:

Anträge

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine differenzierende Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Fragen zur Antragstellung?

Beantworten wir auf der FAQ-Seite. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an:
zulassung-suedbayern@kzvb.de 

Geschäftsstelle

  
Simone Müller
089 72401-511
Claudia Vendel
089 72401-473
Lara Lübbecke
089 72401-149
Michaela Mose
089 72401-596
Melanie Hauer
089 72401-213
Sybille Ludwig
089 72401-510

Juristische Referentin

Joana Kostorz
089 72401-507

 

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