Zulassungsausschuss. Für Nordbayern.
Zum Bereich des Zulassungsausschusses Nordbayern gehören die Bezirksstellen Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz.
Nach bestandenem Staatsexamen und mit der Approbation in Händen dürfen Sie Patienten behandeln – allerdings nur Privatpatienten. Bevor Sie die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten mit den Krankenkassen abrechnen können, müssen Sie die Zulassung als Vertragszahnarzt beantragen. Die dazu erforderlichen Unterlagen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Antragstellung: Formulare und Hinweise
Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
Notwendige Antragsunterlage für Zulassung und Anstellung
Ohne ordnungsgemäße Versicherungsbescheinigung darf der Zulassungsausschuss die Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nicht erteilen. Sie müssen bei Anträgen sowohl auf Zulassung als auch auf Genehmigung zur Beschäftigung von Angestellten einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz (siehe Checkliste) nachweisen. Den Nachweis erbringen Sie durch eine im Original eingereichte aktuelle Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
* § 95e SGB V regelt die Nachweispflicht seit 20.07.2021. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
- Handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung?
- Ist Aussteller der Versicherer (= das Versicherungsunternehmen, ugs. die „Versicherung“; nicht ein Versicherungsmakler o. Ä.)?
- Geht aus der Bescheinigung hervor, dass ein Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 95e SGB V besteht? Der Paragraf muss genannt sein!
- Im Fall von Berufsausübungsgemeinschaften trifft die Versicherungs(nachweis)pflicht jedes einzelne Mitglied der BAG. Der Nachweis muss also immer von jedem einzelnen der in der BAG zusammengeschlossenen Gesellschafter (Vertragszahnärzte oder MVZ) gesondert erbracht werden. Die BAG selbst ist dagegen nicht versicherungs(nachweis)pflichtig nach § 95e SGB V! Die für die einzelnen Mitglieder der BAG geltenden Mindestversicherungssummen und deren jährlichen Maximierungen bemessen sich danach, ob das jeweilige BAG-Mitglied angestellte Zahnärzte beschäftigt oder nicht.
- Ist die Mindestversicherungssumme erreicht? Diese beträgt:
- 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte
- 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim MVZ sowie beim Zahnarzt mit angestellten Zahnärzten
- Der Versicherungsschutz darf pro Jahr nicht weiter begrenzt sein als
- auf weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte (= keine Begrenzung auf weniger
als 6 Mio. Euro p. a.) - auf weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme beim MVZ / beim anstellenden Zahnarzt (= keine Begrenzung auf weniger
als 15 Mio. Euro p. a.)
- auf weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte (= keine Begrenzung auf weniger
- Beim MVZ muss der volle Versicherungsschutz für jedes einzelne MVZ gesondert bestehen und nachgewiesen werden. Diese gilt auch dann, wenn ein Träger mehrere MVZ betreibt.
Anträge
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine differenzierende Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- Zulassung
- Teilzulassung
- Reduzierung des Versorgungsauftrags
- Aufhebung der Teilzulassung (Umwandlung in eine Vollzulassung)
- Verlegung des Vertragszahnarztsitzes (gilt ab 2022 für alle Verlegungen - auch innerhalb eines Ortes)
- Ruhen bzw. Verlängerung des Ruhens einer Zulassung
- Vorzeitiges Ende des Ruhens der Zulassung
- Rückgabe der Kassenzulassung (Verzichtserklärung)
- Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
- Wechsel der Gebietsbezeichnung (KFO)
- Ermächtigung gem. § 24 Abs. 3 ZÄ-ZV
- Merkblatt nach Zulassung
- Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
- Ruhen der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
- Ende des Ruhens der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
- Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des angestellten Zahnarztes
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des angestellten Zahnarztes
- Abmeldung eines angestellten Zahnarztes
- Änderung der Gebietsbezeichnung eines angestellten Zahnarztes
- Verlegung des Tätigkeitsortes eines angestellten Zahnarztes
- Erklärung über persönliche Praxisführung - erforderlich ab dem dritten vollzeitig angestellten Zahnarzt
- Gründung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
- Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜÖBAG)
- Gründung einer überbezirklichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBBAG)
- Gründung einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft
- Auflösung einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft
- Verlegung von einem oder mehreren Standorten einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft
- Zulassung als MVZ
- Verlegung des Vertragszahnarztsitzes in ein MVZ (Anlage B/2)
- Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in einem MVZ (Anlage B/1)
- Teilzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in einem MVZ (Anlage B/1)
- Wechsel des zahnärztlichen Leiters
- Änderung/Wechsel der Rechtsform eines MVZ
- Änderung/Wechsel der Trägerschaft
- Änderung/Wechsel eines Gesellschafters der Trägergesellschaft
- Namensänderung des MVZ
- Verzicht für ein MVZ
- Informationen zur Gründung eines neuen MVZ
- Selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung (Anlage C)
- Merkblatt nach erteilter Zulassung eines MVZ
- Ruhen der Zulassung eines MVZs
- Beenden des Ruhens der Zulassung eines MVZs
- Verlegung des Vertragszahnarztsitzes eines MVZs
Angestellte Zahnärzte im MVZ
- Genehmigung eines angestellten Zahnarztes im MVZ
- Änderung der Gebietsbezeichnung eine aZA im MVZ
- Verlegung eines aZA zwischen MVZ der gleichen Trägergesellschaft
- Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines aZA
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eines aZA
- Ruhen der Tätigkeit eines aZA
- Beenden des Ruhens der Tätigkeit eines aZA
- Abmeldung eines aZA im MVZ
Fragen zur Antragstellung?
Beantworten wir auf der FAQ-Seite oder per E-Mail an:
zulassung-nordbayern@kzvb.de
Geschäftsstelle
Christina Deuerlein
0911 588883-14
c.deuerlein@kzvb.de
Maria Zinkl
0911 588883-12
m.zinkl@kzvb.de
Sabine M. Beuttler
0911 588883-18
s.beuttler@kzvb.de
Juristische Referentin
Joana Kostorz
089 72401-507
Zulassungsausschuss Nordbayern
Laufertorgraben 10, 90489 Nürnberg
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr