Zulassungsausschuss. Für Nordbayern.
Zum Bereich des Zulassungsausschusses Nordbayern gehören die Bezirksstellen Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz.
Nach bestandenem Staatsexamen und mit der Approbation in Händen dürfen Sie Patienten behandeln – allerdings nur Privatpatienten. Bevor Sie die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten mit den Krankenkassen abrechnen können, müssen Sie die Zulassung als Vertragszahnarzt beantragen. Die dazu erforderlichen Unterlagen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Antragstellung: Formulare und Hinweise
Nachweispflicht seit 20.7.2021
Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für Zulassung und Anstellung
Infolge einer Gesetzesänderung müssen Sie bei Anträgen sowohl auf Zulassung als auch auf Genehmigung zur Beschäftigung von Angestellten ab sofort einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Sie erbringen den Nachweis durch eine aktuelle Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz im Original. Diese ist ab sofort eine notwendige Antragsunterlage.
Die Versicherungsbescheinigung muss die Versicherungssumme enthalten und den neu in das Gesetz aufgenommenen § 95e SGB V bezeichnen*. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz (nachzulesen hier).
* § 95e SGB V regelt die Nachweispflicht seit 20.07.2021
Ohne Versicherungsbescheinigung dürfen wir die begehrte Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nicht mehr erteilen.
(1)
1 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.
2 Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unterschritten werden.
3 Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 2 entspricht.
(2)
1 Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall.
2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindestversicherungssummen als die in Satz 1 genannte Mindestversicherungssumme vereinbaren.
(3)
1 Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen
- bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie
- auf Verlangen des Zulassungsausschusses.
2 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich anzuzeigen:
- das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses,
- die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie
- Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.
3 Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(4)
1 Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unverzüglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes auf.
2 Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beschließen.
3 Satz 2 gilt im Fall der bevorstehenden Beendigung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes entsprechend, wenn der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht spätestens bis zum Ende des auslaufenden Versicherungsverhältnisses nachkommt.
4 Der Vertragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen.
5 Das Ende des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen wurde.
6 Das Ruhen der Zulassung endet mit dem Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Vertragsarzt.
7 Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen.
(5)
1 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist.
2 Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten mit der Maßgabe, dass ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss.
3 Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(6)
1 Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.
2 Kommen die Leistungserbringer der Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.
(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zuständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht nach Absatz 1.
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
- Handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung?
- Ist Aussteller der Versicherer (= das Versicherungsunternehmen, ugs. die „Versicherung“; nicht ein Versicherungsmakler o. Ä.)?
- Geht aus der Bescheinigung hervor, dass ein Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 95e SGB V besteht? Der Paragraf muss genannt sein!
- Im Fall von Berufsausübungsgemeinschaften trifft die Versicherungs(nachweis)pflicht jedes einzelne Mitglied der BAG. Der Nachweis muss also immer von jedem einzelnen der in der BAG zusammengeschlossenen Gesellschafter (Vertragszahnärzte oder MVZ) gesondert erbracht werden. Die BAG selbst ist dagegen nicht versicherungs(nachweis)pflichtig nach § 95e SGB V! Die für die einzelnen Mitglieder der BAG geltenden Mindestversicherungssummen und deren jährlichen Maximierungen bemessen sich danach, ob das jeweilige BAG-Mitglied angestellte Zahnärzte beschäftigt oder nicht.
- Ist die Mindestversicherungssumme erreicht? Diese beträgt:
- 3Millionen Euro pro Versicherungsfall beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte
- 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim MVZ sowie beim Zahnarzt mit angestellten Zahnärzten
- Der Versicherungsschutz darf pro Jahr nicht weiter begrenzt sein als
- auf weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte (= keine Begrenzung auf weniger
als 6 Mio. Euro p. a.) - auf weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme beim MVZ / beim anstellenden Zahnarzt (= keine Begrenzung auf weniger
als 15 Mio. Euro p. a.)
- auf weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte (= keine Begrenzung auf weniger
- Beim MVZ muss der volle Versicherungsschutz für jedes einzelne MVZ gesondert bestehen und nachgewiesen werden. Diese gilt auch dann, wenn ein Träger mehrere MVZ betreibt.
Musterbeispiele von Versicherungsbescheinigungen zur Veranschaulichung:
Zahnärzte / anstellende Zahnärzte
MVZ
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine differenzierende Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Anträge
- Zulassung
- Teilzulassung
- Reduzierung des Versorgungsauftrags
- Aufhebung der Teilzulassung (Umwandlung in eine Vollzulassung)
- Verlegung des Vertragszahnarztsitzes (gilt ab 2022 für alle Verlegungen - auch innerhalb eines Ortes)
- Ruhen bzw. Verlängerung des Ruhens einer Zulassung
- Vorzeitiges Ende des Ruhens der Zulassung
- Rückgabe der Kassenzulassung (Verzichtserklärung)
- Verlängerung der Frist zur Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
- Wechsel der Gebietsbezeichnung (KFO)
- Ermächtigung gem. § 24 Abs. 3 ZÄ-ZV
- Merkblatt nach Zulassung
- Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
- Ruhen der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
- Ende des Ruhens der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
- Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des angestellten Zahnarztes
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des angestellten Zahnarztes
- Abmeldung eines angestellten Zahnarztes
- Änderung der Gebietsbezeichnung eines angestellten Zahnarztes
- Verlegung des Tätigkeitsortes eines angestellten Zahnarztes
- Erklärung über persönliche Praxisführung - erforderlich ab dem dritten vollzeitig angestellten Zahnarzt
- Gründung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
- Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜÖBAG)
- Gründung einer überbezirklichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBBAG)
- Gründung einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft
- Auflösung einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft
- Verlegung von einem oder mehreren Standorten einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft
- Zulassung als MVZ
- Verlegung des Vertragszahnarztsitzes in ein MVZ (Anlage B/2)
- Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in einem MVZ (Anlage B/1)
- Teilzulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in einem MVZ (Anlage B/1)
- Wechsel des zahnärztlichen Leiters
- Änderung/Wechsel der Rechtsform eines MVZ
- Änderung/Wechsel der Trägerschaft
- Änderung/Wechsel eines Gesellschafters der Trägergesellschaft
- Namensänderung des MVZ
- Verzicht für ein MVZ
- Informationen zur Gründung eines neuen MVZ
- Selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung (Anlage C)
- Merkblatt nach erteilter Zulassung eines MVZ
Angestellte Zahnärzte im MVZ
- Genehmigung eines angestellten Zahnarztes im MVZ
- Änderung der Gebietsbezeichnung eine aZA im MVZ
- Verlegung eines aZA zwischen MVZ der gleichen Trägergesellschaft
- Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines aZA
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit eines aZA
- Ruhen der Tätigkeit eines aZA
- Beenden des Ruhens der Tätigkeit eines aZA
- Abmeldung eines aZA im MVZ
Fragen zur Antragstellung?
Beantworten wir auf der FAQ-Seite oder per E-Mail an:
zulassung-nordbayern@kzvb.de
Christina Deuerlein
0911 588883-14
c.deuerlein@kzvb.de
Maria Zinkl
0911 588883-12
m.zinkl@kzvb.de
Zulassungsausschuss Nordbayern
Laufertorgraben 10, 90489 Nürnberg
Geschäftszeiten:
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