TI-Finanzierung. Fragen und Antworten.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI).
Um einem Praxisstandort eine TI-Pauschale zuordnen zu können, benötigen wir eine TI-Eigenerklärung. Darin bestätigen Sie, welche Pflichtanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) an Ihrem Praxisstandort technisch nutzbar sind.
Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erforderlich.
Die Höhe der TI-Pauschale hängt ab von:
- den in der TI-Eigenerklärung nachgewiesenen Pflichtanwendungen
der Praxisgröße zum letzten Tag des jeweiligen Quartals.
Wichtig: Fehlt der Nachweis für eine Pflichtanwendung oder einen Pflichtdienst (Haken in der TI-Eigenerklärung), muss die KZVB die monatliche TI-Pauschale um 50 % kürzen. Fehlen mehrere Pflichtanwendungen oder wurde keine TI-Eigenerklärung eingereicht, entfällt die TI-Pauschale vollständig.
Die TI-Eigenerklärung ist grundsätzlich nur einmal je Praxisstandort erforderlich.
Sofern bei der erstmaligen Übermittlung noch nicht alle Pflichtanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) übermittelt wurden, können die Angaben später ergänzt werden.
Wichtig: In bestimmten Fällen muss eine neue TI-Eigenerklärung eingereicht werden. Dies gilt insbesondere bei:
- einer neuen ABE-Nummer,
einer Verlegung des Praxissitzes oder
einem neuen Praxissitz.
Die Auszahlung erfolgt quartalsweise:
1. Quartal: Ende Juli
2. Quartal: Ende Oktober
3. Quartal: Ende Januar
4. Quartal: April des Folgejahres
Bitte beachten Sie: Für die Ermittlung der Praxisgröße ist jeweils der letzte Tag eines Quartals maßgeblich. Anschließend erstellt die KZVB die entsprechende Abrechnung gegenüber dem GKV-Spitzenverband. Nach Eingang der Zahlung durch den GKV-SV bei der KZVB, wird die TI-Pauschale mit dem nächsten Buchungslauf an Sie ausgezahlt.
Dieser Prozess ist vom Gesetzgeber vorgegeben, sodass wir auf den zeitlichen Ablauf keinen Einfluss nehmen können.
Ja, nach einem ABE-Wechsel muss eine neue TI-Eigenerklärung übermittelt werden, um die TI-Pauschalen dieser ABE-Nummer zuordnen zu können. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Festlegung des BMG ab dem Folgemonat der TI-Eigenerklärung-Übermittlung.
Ja. Nach einer Verlegung des Praxissitzes muss eine neue TI-Eigenerklärung eingereicht werden, damit die TI-Pauschalen dem neuen Praxisstandort zugeordnet werden können.
Als komplett neu niedergelassener Zahnarzt, haben Sie bis zum Ende Ihres Niederlassung-Quartals Zeit die TI-Eigenerklärung zu übermitteln. Geht die TI-Eigenerklärung fristgerecht ein, so erhalten Sie ab dem 1. Monat Ihrer Niederlassung die TI-Pauschalen für Ihren Praxisstandort.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe werden keine einzelnen Komponenten, Dienste oder Praxisausstattungen refinanziert. Eine Kostenerstattung erfolgt nur im Rahmen der TI-Pauschale je Praxisstandort.
Die Höhe der TI-Pauschale ändert sich dadurch nicht. Es gelten die oben aufgeführten TI-Pauschalen.
Mit der TI-Pauschale werden die Kosten für die notwendige TI-Infrastruktur und deren Betrieb pauschal refinanziert.
Von der gematik zugelassene Hardware:
- Konnektor inkl. gSMC-K oder Tl-Gateway
das stationäre(s) eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
HBA Smartcard (eHBA) oder eID für Zahnärzte
SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragszahnarztpraxen
Sowie die gesetzlich vorgesehenen TI-Anwendungen:
- Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
elektronische Patientenakte (ePA)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
E-Rezept
Viele Informationen finden Sie auf dieser Seite der gematik
Diese werden auf der Seite der gematik ausführlich erläutert.
