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Asylbewerber. Zahnärztliche Versorgung.

FAQs zur zahnmedizinischen Behandlung von Asylbewerbern in Bayern. Dateien für die Anamnese und Aufklärung.

Änderung im Asylbewerberleistungsgesetz

Bisher erhielten Asylbewerber grundsätzlich nach 18 Monaten in Deutschland eine elektronische Gesundheitskarte und damit Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung wurde diese Frist auf 36 Monate verdoppelt. Für Asylbewerber, die nach altem Recht bis 26.02.2024 bereits nach 18 Monaten Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wurden, bleibt dieser Status erhalten.

1. Grundsätzlich: Leistungen nach § 4 AsylbbLG (Positivliste Freistaat Bayern)

§4 AsylbLG
Hierzu gibt es eine Positivliste des Freistaats Bayern:
Anspruch nach dem Leistungsverzeichnis, Grundlage: Rahmenvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden über die zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern, Abschnitt III: Hilfeberechtigung nach AsylbLG

Siehe auch FAQ (Für den Kostenträger „Hilfeberechtigung nach AsylblG“ müssen noch Unterlagen zur Online Abrechnung eingereicht werden (Bema-Teil 1 -Zahnbehandlungsausweis). )

2. Asylbewerber, die sich seit 36 Monaten in Deutschland aufhalten

Nach § 2 AsylbLG sind Asylbewerber, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, grundsätzlich Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII gleichgestellt. Bis 26.02.2024 erhielten Asylbewerber bereits nach 18 Monaten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. § 47 ff. SGB XII (dort insbesondere § 48) regelt, dass für diesen Personenkreis grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des SGB V besteht. Das sind die in §§ 27 – 43 c SGB V SGB V genannten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Dieser Personenkreis erhält eine eGK.

3. Abgelehnte Asylbewerber

Dem gegenüber erhalten abgelehnte bzw. ausreisepflichtige Personen nur noch einen stark eingeschränkten Leistungsumfang (§ 1a AsylbLG). Allerdings ist diese Regelung aufgrund der damit verbundenen starken Einschränkungen der staatlichen Leistung stark je nach Personenkreis äußerst differenziert ausgestaltet. Ob für diesen Personenkreis Behandlungsscheine ausgegeben werden oder eine eGK vorliegt, kommt darauf an, ob die oben unter Ziffer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Flüchtlinge aus der Ukraine

Infos zur zahnmedizinischen Versorgung finden Sie auf unserer Seite Ukraine.

FAQs zur zahnmedizinischen Behandlung

Die bisher meist gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Patienten und die dazugehörigen Antworten haben wir in dieser Liste 
für Sie zusammengestellt. 

Leistungsverzeichnis (Positivliste)

Die KZVB hat dieses Leistungsverzeichnis erstellt und mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration abgestimmt. Das Leistungsverzeichnis kann bei den Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewendet werden.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG – das sind die Asylbewerber, die kurz vor der Abschiebung stehen – findet das Leistungsverzeichnis nur sehr eingeschränkte Anwendung (siehe FAQs). Beachten Sie die entsprechende Eintragung im Zahnbehandlungsschein. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Abrechnungsmappe (SOKO) hin.

Sofern Leistungen erbracht werden müssen, die im Leistungsverzeichnis nicht gelistet sind, ist eine Genehmigung beim Kostenträger einzuholen.

Anamnese & Aufklärung: Anamnesebogen, Patientenbogen in folgenden Fremdsprachen

 

Anamnesebögen und Infos in vielen Sprachen finden Sie auf der Website der BundesKZV.

Unten haben wir zudem einige der häufig nachgefragten PDFs verlinkt.

Albanisch (Shqip) - Abanien, Kosovo
Amharisch (Äthiopien)

Anamnesebogen    Patientenbogen

 

Das Amharische ist Amtssprache in Äthiopien. Oft sprechen auch in Äthiopien aufgewachsene Eritreer amharisch, sowie in Dschibuti lebende Äthiopier.

Arabisch (Syrien)

Anamnesebogen    Patientenbogen


Arabisch ist unter anderem Amtssprache im IrakSyrienAlgerienMarokko und Tunesien, in EritreaSomalia und Sudan.
 

Englisch / Arabisch (Syrien)
Persisch (Farsi, Dari) - Iran, Afghanistan, Tadschikistan

Anamnesebogen   Patientenbogen

 

Die persische Sprache  ist Amtsprache im Iran. Sie wird dort als Fārsī (فارسی) bezeichnet. Ebenso ist sie Amtsprache in Afghanistan: Fārsī-yi Darī (درى) ist die offizielle Bezeichnung in Afghanistan („afghanisches Persisch“) und Pakistan. In Tadschikistan: Tādschikī.
Zudem sprechen in zahlreichen anderen Ländern viele Menschen persisch: insbesondere in Usbekistan, Aserbaidschan, Pakistan, Nordindien und dem Irak.

In Pakistan werden als Amtssprache Urdu und die englische Sprache verwendet. Urdu hat einen Anteil an Lehnwörtern arabischen und persischen Ursprungs.

Fremdsprachige Informationen für Patienten

Ratgeber & Wegweiser: Gesundheit für Asylsuchende

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den "Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland" veröffentlicht. Der Ratgeber wurde in Zusammenarbeit mit dem Ethno-Medizinischen Zentrum e.V. und in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden aus Bund und Bundesländern erstellt.

Der Ratgeber informiert Asylsuchende über wichtige Grundzüge der Gesundheitsversorgung in Deutschland und das Verhalten im Falle einer Erkrankung. Er gibt Hinweise zum Schutz der eigenen Gesundheit sowie zur notwendigen und verpflichtenden Erstuntersuchung nach der Ankunft in Deutschland. Gleichzeitig dient er Behörden und medizinischem Personal vor Ort als Hilfestellung und enthält einen mehrsprachigen, herausnehmbaren Impfausweis.

Der Gesundheitsratgeber erscheint in Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch (Kurmanci), Dari, Farsi und Paschtu. Damit ist er in den Sprachen erhältlich, die Asylsuchende am häufigsten sprechen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Informationsangebot mit dem Wegweiser "Gesundheit für alle" ergänzt. Hier finden sich leicht verständliche Informationen zum deutschen Gesundheitswesen, z. B. medizinische Versorgung, Impfungen, Vorsorge etc. Der Wegweiser erscheint in 14 verschiedenen Sprachen.
Beide Broschüren sind auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums verfügbar.

Allgemeine Informationen zur Behandlung

Medikamenten-Verordnung & religiöse Vorgaben

Der Islam verbietet - wie das Judentum - Schweinefleisch zu essen. Das kann Konsequenzen haben für die Verschreibung von Medikamenten, die in Hartkapseln vertrieben werden. Im Sinne der Patientenautonomie ist es, wenn der Behandler den Patient entsprechend aufklärt und ihm damit die Möglichkeit gibt, die Einnahme von vornherein abzulehnen oder Vor- und Nachteile abzuwägen.
Mehr Infos auf zm-online.de

Akut behandlungsbedürftige Infektionskrankheiten

Unter eintreffenden Asylsuchenden kann es zum vereinzelten Auftreten schwerer, seltener, zum Teil mit der Fluchtreise assoziierter Erkrankungen kommen. Daher sollte medizinisches Personal, welches Asylsuchende (sowie Asylbewerber, Flüchtlinge) betreut, auf einige dieser für Deutschland ungewöhnlichen Erkrankungen vorbereitet sein. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat im September 2015 eine tabellararische Übersicht veröffentlicht.
Tabellarische Übersicht (PDF)

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat ein Merkblatt für ehrenamtliche Asylhelferinnen und -helfer zum Umgang mit Asybewerbern in Bezug auf mögliche Infektionsgefährdungen erstellt (Stand 15.09.2015).

Versicherungsschutz bei Flüchtlingsbehandlung

Die Deutsche Ärzteversicherung garantiert Zahnärzten, die ambulante Behandlungen von Flüchtlingen vornehmen, Versicherungsschutz in der Berufshaftpflicht-Versicherung. Wie die Ärzteversicherung mitteilt, gilt dies für alle laufenden Berufshaftpflichtverträge von Ärzten und Zahnärzten. Jedem Arzt und Zahnarzt werde auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbestätigung ausgestellt. Diese Regelung gelte aber auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte und Zahnärzte. „Der Versicherungsschutz gilt sowohl für privatrechtliche Ansprüche als auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des jeweiligen Bundeslandes bei grob fahrlässigem Verhalten des Behandelnden", heißt es.
Mehr Infos auf zm-online.de