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Auslandsabkommen. Im Ausland krankenversicherte Patienten.

Für EU-Bürger und Nicht-EU-Ausländer gelten unterschiedliche Regelungen.

Europäische Krankenversicherung

Während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland können Menschen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich vertragszahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Sie müssen dafür die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung ausfüllen und unterschreiben. Diese steht in Ihrem Praxisverwaltungssystem zur Verfügung. Mit einer Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) oder GHIC senden Sie die Patientenerklärung an die gewählte deutsche Krankenkasse.

Die Praxishilfe EU-Recht der Bundes-KZV zeigt Ihnen kompakt das Vorgehen und erklärt die Abrechnung von Leistungen.

Das Informationsportal EHIC/PEB und die KZVB Abrechnungsmappe zeigen Muster und bieten detaillierte Informationen. 

Früher notwendige Kopien für den Identitätsnachweis sind nicht mehr erforderlich. Auch die Formulare „Muster 80“ und „Muster 81“ kommen nicht mehr zum Einsatz.

Bilaterale Abkommen: Nationaler Anspruchsnachweis

Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden, benötigen einen Nationalen Anspruchsnachweis Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich. 
Mit diesen Staaten bestehen bilaterale Abkommen:

Die Praxishilfe Abkommensrecht der Bundes-KZV zeigt Ihnen kompakt das Vorgehen und erklärt die Abrechnung von Leistungen.

Der früher übliche Behandlungs- oder Abrechnungsschein kommt nicht mehr zum Einsatz.

Weiterführende Informationen

finden Sie auf der Website der Bundes-KZV (PDFs: Praxishilfen als Kurzübersicht und ausführliche Erläuterungen und Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung)

Das Auslandsabkommen sowie detaillierte Informationen zur Abrechnung und Verordnung finden Sie in der Abrechnungsmappe unter
Rechtsgrundlagen / Verträge / Bund (BMV-Z und sonstige Verträge) / Anlage 18: Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland gültig ab 01.10.2021

Das Informationsportal der DVKA zeigt Ansichtsmuster der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten EHIC und informiert zur Gültigkeitsdauer und Besonderheiten. 

Glossar

EKVK: Europäische Krankenversicherungskarte bzw.
EHIC: European Health Insurance Card
GHIC: Global Health Insurance Card bei Patienten aus dem Vereinigten Königreich
UK - Vereinigtes Königreich: umfasst England, Wales, Schottland und Nordirland

PEB: Provisorische Ersatzbescheinigung bzw.
PRC: Provisional Replacement Certificate