Coronavirus. Die Krise bewältigen.
Regelungen und Hinweise für Zahnarztpraxen.
Wichtiges & Aktuelles im Überblick:
- 20.06.2022: Impfen in der PraxisNEU - Formular zur Abrechnung & FAQ
- 13.04.2022: Änderung der bayerischen Quarantäne- und Isolationsvorgaben
- 21.03.2022: Testpflicht aufgehoben
- 14.03.2022: Meldung Immunitätsnachweis I einrichtungsbezogene Impflicht
- 21.12.2021: Hinweise zum Notdienst Infizierte & Personen unter Quarantäne
- 22.11.2021: Abrechnung von Antigentests
- Der G-BA veröffentlicht fortlaufend aktualisiert die gültigen Corona-Sonderregeln (Krankschreibung, Verordnung, Krankentransport, telefon. Beratung etc.)
Themen in der Übersicht:
- Notdienst / Überweisung Infizierter an Schwerpunktpraxen
- Behandlung der Patienten
- Infektionsschutz in der Praxis (Masken, Schwangere)
- Arbeitsrecht (Krankheit, Quarantäne, Lockdown)
- Praxis (Schließung, Entschädigung, Kurzarbeit)
- Links zu Infos maßgeblicher Organisationen
Offene Fragen?
Wir versuchen Ihre Fragen auf dieser Seite möglichst umfassend zu beantworten. Dennoch haben Sie vielleicht spezielle Anliegen. Wählen Sie dann im Kontaktformular als Adressat die Pressestelle aus.
Notdienst
Für die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung hat die KZVB einen Notdienst unter der Woche eingerichtet. Dieser ist ausschließlich für Notfälle und Schmerzpatienten gedacht, deren Zahnarzt nicht behandlungsbereit ist.
Der normale zahnärztliche Notdienst für Wochenende, Brücken- und Feiertage wird ebenfalls ohne Einschränkungen aufrechterhalten.
Tatsächlich infizierte oder unter Quarantäne stehende Schmerzpatienten überweisen Sie bitte an die sogenannten Schwerpunktpraxen. Deren Kontaktdaten finden Sie im internen Bereich. Eine entsprechende Übersicht finden Sie ebenfalls im internen Bereich.
Schwerpunktpraxen: Für Corona-Infizierte und Quarantäne-Fälle.
Eine Liste dieser Praxen finden Sie nach dem Login unten im internen Bereich. Bitte überweisen Sie nur tatsächlich infizierte oder unter Quarantäne stehende Schmerzpatienten an diese Praxen.
Login zur Liste der SchwerpunktpraxenUmgang mit Patienten / Infos für Patienten
Patienten auf Covid testen
Eine zahnärztliche Behandlung steht allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung – auch solchen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft oder darauf getestet sind. Eine Stellungnahme der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundeszahnärztekammer finden Sie hier.
Weitere Infos: Auf der Website der BLZK
Wer den dringenden Verdacht hat, dass ein Patient mit dem Coronavirus infiziert ist, bittet die betroffene Person, die Praxis nicht zu betreten und umgehend mit dem Allgemein- bzw. Hausarzt telefonisch Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Auf keinen Fall soll der Patient direkt in eine Praxis kommen. Verdachtsfälle sollen nur nach telefonischer Absprache eine Praxis aufsuchen, damit der zuständige Arzt die Möglichkeit hat, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Bei unauffälligen, symptomlosen Patienten kann die Übertragung von Viren durch die Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen verhindert werden.
Bei Patienten mit Symptomen kann die Behandlung auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.
Quelle: bzaek.de
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARSCoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen für Heilmittelverordnungen und Krankentransporte für Zahnärzte beschlossen.
Einzelheiten und die geänderten Richtlinientexte können Sie den Internetseiten des GBA entnehmen.
Die Vorgaben, in welchem Zeitraum die Verordnungen von Heilmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt. Zahnärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung sind erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die für das Jahr 2020 keine entsprechenden Untersuchungen vorweisen können, behalten ihren Anspruch auf Festzuschuss-Erhöhung, sofern die Untersuchungen für die übrigen vier bzw. neun Jahre nachweislich in Anspruch genommen wurden. Wir weisen darauf hin, dass Bonushefte nicht ohne Untersuchung des Patienten abgestempelt werden dürfen.
Menschen mit Pflegebedarf sind laut der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin e.V. (DGAZ) in „enger Absprache mit den Einrichtungsleitungen (…) regulär zahnmedizinisch zu betreuen“. Die DGAZ hat im Mai 2020 eine Stellungnahme Pflege braucht Zahnmedizin verfasst, die als Gesprächsgrundlage mit Pflegedienstleitungen genutzt werden kann.
Mit der Website muenchen.corona-mehrsprachig.de stellt die Landeshauptstadt München seit dem 28.01.2021 umfangreiche Informationen zu Corona in München auf Deutsch und zwölf weiteren Sprachen zur Verfügung. Damit erhalten Menschen mit geringen oder keinen Deutschkenntnissen leicht zugängliche Informationen zur Pandemie und zu Unterstützungsangeboten – auf Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Somalisch und Türkisch. Die Internetseite informiert unter anderem über die aktuell gültigen Corona-Regeln zu Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, Maskenpflicht, Schul- und Kindertagesstättenbesuch oder über Reisemöglichkeiten. Zudem finden sich dort auch aktuelle Informationen zu Impfungen und Testmöglichkeiten in München. Darüber hinaus zeigt sie auf, wo Münchnerinnen und Münchner sich Hilfe holen können, wenn sie sich in einer psychisch sehr belastenden Situation befinden oder geraten sind. Mittelfristig ist auch die Übersetzung der Briefe vorgesehen, die Münchnerinnen und Münchner vom Gesundheitsamt erhalten, wenn sie positiv auf Corona getestet wurden oder enge Kontaktperson einer infizierten Person sind.
Die Website wird laufend aktualisiert. Da die Aktualisierung jedoch in allen Sprachen vorgenommen werden müssen, können sie nicht immer tagesaktuell vorgenommen werden.
Patienteninformation der Bayerischen Zahnärzte
Die gemeinsam erstellten Patienteninformationen der beiden bayerischen Körperschaften BLZK und KZVB klären Patienten darüber auf, dass in Zahnarztpraxen kein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und sie alle notwendigen Behandlungen durchführen lassen können, ohne Angst vor einer Corona-Infektion zu haben.
- Patienteninformation zum Download
- Hinweisschild für Praxiseingang
- Hinweisschild: Zutritt nur mit FFP2-Maske
- Tipps zur Händehygiene und Begrüßung
- Merkblatt – Bayerisches Gesundheitsministerium
Praxisführung & finanzielle Aspekte
Wenn eine Praxis aufgrund behördlicher Anordnung oder aus anderen Gründen den Betrieb vorübergehend einstellen muss, bitten wir um Mitteilung an die KZVB. Senden Sie bitte die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mitteilung über vorübergehende Praxisschließung per Fax oder E-Mail an:
089 72401-521
rechtsabteilung@kzvb.de
Anspruch auf eine Ausfallentschädigung besteht nur dann, sofern Praxisschließungen seitens des Gesetzgebers oder durch das Gesundheitsamt verfügt werden. Entschädigungen für entgangene Umsätze sind durch die Bundesregierung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ein Merkblatt zum Thema Entschädigung
bereitgestellt. Diese Regelungen betreffen Ärzte wie Zahnärzte gleichermaßen.
Infektionsschutz: Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Zur Einführung von Kurzarbeit bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage, z. B. in Form einer tariflichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung, einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei Beantragung von Kurzarbeit für die Praxismitarbeiter bleibt der vertragszahnärztliche Versorgungsauftrag allerdings weiterhin bestehen. Eine etwaige Präsenzpflicht für Praxismitarbeiter besteht nicht. Nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V ist alleine der zugelassene Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung des Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch bei einem vorübergehenden, vollständigen Einstellen des Arbeitsanfalls (Kurzarbeit Null). Selbst bei starkem Rückgang der vertragszahnärztlichen Leistungen oder einer landesrechtlichen Beschränkung auf Notfallsituationen kann der Praxisinhaber den Praxisbetrieb im Zweifel auch ohne Personal aufrechterhalten.
Regionale Jobcenter hatten Anfang 2020 Anträge aus dem vertragszahnärztlichen Bereich abgelehnt. Am 7. Mai 2020 stellte jedoch die Bundesagentur für Arbeit klar, dass der Beantragung von Kurzarbeitergeld nichts im Weg steht.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Medizinisches Personal & Infektionsschutz
Auf der Seite Impfung finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur höchsten Priorisierungsstufe und den verfügbaren Impfstoffen.
Zahnärzte können bei ihrem Praxispersonal PoC-Antigentests (Schnelltests) durchführen. Zuständig für die Abrechnungslösung der Tests ist nicht die KZVB, sondern die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) - siehe unten.
Auf der Website der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis
Die Kammer bietet daneben auch eine Übersicht zu den Konstellationen zur Testung
Maskenpflicht
Die Anordnung von Abstands- und Maskenpflichten ist in Zahnarztpraxen weiterhin möglich: Detaillierte Informationen zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis finden Sie auf der Website der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Aktuelle Vorgaben entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege verlinkt wird. Daneben beantwortet das Staatsministerium auch häufige Fragen zur Maskenpflicht
Bitte lesen Sie die Infos auf der Seite Testung nach.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat ein Infoblatt zur Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Zusammenhang mit dem Coronavirus herausgegeben. Demnach ist ein Beschäftigungsverbot auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung dann auszusprechen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann oder Kontakt zu ständig wechselnden Personen in großer Zahl besteht. Das betrifft auch den Empfangsbereich der Zahnarztpraxis.
Arbeitsrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet auf seiner Website Fragen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Coronakrise
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen aktualisiert:
https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-43614
Die Angst vor Ansteckung entbindet den Arbeitnehmer nicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitsverweigerung, also auch das eigenmächtige Fernbleiben vom Arbeitsplatz, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Bei einer Erkrankung infolge einer Corona-Infektion gilt dasselbe wie auch bei allen anderen Krankheitsfällen: Der Arbeitnehmer meldet sich beim Arbeitgeber unverzüglich krank. Für maximal sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiter. Sollte der Arbeitnehmer nach diesen sechs Wochen weiterhin krankgeschrieben sein, erhält er von seiner Krankenkasse im Anschluss das sogenannte Krankengeld.
Im Falle einer staatlich angeordneten Quarantäne erhält der betroffene Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Dies gilt natürlich nur, wenn er tatsächlich nicht arbeiten darf und somit einen Verdienstausfall hat.
Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, wird ab der siebten Woche eine Entschädigung gezahlt, die den Leistungen des Krankengeldes entspricht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Coronavirus-Testverordnung:
Aktuelle Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen finden Sie auf folgender Website des BMG:
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html
Ausführliche Infos finden Sie auch auf folgender Website der Bundes-KZV:
https://www.kzbv.de/coronavirus
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Die jeweils gültige Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ganz oben. Daneben beantwortet das Staatsministerium auch häufige Fragen zur Maskenpflicht
- KZBV: Coronavirus - Informationen für Praxen
- BZÄK: Sars-CoV-2/COVID 19
- Bundesgesundheitsministerium: Informationen zum Coronavirus
- RKI: COVID-19 in Deutschland
Auf der Website des Ministeriums finden Sie Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen zum Bevölkerungsschutz
Auf der Website der Landeshauptstadt München finden Sie Informationen zur Coronakrise in München
Zudem stellt die Landeshauptstadt München auf der Website muenchen.corona-mehrsprachig.de seit dem 28.01.2021 umfangreiche Informationen zu Corona in München auf Deutsch und zwölf weiteren Sprachen zur Verfügung. Damit erhalten Menschen mit geringen oder keinen Deutschkenntnissen leicht zugängliche Informationen zur Pandemie und zu Unterstützungsangeboten – auf Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Somalisch und Türkisch. Die Internetseite informiert unter anderem über die aktuell gültigen Corona-Regeln zu Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, Maskenpflicht, Schul- und Kindertagesstättenbesuch oder über Reisemöglichkeiten. Zudem finden sich dort auch aktuelle Informationen zu Impfungen und Testmöglichkeiten in München. Darüber hinaus zeigt sie auf, wo Münchnerinnen und Münchner sich Hilfe holen können, wenn sie sich in einer psychisch sehr belastenden Situation befinden oder geraten sind. Mittelfristig ist auch die Übersetzung der Briefe vorgesehen, die Münchnerinnen und Münchner vom Gesundheitsamt erhalten, wenn sie positiv auf Corona getestet wurden oder enge Kontaktperson einer infizierten Person sind. Die Website wird laufend aktualisiert. Da die Aktualisierung jedoch in allen Sprachen vorgenommen werden müssen, können sie nicht immer tagesaktuell vorgenommen werden.