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Berufshaftpflicht. Nachweis.

Wie Sie Ihre Nachweispflicht erfüllen.

Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung

Sie müssen einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Lesen Sie alle Details in unserer Checkliste. Beispielhafte Fragen beantworten wir darunter.

Checkliste zur Versicherungsbescheinigung
  • Handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung?
  • Ist Aussteller der Versicherer (= das Versicherungsunternehmen, ugs. die „Versicherung“; nicht ein Versicherungsmakler o. Ä.)?
  • Geht aus der Bescheinigung hervor, dass ein Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 95e SGB V besteht? Der Paragraf muss genannt sein!
  • Im Fall von Berufsausübungsgemeinschaften trifft die Versicherungs(nachweis)pflicht jedes einzelne Mitglied der BAG. Der Nachweis muss also immer von jedem einzelnen der in der BAG zusammengeschlossenen Gesellschafter (Vertragszahnärzte oder MVZ) gesondert erbracht werden. Die BAG selbst ist dagegen nicht versicherungs(nachweis)pflichtig nach § 95e SGB V! Die für die einzelnen Mitglieder der BAG geltenden Mindestversicherungssummen und deren jährlichen Maximierungen bemessen sich danach, ob das jeweilige BAG-Mitglied angestellte Zahnärzte beschäftigt oder nicht.
  • Ist die Mindestversicherungssumme erreicht? Diese beträgt:
    • 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte
    • 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall beim MVZ sowie beim Zahnarzt mit angestellten Zahnärzten
  • Der Versicherungsschutz darf pro Jahr nicht weiter begrenzt sein als
    • auf weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme beim Einzelzahnarzt ohne angestellte Zahnärzte (= keine Begrenzung auf weniger
      als 6 Mio. Euro p. a.)
    • auf weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme beim MVZ / beim anstellenden Zahnarzt (= keine Begrenzung auf weniger
      als 15 Mio. Euro p. a.)
  • Beim MVZ muss der volle Versicherungsschutz für jedes einzelne MVZ gesondert bestehen und nachgewiesen werden. Diese gilt auch dann, wenn ein Träger mehrere MVZ betreibt.
Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)

Berufsausübungsgemeinschaften müssen keinen eigenen Nachweis erbringen, wohl aber jeder einzelne BAG-Partner gesondert für sich. Die nachzuweisende Mindestversicherungssumme bemisst sich für jeden BAG-Partner getrennt danach, ob ihm angestellte Zahnärzte zugeordnet sind oder nicht.

FAQ: Pflicht & Höhe der Versicherung

Einzelpraxis ohne angestellte Zahnärzte

Ich bin als Vertragszahnarzt in Einzelpraxis tätig und beschäftige keine angestellten Zahnärzte. In welcher Höhe muss ich versichert sein?
Als Vertragszahnarzt ohne angestellte Zahnärzte müssen Sie einen Versicherungsschutz über mindestens 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorhalten; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss mindestens der doppelte Betrag, also 6 Millionen Euro zur Verfügung stehen.

Einzelpraxis mit einem angestellten Zahnarzt

Ich bin als Vertragszahnarzt in Einzelpraxis niedergelassen und beschäftige einen angestellten Zahnarzt in meiner Praxis. In welcher Höhe muss ich versichert sein?
Als Vertragszahnarzt mit angestellten Zahnärzten müssen Sie einen Versicherungsschutz über mindestens 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorhalten; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss mindestens der dreifache Betrag, also 15 Millionen Euro zur Verfügung stehen.

Einzelpraxis mit mehr als einem angestellten Zahnarzt

Ich bin als Vertragszahnarzt in Einzelpraxis niedergelassen und beschäftige drei angestellte Zahnärzte in meiner Praxis. In welcher Höhe muss ich versichert sein?
Es spielt keine Rolle, ob Sie einen, zwei oder drei oder vier angestellte Zahnärzte beschäftigen. Nach Maßgabe des Gesetzes ist Ihr Status „Vertragszahnarzt mit angestellten Zahnärzten“. Als solcher müssen Sie einen Versicherungsschutz über mindestens 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorhalten; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss mindestens der dreifache Betrag, also 15 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Diese Beträge gelten unabhängig von der Zahl der durch Sie beschäftigten Zahnärzte.

Eigene Nachweispflicht des angestellten Zahnarztes?

Muss ich als angestellter Zahnarzt selbst auch einen Versicherungsschutz nachweisen?
Nein. Die Versicherungsnachweispflicht aus § 95e SGB V trifft Ihren Arbeitsgeber. Sie sind als angestellter Zahnarzt kein Vertragszahnarzt. Ihr Arbeitgeber muss einen Versicherungsschutz nachweisen, der das von Ihnen ausgehende Haftungsrisiko mitberücksichtigt. Entsprechend sieht das Gesetz für Vertragszahnärzte mit angestellten Zahnärzten höhere Mindestversicherungssummen vor, als für Vertragszahnärzte ohne angestellte Zahnärzte (siehe oben).

Versicherungspflicht in der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Ich bin mit einem Kollegen in einer Berufsausausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengeschlossen. In welcher Höhe muss die BAG nach § 95e SGB V versichert sein?
Überhaupt nicht. Die Versicherungspflicht trifft derzeit nur die einzelnen BAG-Partner, nicht die BAG selbst. Die Höhe der Versicherungspflicht der einzelnen BAG-Partner bemisst sich danach, ob diese jeweils angestellte Zahnärzte beschäftigen oder nicht. Siehe hierzu die beiden folgenden Fragen.

BAG mit 3 Kollegen - alle ohne angestellte Zahnärzte

Ich bin mit drei Kollegen in einer Berufsausausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengeschlossen. Keiner von uns beschäftigt einen angestellten Zahnarzt. In welcher Höhe müssen wir jeweils versichert sein?
Der Umfang der Versicherungspflicht hängt vom Status des einzelnen BAG-Partners ab: „Vertragszahnarzt mit angestellten Zahnärzten“ oder „Vertragszahnarzt ohne angestellte Zahnärzte“. Da in Ihrem Fall alle vier Partner dem Status „Vertragszahnarzt ohne angestellte Zahnärzte“ unterfallen, muss jeder von Ihnen individuell persönlich einen Versicherungsschutz über mindestens 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorhalten; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss für jeden von Ihnen separat mindestens der doppelte Betrag, also 6 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Ein Versicherungsfall bei einem der Partner darf auf keinen Fall auf den Versicherungsschutz eines der anderen Partner angerechnet werden.

BAG mit 3 Kollegen, die angestellte Zahnärzte beschäftigen

Ich bin mit drei Kollegen in einer Berufsausausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengeschlossen. Meine drei Kollegen beschäftigen je einen angestellten Zahnarzt. Mir selbst ist kein Angestellter
zugeordnet. In welcher Höhe müssen wir jeweils versichert sein?
Der Umfang der Versicherungspflicht hängt vom Status des einzelnen BAG-Partners ab: „Vertragszahnarzt mit angestellten Zahnärzten“ oder „Vertragszahnarzt ohne angestellte Zahnärzte“. In Ihrem Fall hat einer der vier Partner den Status „Vertragszahnarzt ohne angestellte Zahnärzte“ inne, währen die drei übrigen jeweils dem Status „Vertragszahnarzt mit angestellten Zahnärzten“ unterfallen. Konkret bedeutet das für Ihren Fall: Sie selbst müssen einen Versicherungsschutz über mindestens 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorhalten; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss für Sie allein der doppelte Betrag, also 6 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Für jeden Ihrer drei Kollegen gelten voneinander unabhängige Versicherungspflichten in Höhe von jeweils mindestens 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss bei jedem Ihrer Kollegen separat mindestens der dreifache Betrag, also 15 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Ein Versicherungsfall bei einem der Partner darf auf keinen Fall auf den Versicherungsschutz eines der anderen Partner angerechnet werden.

MVZ mit oder ohne angestellte Zahnärzte

Wir betreiben ein MVZ ohne/mit zwei/mit 27 angestellten Zahnärzten. In welcher Höhe muss das MVZ versichert sein?
Für das MVZ muss unabhängig von der Zahl der evtl. beschäftigten Angstellten ein Versicherungsschutz über mindestens 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorgehalten werden; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss mindestens der dreifache Betrag, also 15 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Wichtig: Aus der Versicherungsbescheinigung muss hervorgehen, dass der Versicherungsschutz für das MVZ als Leistungserbringer besteht und nicht etwa für seine Trägergesellschaft.

Mehrere MVZ in selber Trägerschaft

Wir betreiben insgesamt sieben MVZ in Bayern. Dort sind unterschiedlich viele angestellte Zahnärzte und Vertragszahnärzte tätig. In welcher Höhe müssen die MVZ versichert sein?
Für jedes einzelne MVZ muss ein individueller Versicherungsschutz über mindestens 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall vorgehalten werden; für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres muss mindestens der dreifache Betrag, also 15 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die MVZ zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) zusammengeschlossen sind oder nicht. Ebenso unerheblich ist, ob alle MVZ von derselben Trägergesellschaft getragen werden oder nicht. Ein Versicherungsfall bei einem der MVZ darf auf keinen Fall auf den Versicherungsschutz eines der anderen MVZ angerechnet werden.

Rechtliche Grundlagen:

§ 95e SGB V - Berufshaftpflichtversicherung

(1)
1 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. 
2 Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unterschritten werden. 
3 Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Versicherung erfüllt werden, die zur Erfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung abgeschlossen wurde, sofern der Versicherungsschutz den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 2 entspricht.

(2) 
1 Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. 
2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 
3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindestversicherungssummen als die in Satz 1 genannte Mindestversicherungssumme vereinbaren.

(3) 
1 Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen

  1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie
  2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

2 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich anzuzeigen:

  1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses,
  2. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie
  3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.

3 Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(4) 
1 Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unverzüglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes auf. 

2 Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beschließen.  

3 Satz 2 gilt im Fall der bevorstehenden Beendigung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes entsprechend, wenn der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht spätestens bis zum Ende des auslaufenden Versicherungsverhältnisses nachkommt. 

4 Der Vertragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. 

5 Das Ende des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen wurde. 

6 Das Ruhen der Zulassung endet mit dem Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Vertragsarzt. 

7 Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen.

 

(5) 
1 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist. 

2 Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten mit der Maßgabe, dass ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. 

3 Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

 

(6) 

1 Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. 

2 Kommen die Leistungserbringer der Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.

 

(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zuständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht nach Absatz 1.

§ 113 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.